17.01.2024 Verwaltung, Verbände, Organisationen

Neue Broschüre der BAG Selbsthilfe: Leistungsansprüche kennen und nutzen

Keine nennenswerten Unterschiede durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) in der Praxis? – Die BAG Selbsthilfe hat Ergebnisse einer nicht repräsentativen Umfrage aufgegriffen und stellt in der Broschüre „Mein Recht auf Rehabilitation und Teilhabe – Was hat sich seit Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes geändert?“ wesentliche Neuregelungen durch das BTHG seit 2016 vor. Sie will damit Orientierung zu den neuen Leistungsansprüchen geben und aufzeigen, welche Möglichkeiten bestehen, diese wirksam durchzusetzen.

Dr. Martin Danner, Geschäftsführer der Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung, chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V.  (BAG Selbsthilfe), beschreibt das deutsche Rehabilitationssystem im Vorwort der Broschüre als schweren Ozeandampfer, der seinen Kurs nur schwer ändern könne. Dennoch: Aus Sicht der BAG Selbsthilfe ist das BTHG kein zahnloser Tiger, sondern trägt konkrete Verbesserungen für Anspruchsberechtigte in sich. Etwa die Herauslösung der Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe und deren Verankerung im SGB IX. Damit gehe vor allem eine Verbesserung bei der Einkommens- und Vermögensanrechnung einher, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch genommen würden. Die wichtigsten Inhalte und Aspekte des BTHG hat die BAG Selbsthilfe auf knapp sieben Seiten zusammengestellt: Sie erläutert kompakt das Wunsch- und Wahlrecht, Änderungen im Reha-Prozess, die Budgets für Arbeit und Ausbildung oder die Stärkung der Schwerbehindertenvertretung und mehr.

Zugleich wird klargestellt, dass eine vollständige Umsetzung im Sinne des Gesetzgebers und der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Akteure noch nicht erwartet werden könne. Die letzte der vier Stufen des BTHG, die Anfang 2023 wirksam werden sollte, wurde ausgesetzt. Auf eine Bestimmung des leistungsberechtigten Personenkreises in der Eingliederungshilfe konnte man sich bislang nicht einigen. Teile dessen, was bereits umgesetzt werden konnte, wurden wissenschaftlich evaluiert. Hierzu verweist die BAG Selbsthilfe auf den „Abschlussbericht der Wissenschaftlichen Untersuchung der modellhaften Erprobung der Verfahren und Leistungen nach Art. 1 Teil 2 des BTHG“ und kommt in diesen Zusammenhang auf die eigene Mitgliederbefragung zurück: Es seien zwar in Teilen Verbesserungen bzw. Veränderungen gemäß den Vorgaben des BTHG festgestellt worden, etwa mehr Effizienz im Zusammenhang mit der Reha-Antragstellung. „Im Ergebnis haben sich nach Auskunft der Mitgliedsverbände aber bisher keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Es seien zwar Bemühungen erkennbar, an der Umsetzung hapere es jedoch, was nach Einschätzung mancher Verbände nicht zuletzt an einem zu starren und unflexiblen Genehmigungsapparat liege.“

Die Broschüre bietet Leserinnen und Lesern einen Überblick über das Sozialsystem und Teilhaberecht, angefangen bei den Sozialgesetzbüchern und der Sozialversicherung, über die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) sowie weitere gesetzliche Grundlagen wie dem Behindertengleich­stellungsgesetz (BGG), Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) oder Allgemeinen Gleichbehandlungs­gesetz (AGG) bis hin zu Merkzeichen und mehr. Abschließend informiert die BAG über Beratungsmöglichkeiten und gibt Hinweise zur Rechts­durchsetzung. Gefördert wurde die Broschüre durch die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Die BAG Selbsthilfe mit Sitz in Düsseldorf ist die Dachorganisation von 121 bundesweiten Selbsthilfeverbänden behinderter und chronisch kranker Menschen und ihrer Angehörigen.

Mein Recht auf Rehabilitation und Teilhabe Was hat sich seit Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes geändert? (PDF, 512 KB, barrierefrei)

(Quelle: BAG Selbsthilfe)


Kommentare (1)

  1. Arno Günther
    Arno Günther 15.02.2024
    Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil gefordert, dass die Hilfsmittelversorgung im Nahbereich eine Teilhabe ermöglichen muss.
    Die Krankenkassen machen aus dem Nahbereich einen unmittelbaren Nahbereich.
    Laut Aussage der Krankenkasse endet der unmittelbare Nahbereich an der Haustür und nicht weiter.
    Somit ist eine vom BSG geforderte Teilhabe in kleinster weise möglich.
    Obwohl hier von den Krankenkassen eindeutig gegen geltendes Recht verstoßen wird, interessiert das scheinbar niemand.
    Ein Hoch dem deutschen Rechtssystem bei dem Kranke und Behinderte benachteiligt und diskriminiert werden.

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