03.07.2018 A: Sozialrecht Dittmann/Beyerlein: Beitrag A12-2018

Kickdown oder Holperstart – Ist die Teilhabe durch das BTHG (endlich) selbst barrierefrei? – Bericht zu der gleichnamigen Tagung am 26. April 2018 in Göttingen – Teil II

In einem zweiteiligen Beitrag berichten René Dittmann und Michael Beyerlein, beide Universität Kassel, von der Tagung "Kickdown oder Holperstart - Ist die Teilhabe durch das BTHG (endlich) selbst barrierefrei?". Im Mittelpunkt stand die Frage, inwiefern die Ziele des BTHG erreicht werden können. Zur Klärung wurden Dr. Steffen Luik (Richter am LSG Baden-Württemberg) und Prof. Dr. Katja Nebe (Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg) eingeladen.

In diesem Teil des Tagungsberichts wird zunächst Luiks Vortrag über die verfahrensrechtlichen Besonderheiten des BTHG aus arbeits- und sozialrechtlicher Sicht berichtet. Mit der neu eingeführten Möglichkeit des Antragssplittings können Unsicherheiten bei der Rechtsauslegung verbunden sein. Auch ergebe sich ein Konflikt mit der UN-BRK, der allerdings durch den Teilhabeplan gelöst werden könne. Des Weiteren setzt sich Luik mit der Genehmigungsfiktion nach § 18 Abs. 3 SGB IX auseinander.

Im Anschluss daran referierte Nebe über die arbeits- und sozialrechtlichen Rechtsansprüche, mithilfe derer eine gleichberechtige Erwerbsteilhabe von Menschen mit Behinderung auf dem ersten Arbeitsmarkt erreicht werden soll. Dabei spielen die angemessenen Vorkehrungen, die zwar nicht im nationalen Arbeits- und Sozialrecht explizit verankert sind aber durch die Rechtsprechung Wirkung entfalten können, eine wichtige Rolle. Eine mit dem BTHG eingeführte Leistung zur Stärkung der Erwerbsteilhabe behinderter Menschen ist das Budget für Arbeit nach § 61 SGB IX, mit dem sich Nebe kritisch auseinandersetzt. Sie weist auf einen Irrtum bei der Gesetzesinterpretation hin und übt Kritik an der Zuständigkeitsregelung.    

(Zitiervorschlag: Dittmann, Beyerlein: Kickdown oder Holperstart – Ist die Teilhabe durch das BTHG (endlich) selbst barrierefrei? – Bericht zu der gleichnamigen Tagung am 26. April 2018 in Göttingen – Teil II; Beitrag A12-2018 unter www.reha-recht.de; 03.07.2018)

I. Einleitung

Die Tagungsreihe „Blickpunkt Sozialrecht in der Privatrechtspraxis“, ausgerichtet von Prof. Dr. Olaf Deinert (Universität Göttingen) und Sabine Knickrehm (Richterin am Bundessozialgericht), beschäftigte sich mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG). Dieser zweite Teil[1] berichtet über die Vorträge von Dr. Steffen Luik (Richter am LSG Baden-Württemberg) und Prof. Dr. Katja Nebe (Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg), die zu verfahrensrechtlichen Besonderheiten des BTHG und der Erwerbsteilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Schnittstelle von arbeits- und sozialrechtlichen Rechtsansprüchen, insbesondere mit Blick auf das Budget für Arbeit referierten.[2]

