25.07.2016 Betriebe und Interessenvertretungen

Gutachten mit Vorschlägen für verbessertes Informations- und Anhörungsrecht der Schwerbehindertenvertretung

In einem Gutachten setzt sich Prof. Dr. Wolfhard Kohte (Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg) mit den Möglichkeiten zur Effektivierung des Informations- und Anhörungsrechts der Schwerbehindertenvertretung (SBV) nach § 95 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX auseinander.

Ausgehend von dem Problem, dass die Informations- und Anhörungsrechte der SBV in der Praxis oft nur unzureichend beachtet werden, zeichnet der Autor zunächst die Entstehung der Rechte aus § 95 Abs. 2 SGB IX nach. Hierbei geht er sowohl auf Rechtsprechung, Kommentarliteratur sowie politische Debatten ein. Unter besonderer Beachtung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, verdeutlicht er die aktuelle Bedeutung der Vorschrift.

Daran anschließend geht er auf das Aussetzungsrecht der SBV ein und schildert die damit einhergehenden Probleme der fehlenden Durchsetzbarkeit und strukturellen Schlechterstellung der SBV bei bereits vollzogenen Maßnahmen. Nach einem Vergleich mit anderen Rechtsgebieten untersucht Kohte, ob eine Korrektur dieser spezifischen Problematik durch die Rechtsfigur der privatrechtlichen Unwirksamkeit bei fehlerhafter Beteiligung der SBV möglich ist und geht hierbei auch auf bisher diskutierte Einwände ein.

Im Ergebnis arbeitet er heraus, dass eine individualrechtliche Unwirksamkeit bestimmter personeller Einzelmaßnahmen bei Verletzung von § 95 Abs. 2 SGB IX ein geeignetes Mittel ist, um das Informationsrecht zu stärken und für eine bessere Rechtsdurchsetzung zu sorgen.

Möglichkeiten zur Effektivierung des Informations-und Anhörungsrechts der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 SGB IX – Juristisches Kurzgutachten von Prof. Dr. Wolfhard Kohte

Zum Gutachten (PDF/194 KB)

(Quelle: Prof. Dr. Wolfhard Kohte, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg)


Kommentare (12)

  1. ZORRO
    ZORRO 24.11.2016
    @Meyer
    "Im Internet stehen nur wenige Informationen zum Thema SBV kostenlos zur Verfügung..."

    Ups, der Beitrag von Anne-Katrin Meyer ging aber beim Thema und auch sonst voll daneben, wenn ich mir dieses DVfR-Portal mit seinen hilfreichen praxisorientierten SBV-Fachbeiträgen oder etwa die TOP 10 in Google anschaue.
    http://de.lmgtfy.com/?q=Schwerbehindertenvertretung

    Dazu gehört z.B. auch das BIH-Portal der Integrationsämter mit aktuellen Broschüren wie SBV-Guide und Fachlexikon, mit Online-Akademie und Videos, Online-Training und Tests, mit FAQ und SBV-Foren sowie mit speziell auf die SBV zugeschnittenen Online-Lernangeboten - eine Fundgrube an SBV-Starthilfen sowie Arbeitshilfen für die tägliche SBV-Praxis - und alles kostenfrei!
    www.integrationsaemter.de/kurs-online
  2. Reha-Recht.de 23.11.2016
    Liebe Leserinnen und Leser,

    wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass auch hier im Diskussionsforum kostenfreie Informationen zu den Aufgaben der SBV zur Verfügung stehen, z.B.: http://bit.ly/2ggKNuv.

    Die Empfehlung zum Vorgehen im Nachgang der SBV-Wahl mag zwar nützlich sein, wir möchten aber dennoch darum bitten, in diesem Diskussionsstrang beim Thema zu bleiben (verbessertes Informations- und Anhörungsrecht der SBV). Vielen Dank!

    Herzliche Grüße
    Ihre Redaktion
  3. Reha-Recht.de 23.11.2016
    Auch die kommentierte Nachricht zur Anhörung beim Ausschuss für Arbeit und Soziales beim Deutschen Bundestag am 7. November 2016 nimmt auf dieses Thema Bezug: http://bit.ly/2gjk1jc.
  4. Anne-Katrin Meyer
    Anne-Katrin Meyer 22.11.2016
    Den Schwerbehindertenvertretern fehlen oft die Fachkenntnisse im Arbeitsrecht sowie in Fragen Verhandlung und Rhetorik, was man natürlich von jedem Arbeitsmenschen nicht erwarten kann - angestellt wird man ja erst nicht als Anwalt. Im Internet stehen nur wenige Informationen zum Thema Schwerbehindertenvertretung kostenlos zur Verfügung, beispielweise hier: http://bit.ly/2gAQ94l.
    Das Portal gibt einen guten Tipp. Der neu gewählte Schwerbehindertenvertreter sollte sich im Betrieb bekannt machen, z.B. eine Vorstellung veranstalten, wo seine Tätigkeiten und Verantwortungsgebiete erläutert werden. Das hilft dann später, sobald man als SVB sich in konkreten Fragen durchsetzen muss.
  5. Ingo EHRLICH
    Ingo EHRLICH 14.11.2016
    Bewertung des VdK:

