24.02.2017 A: Sozialrecht Hlava: Beitrag A2-2017

Barrierefreie Zugänglichmachung von Bescheiden und Urteilen

Der Autor Daniel Hlava bespricht im Beitrag ein Urteil des Landessozialgerichts ( LSG ) Chemnitz vom 16. März 2016 (Az. L 8 SO 10/14). Im Rahmen der Anforderungen, die an die Zugänglichmachung schriftlicher Bescheide und Urteile zu stellen sind, zieht das LSG das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz heran. Der Autor setzt sich daneben mit der Bedeutung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) auseinander. Er geht insbesondere auf die Rolle angemessener Vorkehrungen sowie die Wirkung der UN-BRK auf das Bundes- und Landesrecht ein. Hierbei befasst er sich mit dem Recht blinder und sehbehinderter Menschen auf Bereitstellung barrierefreier Verfahrensdokumente.

Dieser Beitrag ist eine Zweitveröffentlichung, er erschien bereits in jurisPR-SozR 21/2016 Anm. 5.

(Zitiervorschlag: Hlava: Barrierefreie Zugänglichmachung von Bescheiden und Urteilen; Beitrag A2-2017 unter www.reha-recht.de; 24.02.2017)


Leitsätze

  1. Ein blinder oder sehbehinderter Mensch kann auch außerhalb des Geltungsbereichs von § 4 Abs. 2 ZMV[1], § 8 Abs. 2 Sächsisches Integrationsgesetz (SächsIntegrG) die barrierefreie Zugänglichmachung von Bescheiden beanspruchen und ist hierauf in einer für ihn wahrnehmbaren Form hinzuweisen. Unterbleibt ein solcher Hinweis, kommt bei Versäumung der Widerspruchsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.

  2. Die vermieterseitige Kündigung der bisherigen Wohnung macht den Umzug in eine andere Wohnung selbst dann i. S. d. § 35 Abs. 2 Satz 6 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) notwendig, wenn die Kündigung durch mietvertragswidriges Verhalten des Hilfebedürftigen verursacht worden ist.

  3. Beansprucht eine Person, der keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustehen, vom Sozialhilfeträger die Übernahme von Umzugskosten, darf bei der Ermittlung ihrer Hilfebedürftigkeit entsprechend der Wertung des § 31 Abs. 2 Satz 2 SGB XII Einkommen von bis zu sieben Monaten berücksichtigt werden.

A. Problemstellung

Blinde und sehbehinderte Menschen können bei der selbstständigen Durchsetzung ihrer Rechtspositionen benachteiligt sein, wenn sie den Inhalt schriftlicher Bescheide und Urteile nicht wahrnehmen können. Dies schließt auch die Lesbarkeit von Rechtsbehelfsbelehrungen und in der Folge die Einhaltung von Rechtsmittelfristen ein. Diese Problematik lag auch dem vom Landessozialgericht Chemnitz[2] entschiedenen Fall zugrunde, in dem ein nahezu blinder Mensch Widerspruch und Klage erst verfristet eingereicht hatte. Erschwerend kam hinzu, dass entgegen der meisten anderen Konstellationen vorliegend keine Spezialregelung die barrierefreie Zugänglichmachung von Bescheiden vorsah. Das Landessozialgericht hatte sich nun mit der Frage zu befassen, welche verfahrensrechtlichen Folgen hieraus zu ziehen sind.

B. Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Zugrunde lag ein Rechtsstreit über die Übernahme von Umzugskosten gegen den Sozialhilfeträger nach § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII. Der 1957 geborene Kläger leidet unter hochgradiger Myopie (- 28,0 dpt) links sowie (seit April 2011) unter Blindheit rechts und ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie den Merkzeichen "G", "Bl", "H" und "RF".[3]

Das LSG Chemnitz hat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts zurückgewiesen. Die Berufung war zulässig; sie scheiterte jedoch letztlich an einem fehlenden Anspruch auf die begehrte Leistung.

