24.05.2016 Rechtsverordnungen, Richtlinien, weitere Regelungen

Gemeinsamer Bundesausschuss schafft Neuregelungen für langfristige Verordnung von Heilmitteln

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 19. Mai 2016 in Berlin die langfristige Verordnungsmöglichkeit von Heilmitteln neu geregelt. In der Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) sind zukünftig diejenigen Diagnosen gelistet, bei denen von einem langfristigen Heilmittelbedarf auszugehen und somit auf ein Antrags- und Genehmigungsverfahren generell zu verzichten ist. Versicherte, bei denen keine der gelisteten Diagnosen vorliegt, können bei ihrer Krankenkasse eine langfristige Heilmittelgenehmigung beantragen.

 „Ob ein individuelles Genehmigungsverfahren durchzuführen ist oder nicht, kann nun anhand einer Diagnoseliste – die zukünftig Anlage der HeilM-RL sein wird – krankenkassenunabhängig nachvollzogen werden“, sagt Prof. Josef Hecken, Vorsitzender des G-BA, mit Hinweis auf das „Merkblatt zum langfristigen Heilmittelbedarf“ sowie eine Vereinbarung über Praxisbesonderheiten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und des GKV-Spitzenverbandes. Hier würden die bisher an verschiedenen Stellen getroffenen Vorgaben gebündelt und damit der hohe bürokratische Aufwand des Verfahrens erheblich reduziert.

Nach der bestehenden Regelung können Krankenkassen medizinisch notwendige und dauerhaft benötigte Heilmittel auf Antrag der oder des Versicherten für mindestens ein Jahr genehmigen. Vertragsärzte können im Rahmen dieses genehmigten langfristigen Heilmittelbedarfs Verordnungen entsprechend der HeilM-RL vornehmen, ohne dass diese Gegenstand von Wirtschaftlichkeitsprüfungen werden.

Mit der Änderung des § 32 Abs. 1a SGB V durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz wurde der G-BA beauftragt, bis zum 30. Juni 2016 das Nähere zur Heilmittelversorgung von Versicherten mit langfristigem Behandlungsbedarf zu regeln. Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger frühestens zum 1. Januar 2017 in Kraft.

(Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, Pressemitteilung vom 19.05.2016)


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