    17.1. Schwerbehindertenvertretung (SBV)
    "Es fehlt nach Ansicht des VdK eine dringend notwendige Klarstellung zu den Informations- und Anhörungsrechten der SBV. Diese muss nach dem Gesetz an allen Personalmaßnahmen, die schwerbehinderte Menschen betreffen, beteiligt werden. Dies ist in der Praxis jedoch häufig nicht der Fall. Die Möglichkeit der Ahnung als Ordnungswidrigkeit schreckt Arbeitgeber nicht ab und ist nur dann möglich, wenn die gewählte SBV überhaupt vom entsprechenden Sachverhalt erfährt. Zudem müsste die SBV eine Anzeige bei der der Bundeagentur für Arbeit erstatten.

    Aus Sicht des VdK ist nicht hinnehmbar, dass geltende Rechte der SBV ohne wirklich wirksame Sanktionen ausgehebelt werden können. Hinsichtlich personeller Maßnahmen, einschließlich der Ausgestaltung von Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes, muss der SBV eine stärkere Rechtsstellung eingeräumt werden.

    Daher fordert der VdK die Klarstellung im Gesetz, dass Entscheidungen des Arbeitgebers, die schwerbehinderte Menschen betreffen und ohne die Information und Anhörung der SBV beschlossen wurden, nichtig sind. Es handelt sich hierbei nicht um ein Mitbestimmungsrecht der SBV im Sinne eines Vetorechts oder um die Möglichkeit der Aussetzung von Sozialplänen und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen. Auch würde der SBV entgegen der Bedenken des Ministeriums keine privilegierte Stellung eingeräumt werden."

    Ausschussdrucksache 18(11)787
    www.tinyurl.com/VdK-BTHG
  6. Ingo EHRLICH
    Ingo EHRLICH 25.10.2016
    Richtig! Mit SBV-Mitbestimmung hat das alles nichts zu tun: So aber immer noch irreführend auf mehreren amtlichen BMAS-Webseiten und FAQ und Grafiken ("mehr mitbestimmen") etwa unter www.tinyurl.com/zekuof2

    Trotz wiederholter Hinweise an das BMAS und seit Monaten verbindlich zugesagter Fehlerbereinigung wird dort seit 28.06.2016 diese amtliche "Desinformation" bis heute weltweit verbreitet und von Abgeordneten auf deren Webseiten unkritisch übernommen!
  7. Prof. Dr. Wolfhard Kohte 25.10.2016
    Als Autor des Kurzgutachtens freue ich mich sehr, dass in den letzten Wochen eine reale Online-Diskussion zu diesem Thema eingesetzt hat. Alle Stellungnahmen sind sich einig, dass die Rechte der SBV in § 95 Abs.2 SGB IX effektiv gesichert werden müssen. Ich stimme Michael Karpf, Alfons Adam und Ute Neumann zu, dass es hierbei nicht um Mitbestimmung im klassischen Sinn, sondern um Information und Anhörung geht. Klassische Mitbestimmung, wie sie z.B. in § 87 BetrVG und § 75 BPersVG enthalten ist, gibt dem Betriebsrat bzw. Personalrat ein effektives und umfassendes Vetorecht. In unserem Arbeitsrecht wird dieses Recht nur einem Gremium, nämlich dem Betriebsrat bzw. Personalrat zugebilligt, so dass er auch derjenige ist, der sich für Einigungsstellenverfahren und Rechtsdurchsetzung bei zwingender Mitbestimmung einsetzen kann. Das ist sinnvoll, wie Ute Neumann zuletzt noch erläutert hat. Mitbestimmungsrechte sind mit dem umfassenden Veto-Recht und dem Unterlassungsanspruch sowie dem Verfahren in der Einigungsstelle effektiv gesichert.

