03.06.2016 Verwaltung, Verbände, Organisationen

Gutachten zur Anrechnung von Kindergeld bei behinderten Pflegekindern

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. hat ein Gutachten zur Anrechnung von Kindergeld bei körperlich bzw. geistig behinderten Pflegekindern veröffentlicht. In dem im Januar veröffentlichten Papier geht es um die Frage, ob und in welcher Höhe Kindergeld auf die Unterhaltsleistungen für das Pflegekind (das Pflegegeld) anzurechnen ist, wenn ein behindertes Kind im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 19 Abs. 3, 53, 54 Abs. 3 SGB XII in einer Pflegefamilie betreut wird.

Im Wesentlichen werden in dem Gutachten folgende Aussagen formuliert:

  1. Beziehen Pflegepersonen das Kindergeld für ihr Pflegekind, ist das Kindergeld im Hinblick auf die Gewährung von Eingliederungshilfe nach §§ 19 Abs. 3, 53, 54 Abs. 3 SGB XII nicht dem Einkommen des Kindes zuzurechnen. § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII findet keine Anwendung.

  2. Orientiert sich der Sozialhilfeträger bei der Bemessung des Pflegegeldes an den nach § 39 SGB VIII festgelegten bzw. empfohlenen Pauschalbeträgen, so kann er das von den Pflegepersonen für das Pflegekind bezogene Kindergeld entsprechend § 39 Abs. 6 SGB VIII in der dort bestimmten Höhe bei der Bemessung berücksichtigen.

  3. Es wird darauf hingewiesen, dass die Unterhaltsleistungen (das Pflegegeld) bei der Unterbringung geistig bzw. körperlich behinderter Kinder in einer Pflegefamilie integraler Bestandteil der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 Abs. 3 SGB XII sind, so dass Einkommen des Kindes lediglich im Rahmen der Einkommensgrenzen der §§ 85 ff. SGB XII zu berücksichtigen ist.

Das gesamte Gutachten ist nachzulesen auf der Webseite des Deutschen Vereins:

Zum Gutachten


Kommentare (0)

Keine Kommentare gefunden!

Neuen Kommentar schreiben

Mit * gekennzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.