Das Schriftformerfordernis nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für die Einreichung der Berufung sei gewahrt worden. Zwar habe der Kläger anstatt eines gesonderten Schriftsatzes lediglich den Gerichtsbescheid der Vorinstanz kommentarlos an das Landessozialgericht übersandt. Damit habe er aber „gerade noch hinreichend“ ausgedrückt, dass er diesen anfechten wolle.

Da aber die Berufung nicht fristgerecht eingereicht wurde und die Rechtsmittelbelehrung keine Fehler aufwies, stelle sich die Frage, ob dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) zu gewähren sei. Als Grund für die Fristversäumung seien auch Fehler des Sozialgerichts bei der Wahrnehmung seiner Fürsorgepflichten zu erkennen. Der Kläger habe nach § 191a Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) einen Anspruch darauf gehabt, dass ihm Dokumente des gerichtlichen Verfahrens barrierefrei zugänglich gemacht werden. Auf diesen Anspruch habe ihn das Sozialgericht nach § 4 Abs. 2 Satz 2 ZMV hinweisen müssen. Diesen Hinweis habe das Sozialgericht zwar gegeben; allerdings sei er ebenfalls in schriftlicher Form erfolgt und sei für den praktisch blinden Kläger damit nicht wahrnehmbar gewesen. Der Hinweispflicht aus § 4 Abs. 2 Satz 2 ZMV sei damit nicht Genüge getan worden. Dem Kläger sei daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Gleiches gelte für die ebenso versäumte Widerspruchsfrist. Der ablehnende Bescheid der Beklagten sei dem Kläger nicht in einer für ihn wahrnehmbaren Form zur Verfügung gestellt worden. Hier sei die Rechtslage jedoch weniger eindeutig gewesen. Die ZMV finde auf das Widerspruchsverfahren keine Anwendung. Die einschlägige landesrechtliche Regelung in § 8 Satz 2 SächsIntegrG, wonach blinde und sehbehinderte Menschen gegenüber Behörden und sonstige Stellen des Landes die Zugänglichmachung von Bescheiden beanspruchen könnten, sei auf Gemeinden und Landkreise nicht anwendbar. Das Landessozialgericht sah den beklagten Sozialhilfeträger dennoch in der Pflicht, die barrierefreie Zugänglichmachung von Bescheiden zu gewährleisten. Die betreffende Kommune habe darauf verzichtet, das für sie geltende verfassungsrechtliche Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (vgl. auch § 4 Abs. 2 SächsIntegrG) satzungsrechtlich zu konkretisieren. Daher müssten die Wertungen von § 4 Abs. 2 ZMV und § 8 Satz 2 SächsIntegrG bei der Anwendung von § 67 SGG berücksichtigt werden. Hieraus zog das Landessozialgericht den Schluss, dass auch außerhalb des Geltungsbereichs der ZMV und des SächsIntegrG ein Anspruch auf die barrierefreie Zugänglichmachung von Bescheiden bestehe und der Kläger hierauf – in wahrnehmbarer Form – hingewiesen werden müsse. Da der Hinweis vorliegend unterblieben sei, könne auch für das Widerspruchsverfahren die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

C. Kontext der Entscheidung

Der gleichberechtigte und wirksame Zugang behinderter Menschen zur Justiz und die Förderung der Teilnahme an allen Verfahrensphasen wird von Art. 13 Abs. 1 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ausdrücklich gefordert. Nicht zuletzt geht es hierbei um die Möglichkeit, alle Rechtspositionen selbstständig durchsetzen zu können (vgl. auch Wenckebach, Fachbeitrag D1-2015 unter www.reha-recht.de). Auf bundes- und landesrechtlicher Ebene existieren insofern verschiedene Regelungen, die auch blinden und sehbehinderten Menschen die Wahrnehmung ihrer Rechte in einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren ermöglichen sollen (vgl. für das Verwaltungsverfahren insb. § 10 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) i. V. m. der Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung (VBD) sowie für das Gerichtsverfahren § 191a GVG i. V. m. der ZMV).