    Die SBV ist eine Interessenvertretung, die rechtzeitig angehört werden soll. Sie wirkt, wie das BAG vor einiger Zeit entschieden hat, mit der Kraft ihrer Argumente (BAG, Beschluss vom 15.08.2006, Az. 9 ABR 61/05; abrufbar unter http://bit.ly/2f3naX1 ). Im Übrigen hat sie auch durch die Teilnahme an den Sitzungen von Betriebsrat bzw. Personalrat die Möglichkeit, diese zur gezielten Nutzung der Mitbestimmungsrechte zu gewinnen.

    Die Erfahrungen zeigen, dass diese Rechte der SBV im Moment nicht effektiv gesichert sind. Dies räumt auch der Bundesrat in seinem Beschluss Nr. 62 vom 23.09.2016 ein (BT-Drucksache 18/9954, S. 60, abrufbar unter http://bit.ly/2fb4fsL ). Er will allerdings kein „generelles Vetorecht“. Das ist in der Theorie richtig, denn das generelle Vetorecht ist das Mitbestimmungsrecht. Umso wichtiger ist der Beitrag von Michael Karpf, der klar herausarbeitet, dass in meinem Gutachten kein Mitbestimmungsrecht, sondern ein effektives Anhörungsrecht gefordert wird. Diese klare Unterscheidung ist für die Diskussion um eine verbesserte Fassung von §§ 95 Abs. 2 und in Zukunft § 178 Abs. 2 SGB IX in den nächsten Wochen von zentraler Bedeutung.

    Letzte Woche ist die Gegenäußerung der Bundesregierung veröffentlicht worden (BT-Drs. 18/9954, S. 120), die auch in der Infothek zugänglich ist (abrufbar unter http://bit.ly/2dRA1Ja ). Sie liegt beim Thema „SBV“ neben der Sache. Der Hinweis auf die Zwangsvollstreckung betrifft nur den Aussetzungsanspruch nach § 95 Abs. 2 S. 2 SGB IX. Dieser geht jedoch ins Leere, wenn der Arbeitgeber, der die SBV nicht informiert hat, die Maßnahme einseitig durchgeführt hat (so auch BAG 30.04.2014 – 7 ABR 30/12, NZA 2014, 1223, 1225 Rn 37, abrufbar unter dem Link http://bit.ly/2eNo8D6 ). Wer nicht rechtzeitig informiert ist, kann von einem solchen Recht nicht rechtzeitig Gebrauch machen.

