18.07.2017 Internationales

Neue urheberrechtliche Regelungen in der EU für besseren Zugang blinder und sehbehinderter Menschen zu Büchern und Zeitschriften

Der Rat der Europäischen Union hat am 17. Juli 2017 urheberrechtliche Regelungen zu Gunsten blinder, seh- und anderweitig lesebehinderter Menschen verabschiedet. Dadurch soll diesen Menschen ein besserer Zugang zu Literatur ermöglicht werden. Die Bundesbehindertenbeauftragte Verena Bentele fordert in diesem Zusammenhang entsprechende Anpassungen des Urheberrechts in Deutschland.

Bisher sind in Deutschland nur rund 5 Prozent aller veröffentlichten Werke in barrierefreien Fassungen erhältlich. Nach Einschätzung Benteles ist das deutlich zu wenig, um einen gleichberechtigten Zugang von Menschen mit Behinderungen zu kulturellem Material sicherzustellen, wie dies in Art. 30 Abs. 3 UN-BRK festgelegt ist.

"Derzeit stellen die Blindenbibliotheken für blinde, seh- und anderweitig lesebehinderte Menschen die erforderlichen barrierefreien Fassungen von Büchern, Zeitschriften und Hörbüchern her. Es ist wichtig, dass die dafür im Urheberrecht bisher vorgesehenen Vergütungen entfallen. Denn es kann nicht sein, dass diese Bibliotheken für die Herstellung der vom Buchmarkt nicht geleisteten Barrierefreiheit auch noch Gebühren an Urheber abführen müssen - zumal sich die Blindenbibliotheken überwiegend aus Spenden finanzieren", sagt Bentele in einer Pressemitteilung.

Der Vertrag von Marrakesch ist ein internationaler Vertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), der weltweit eine bessere Versorgung mit barrierefreier Literatur sicherstellen soll. Die jüngst beschlossenen EU-Vorgaben betreffen u. a. die Erlaubnis für Blindenbibliotheken, Texte in ein barrierefreies Format zu übertragen, ohne zuvor die Zustimmung des Autors oder Verlegers einzuholen. EU-weit ist jetzt festgelegt, dass zum Beispiel Sachbücher, Romane oder Zeitschriften in Braille-Schrift, Großdruck oder Hörbuchfassungen übertragen werden dürfen. Außerdem dürfen diese barrierefreien Fassungen an blinde, seh- und lesebehinderte Menschen verbreitet werden – in analoger Form oder elektronisch, innerhalb eines Mitgliedsstaats oder auch über nationale Grenzen hinweg.

Die im deutschen Urheberrechtsgesetz bereits heute existierende Regelung zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen (§ 45a des Urheberrechtsgesetzes) muss jetzt innerhalb eines Jahres an die europäischen Vorgaben angepasst werden. "Dabei werde ich mich weiter dafür einsetzten, dass die in § 45a Abs. 2 UrhG vorgesehene Vergütung entfällt und Menschen mit Behinderungen einen besseren Zugang zu Literatur erhalten", so Bentele.

(Quelle: Bundesbehindertenbeauftragte)


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