27.11.2018 Politik

Rechtsgutachten: "Angemessene Vorkehrungen" im AGG verankern

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes fordert auf Basis eines aktuellen Rechtsgutachtens, den Begriff „Angemessene Vorkehrungen“ im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu verankern. Menschen mit Behinderungen könnten so künftig mehr Barrierefreiheit am Arbeitsplatz und bei Alltagsgeschäften erhalten und ggf. Schadensersatz einklagen.

„Das Recht auf gleichen Zugang wird Menschen mit Behinderung bislang nur teilweise gewährt. Deutschland setzt damit die UN-Behindertenrechtskonvention und EU-Recht an einer zentralen Stelle nicht um – und riskiert damit ein EU-Vertragsverletzungsverfahren“, sagte der kommissarische Leiter der Antidiskriminierungsstelle des Bundes Bernhard Franke bei der Vorstellung des Rechtsgutachtens "Angemessene Vorkehrungen als Diskriminierungsdimension im Recht". Franke rief den Gesetzgeber dazu auf, nachzubessern und das Recht auf „angemessene Vorkehrungen“ künftig ausdrücklich im AGG zu verankern. Damit bekämen Betroffene die Möglichkeit, private Arbeitgeber und Dienstleister bei Nichtbereitstellung entsprechender Vorkehrungen auf Schadensersatz verklagen zu können. Dieser Vorschlag entspreche dem im Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen genannten Auftrag, zu prüfen, „wie Private, die Dienstleistungen für die Allgemeinheit erbringen, angemessene Vorkehrungen umsetzen können“.

Bereits 2016 hatte eine Evaluation des AGG die Aufnahme des Begriffs „Angemessene Vorkehrungen“ empfohlen. In dem aktuellen Gutachten von Prof. Dr. Dr. h. c. Eberhard Eichenhofer wird umfassend juristisch hergeleitet, dass Deutschland geltendes europäisches und internationales Recht nicht ausreichend umsetzt. Der Verfasser unterstreicht darin, dass ein allgemeiner Rechtsanspruch auf Schaffung angemessener Vorkehrungen die Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen umfassend verwirklichen und zugleich eine Diskussion darüber befördern würde, welche öffentlichen Mittel bereitzustellen sind, um die zu angemessenen Vorkehrungen Verpflichteten dazu wirtschaftlich zu befähigen.

Eichenhofer sieht die Pflicht zur Schaffung angemessener Vorkehrungen auch im deutschen Recht, ohne dass dieser Begriff bisher Teil der deutschen Rechtsordnung geworden wäre. Dies rechtfertige sich aus der Erwägung, dass behinderte Menschen aufgrund ihrer Behinderung benachteiligt und daher unmittelbar oder mittelbar diskriminiert würden, sollten ihnen angemessene Vorkehrungen vorenthalten werden. Angemessene Vorkehrungen, zum Beispiel Hilfsmittel zum Ausgleich der körperlichen und sozialen Folgen einer Behinderung oder beispielsweise die Schaffung behinderungsgerechter Arbeitsplätze oder Bewilligung heilpädagogischer Hilfen für Schülerinnen und Schüler u. a., sollen helfen Barrieren zu überwinden, die Menschen mit Behinderungen an der gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hindern. Nach Eichenhofer sollte der Begriff der angemessenen Vorkehrungen in § 7 AGG aufgenommen werden und darüber hinaus als allgemeiner Rechtsgrundsatz nicht nur Menschen mit Behinderungen zugutekommen, sondern für alle durch das Gesetz geschützten Personengruppen gelten (§ 1 AGG).

Die Antidiskriminierungsstelle weist in diesem Zusammenhang auf den Anspruch auf Barrierefreiheit hin, der bisher nur für schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben gelte. Künftig müsse dieser Anspruch für alle Menschen mit Behinderungen gelten, unabhängig vom Grad der Behinderung, und überdies auch bei Alltagsgeschäften. Dies ergebe sich rechtlich zwingend aus den Bestimmungen der UN-Behindertenrechtskonvention und müsse folglich künftig im deutschen Antidiskriminierungsrecht ausdrücklich verankert werden, so die Auffassung der Antidiskriminierungsstelle.

Weitere Informationen:

Antidiskriminierungsstelle: Menschen mit Behinderungen müssen künftig das Recht auf Barrierefreiheit am Arbeitsplatz und bei Alltagsgeschäften erhalten

Rechtsgutachten: Angemessene Vorkehrungen als Diskriminierungsdimension im Recht – Menschenrechtliche Forderungen an das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (PDF/643 KB)

(Quelle: Antidiskriminierungsstelle des Bundes)


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