    Andere Stimmen reden von einer „Überprivilegierung“ der SBV, wenn eine Unwirksamkeitsklausel normiert wird. Das ist verfehlt, denn auch nach der Neuregelung sind – zu Recht! – die Durchsetzungsmöglichkeiten von Betriebs- und Personalrat größer. Mein Gutachten enthält kein „generelles Vetorecht“, sondern beschränkt sich bewusst auf personelle Einzelmaßnahmen schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen. Das dient dem Schutz vor Benachteiligungen – und genau dies ist der Zweck von § 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX (BAG, Beschluss vom 15. Oktober 2014 – 7 ABR 71/12 –, Rn. 26, NZA 2015, 176, 177, abrufbar unter dem Link http://bit.ly/2eqizyA ).
  8. Ute Neumann
    Ute Neumann 23.10.2016
    Schwerbehinderte in Betrieben und Dienststellen haben zwei Interessenvertretungen, den Betriebs- beziehungsweise Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung. Man stelle sich vor, beide hätten ein Mitbestimmungsrecht: Der Personalrat sagt zu einer vom Dienstherrn beantragten Maßnahme ja und die Schwerbehindertenvertretung nein. Und dann? Käme das dann über die Stufenvertretung in die Einigungsstelle? Es braucht gar keine Einigungsstelle, weil sich Dienstherr und Personalrat ja einig sind! Diese sitzen dort! Was soll da entschieden werden?
    Und umgedreht der Personalrat sagt nein zu einer beantragten Maßnahme des Dienstherren und die Schwerbehindertenvertretung sagt ja. Dann hat der Dienstherr zwar ein Argument mehr, aber das hat er ohnehin, wenn er die Schwerbehindertenvertretung angehört hat!
    Das genau ist der Punkt! Die Unterrichtung und Anhörung muss gesichert werden! Dazu bedarf es keines MitBestimmungsrechtes, aber einer wirksamen Sicherung des Unterrichtungs- und wie kann das aussehen? So wie es Professor Kohte beschrieben hat!
  9. Alfons Adam
    Alfons Adam 22.10.2016
    Ich unterstütze voll und ganz die Ausführungen von Michael Karpf und möchte noch einmal auf die Mitbestimmung eingehen, da sie in verschiedensten Kommentaren mit einem Vetorecht verwechselt wird, was im übrigen häufig dazu führt, dass selbst Politiker behaupten wir würden die Mitbestimmung fordern. Noch einmal eindeutig, ich kenne keine Forderung von Gewerkschaften, Wissenschaft, Sozialverbänden oder Arbeitskreisen aus den zurückliegenden 5 Jahren, in denen ich mich mit vielen Anderen zusammen um eine neue Gestaltung des SGB IX bemüht haben, mit der die Mitbestimmung gefordert wurde. Im Gegenteil, wir haben immer darauf hingewiesen das wir sie nicht fordern um Missverständnisse zu vermeiden. Unser Ziel war von Anfang an eine andere Beteiligungsverpflichtung der Arbeitgeber gegenüber den SBV`en.
    Ich bin sehr froh, dass auch Prof. Kohte in seinem Gutachten im Wesentlichen unsere Vorschläge unterstützt, jetzt wird es nur noch Zeit dass unsere Politiker, egal aus welcher Partei und die Ministerien, den nötigen Schritt erkennen und in das SGB IX einfließen lassen, das dann endlich den Namen Gesetz verdient hat.
    Alfons Adam
  10. Michael Karpf
    Michael Karpf 14.10.2016
    Es ist nicht möglich, der SBV ein Mitbestimmungsrecht zukommen zu lassen. Denn Träger der Mitbestimmung sind in Deutschland allein die Betriebsräte und Personalräte. Die SBV steht nicht in einem Konkurrenzverhältnis zu den kollektiven Interessenvertretungen. Ihre wichtigste Aufgabe ist, den schwerbehinderten Menschen beratend und helfend zur Seite zustehen und deren Eingliederung in den Betrieb oder die Dienststelle zu fördern (§ 95 Abs. 1 SGB IX). Damit die SBV diese Aufgabe effizient wahrnehmen kann und vom Arbeitgeber nicht nahezu folgenlos übergangen werden kann, muss aber natürlich das Unterrichtungs- und Anhörungsrecht der SBV durch eine im SGB IX zu verankernde Klausel gesichert werden. Maßnahmen des Arbeitgebers, die ohne vorherige Unterrichtung und Anhörung der SBV getroffen worden sind, sollten so lange unwirksam bleiben, bis die Beteiligung der SBV nachgeholt worden ist. Ein solche Klausel würde weder die Bertriebsverfassung noch das Personalvertretungsrecht in Frage stellen und absolut in die Rechtssystematik passen. Es ist vollkommen unverständlich, warum sich das BMAS so vehement gegen eine solche Klausel sperrt. Ein rechtstreuer Arbeitgeber, der die SBV wie vorgeschrieben beteiligt, hätte überhaupt nichts zu befürchten, weder zusätzliche Bürokratie noch Kosten.
  11. Jürgen Salz
    Jürgen Salz 13.10.2016
    Auch ich bin der Meinung, dass die SBV mehr Mitbestimmungsrechte bekommen sollte. Gerade in der Problem Umsetzung-Lösung, wo der Arbeitgeber gerne die SBV umgeht, gehört vom Gesetzgeber ein Riegel vorgeschoben.
    Präventiv heißt vorbeugend, dies meine ich in dem man die Arbeitsplätze und Bedingungen dem Menschen mit oder ohne Behinderung anpassen sollte. Hier sollte vom der Arbeitgeberseite her mehr mit der SBV zusammen gearbeitet werden. Den die SBV weiß auch Wege die der Arbeitgeber nicht kennt.
    Die Politik, also Gesetzesgeber sollte hier das SGB IX so umstellen, dass der Arbeitgeber mehr gezwungen ist mit der SBV zusammen zu Arbeiten.
    Dies ist nur ein kleiner Meinungsauszug von mir zum SGB IX, Arbeitgeber und Gesetzesgeber.
  12. Monika Günterberg
    Monika Günterberg 21.09.2016
    Ich würde es sehr begrüßen, wenn endlich auch die SBV in der Mitbestimmung wäre und dann die Informationspflicht und Anhörungsrechte wirksam durchgesetzt werden können. Zumal wir immer länger arbeiten sollen, bei schlechteren Bedingungen und krank machenden Arbeitszeiten-Klima. Immer nur belächelt zu werden als SBV macht für Kollegen die Schwerbehindert und von Behinderung bedroht sind, aufgrund des Arbeitsaufkommens, keinen Sinn

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