Zentral ist hierbei der Anspruch auf die Bereitstellung barrierefreier Verfahrensdokumente in einer vom Betroffenen gewählten Form (vgl. nur § 5 VBD und die §§ 4, 6 ZMV). Dieser Anspruch ist mit der Verpflichtung von Behörden und Gerichten verknüpft, bei Kenntnis einer entsprechenden Beeinträchtigung auf das Wahlrecht hinzuweisen (§ 5 Abs. 3 VBD und § 4 Abs. 2 Satz 2 ZMV). Unterbleibt der gebotene Hinweis und wird dadurch eine Rechtsmittelfrist versäumt, ist dem Betroffenen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gemäß § 67 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und dies selbst dann, wenn ihn zusätzlich ein eigenes Verschulden für die Fristversäumung trifft (BSG, Beschl. v. 03.03.2009 – B 1 KR 69/08 B Rn. 6; BSG, Beschl. v. 31.10.2012 – B 13 R 165/12 B Rn. 18). Dem Unterlassen eines Hinweises steht es gleich, wenn zwar schriftlich auf den Anspruch hingewiesen wird, der Inhalt des Schriftsatzes jedoch bereits an sich nicht vom behinderten Menschen wahrgenommen werden kann. Der normativen Pflicht wird damit selbstredend nicht Genüge getan, wie das LSG Chemnitz zutreffend bestätigt hat (vgl. Rn. 21).

Interessant sind daher insbesondere die Ausführungen zu der Frage, wie eine Situation zu bewerten ist, in der ein Anspruch auf barrierefreie Dokumente und die Hinweispflicht hierauf nicht explizit vorgesehen sind. In einigen Landes-Behindertengleichstellungsgesetzen werden kommunale Träger und damit auch die Träger der Sozialhilfe nicht von den Regelungen zur Herstellung von Barrierefreiheit erfasst oder es wird ihnen freigestellt, ob sie die Vorgaben umsetzen (so neben Sachsen z. B. auch in Hessen: § 9 Abs. 2 HessBGG; weiter Welti u. a., Evaluation des BGG, S. 402). Unter Berücksichtigung der Anforderungen aus Art. 13 UN-BRK besteht hier ein gesetzgeberisches Defizit. Dieses erkannte auch das LSG Chemnitz – jedoch ohne auf die völkerrechtliche Verpflichtung zu rekurrieren – und kam zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf die Zugänglichmachung von Bescheiden gemeinsam mit der darauf bezogenen Hinweispflicht gleichwohl besteht. Hierfür stützte es sich auf die Wertungen der entsprechenden einfachgesetzlichen Regelungen und das Benachteiligungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (vgl. Rn. 24), welches von allen staatlichen Stellen zu beachten ist.

Wenngleich das LSG Chemnitz auf eine nähere dogmatische Begründung dieses Anspruchs verzichtet hat, ist ihm im Ergebnis zuzustimmen. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG muss konventionskonform ausgelegt werden (allgemein zur Berücksichtigung der UN-BRK als Auslegungshilfe für Grundrechte vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.03.2011 – 2 BvR 882/09 Rn. 52). So hatte auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter Berücksichtigung von Art. 13 UN-BRK in einem Fall zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten ausgeführt, dass Gesetzgeber und Rechtsprechung gefordert seien, „bei Gestaltung und Auslegung der Verfahrensordnungen der spezifischen Situation einer Partei mit Behinderung so Rechnung zu tragen, dass ihre Teilhabemöglichkeit der einer nichtbehinderten Partei gleichberechtigt ist“ (BVerfG, Beschl. v. 10.10.2014 – 1 BvR 856/13 Rn. 6). Nach dem Verständnis von Art. 2, Unterabs. 3 UN-BRK, das ebenso für die Auslegung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zugrunde zu legen ist, handelt es sich auch um eine Diskriminierung, wenn „angemessene Vorkehrungen“ versagt werden (zum Begriff vgl. Art. 2 Unterabs. 4 UN-BRK). Benötigt ein behinderter Mensch zur gleichberechtigten Wahrnehmung seiner Rechte barrierefreie Dokumente, so sind ihm diese grundsätzlich als angemessene Vorkehrung bereitzustellen. Einer einfachgesetzlichen Ausformung bedarf es hierfür nicht. Gleichwohl wäre eine Konkretisierung durch die Landesgesetzgeber auch für Kommunen wünschenswert.

Da die UN-BRK und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht nach Behinderungsarten differenzieren, muss dieses Ergebnis ebenso im Einzelfall für Menschen mit einer geistigen Behinderung gelten (zur Kritik an der fehlenden Einbeziehung geistig behinderter Menschen vgl. Welti u. a., Evaluation des BGG, S. 465). Diese können zum Verstehen eines sie betreffenden Bescheides ggf. auf „Leichte Sprache“ (vgl. auch § 11 BGG n. F.) angewiesen sein.

D. Auswirkungen für die Praxis

Für die Wirksamkeit eines Bescheides kommt es nach § 39 Abs. 1 SGB X auf seine Bekanntgabe an. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Koblenz erfolgt die Bekanntgabe an blinde Menschen selbst dann, wenn der Bescheid (zunächst) nur in gewöhnlicher Schriftform zugestellt wird und eine barrierefreie Version dem Bürger ggf. erst später zugeht (OVG Koblenz, Urt. v. 25.06.2012 – 7 A 10286/12 Rn. 30 ff.; näher zu diesem Problem Welti u. a., Evaluation des BGG, S. 467). Die Möglichkeit, bei einer darauf beruhenden Fristversäumung vergleichsweise einfach eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erreichen zu können, bietet den Betroffenen insofern nur einen rudimentären Schutz.

Das vorliegende Urteil des LSG Chemnitz stärkt jedoch die Rechtsposition behinderter Menschen gegenüber staatlichen Trägern, die nicht an die konkretisierenden Vorgaben zur Herstellung von Barrierefreiheit gebunden sind. Damit muss auch jeder Sozialhilfeträger – unabhängig von seiner Bindung an das jeweilige Landes-Behindertengleichstellungsrecht – bei Bedarf Dokumente in einem Verwaltungsverfahren barrierefrei zugänglich machen und auf diese Möglichkeit hinweisen.

Der Hinweis muss in einer wahrnehmbaren Form erfolgen. Dies kann je nach den Umständen des Einzelfalls bspw. mündlich, telefonisch oder per E-Mail erfolgen. Das Vorlesen des Hinweises durch eine dem behinderten Menschen vertraute Person, wie einem Betreuer, ist ebenfalls möglich (so im vorliegenden Fall, jedoch in Bezug auf den Inhalt der gerichtlichen Ladung, vgl. Rn. 14). Letztlich liegt es jedoch am Gericht bzw. der Behörde sicherzustellen, dass der Hinweis vom Betroffenen auch wahrgenommen werden konnte. Beratung und Unterstützung erhalten öffentliche Träger hierbei von der im Juli 2016 eingerichteten Bundesfachstelle für Barrierefreiheit (§ 13 BGG n. F.).

E. Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung

Materiell-rechtlich befasste sich das LSG Chemnitz mit der Übernahme von Umzugskosten nach § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII. Es stellte u. a. klar, dass der Anspruch nicht daran scheitere, dass ein Mieter die Kündigung durch den Vermieter durch vertragswidriges Verhalten (hier: Vorwurf der Ruhestörung) selbst verschuldet hat. Auf die Ursache der Hilfebedürftigkeit komme es nicht an (Rn. 30).

Beitrag von Daniel Hlava (LL.M.), Hugo Sinzheimer Institut

 


Fußnoten:

[1] Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren (Zugänglichmachungsverordnung – ZMV).

[2]  Urteil vom 16.03.2016 – L 8 SO 10/14.

[3] Die Merkzeichen stehen für folgende Behinderungen: "G" für "Erheblich Gehbehindert", "Bl" für "Blind", "H" für "Hilflos" und "RF" für "Rundfunkgebühren-Befreiung und Telefonermäßigung".


Stichwörter:

UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), Blindheit, Zugänglichkeit, Zugang zur Justiz, Barrierefreiheit, Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), Benachteiligungsverbot, Diskriminierungsverbot, Benachteiligung wegen Behinderung, Angemessene Vorkehrungen, Menschenrechtskonforme Auslegung


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