II. Verfahrensrechtliche Besonderheiten des BTHG aus sozial- und arbeitsrechtlicher Sicht

Zum Verfahrensrecht und den diesbezüglichen Neuerungen durch das BTHG referierte erneut Luik. Aufgrund verschiedener Leistungsgruppen (§ 5 SGB IX) und verschiedener Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX) ergeben sich in der Praxis häufig Abgrenzungs- bzw. Zuständigkeitsfragen, insb. zwischen Rentenversicherungsträgern, Krankenkassen und Bundesagentur für Arbeit sowie zwischen Krankenkassen und Eingliederungshilfeträgern. Ein „ideales“ Rehabilitationsverfahren bestehe, entsprechend § 2 der Gemeinsamen Empfehlung Reha-Prozess[3], aus sieben Phasen und beginne mit Antragsstellung, direkt gefolgt von der Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB IX[4]. Nach altem Recht erstreckte sich die Zuständigkeit im Außenverhältnis (Verhältnis zwischen Antragsteller und Rehabilitationsträger) auf alle in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen[5]. Seit dem 01.01.2018 werde diese Regelung um die Möglichkeit des Antragssplittings nach § 15 Abs. 1 und der getrennten Leistungserbringung nach § 15 Abs. 3 SGB IX erweitert. Neu sei auch die sogenannte „Turboklärung“, die unter den Voraussetzungen von § 14 Abs. 3 SGB IX eine zweite Antragsweiterleitung erlaube. Das Verfahrensrecht des SGB IX wurde durch das BTHG weiterhin um die Genehmigungsfiktion in § 18 Abs. 3 SGB IX ergänzt. Diese tritt ein, wenn über einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Antragseingang entschieden wurde und eine begründete Mitteilung dafür nicht vorliegt bzw. wenn der in einer begründeten Mitteilung bestimmte Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag ohne weitere Begründung des Rehabilitationsträgers abgelaufen ist.

Im Falle eines Antragssplittings werden die Rehabilitationsleistungen nicht mehr „aus einer Hand“, sondern „wie aus einer Hand“ erbracht und durch den Teilhabeplan (§ 19 SGB IX) koordiniert. Der leistende Rehabilitationsträger ist für die Erstellung des Teilhabeplans und für die Koordinierung der Leistungen verantwortlich (§ 19 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 SGB IX). Die Teilweiterleitung setzt voraus, dass Leistungen beantragt wurden, für die der leistende Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 SGB IX nicht Rehabilitationsträger sein kann (§ 15 Abs. 1 S. 1 SGB IX). Der einbezogene Rehabilitationsträger entscheidet über die weiteren Leistungen nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen in eigener Zuständigkeit und unterrichtet hierüber den Antragsteller (§ 15 Abs. 1 S. 2 SGB IX). Die Formulierung „unterrichtet“ führe nach Luik zu Unsicherheiten bei der Rechtsauslegung und bei der Frage des Verhältnisses von § 15 Abs. 1 zu § 15 Abs. 3 SGB IX. Die „Unterrichtung“ i. S. v. § 15 Abs. 1 SGB IX sei nämlich kein Verwaltungsakt i. S. v. § 31 SGB X gegenüber dem behinderten Menschen, weshalb die Norm entgegen der Auffassung der Reha-Träger auch so verstanden werden könne, dass der leistende Reha-Träger nur im Innenverhältnis der Reha-Träger zwar verbindliche Vorabentscheidungen einhole, aber gleichwohl im Außenverhältnis zum behinderten Menschen „für die rechtzeitige Entscheidung über den gesamten Antrag“[6] zuständig bleibe. Die Rechtsgrundlage für einen Verwaltungsakt zur (Nicht-)Bewilligung des Teilantrags und für eine getrennte Leistungserbringung wäre dann allein § 15 Abs. 3 S. 1 SGB IX, wonach die Rehabilitationsträger die Leistung nach den für sie jeweils geltenden Leistungsgesetzen im eigenen Namen bewilligen und erbringen (alternativ: § 15 Abs. 3 S. 2 SGB IX). Kritisch sei bei dieser Regelung, dass sich Widerspruch und Klage gegen den jeweiligen Rehabilitationsträger zu richten habe, der den Verwaltungsakt erlassen habe.[7] Diese dann ggf. getrennten Widerspruchs- und Klageverfahren stünden im Widerspruch zur UN-BRK und könnten aufgrund der verwaltungstechnischen Komplexität eine mittelbare Diskriminierung von Menschen mit Behinderung darstellen[8], was möglicherweise entscheidende Konsequenzen für die Zukunft des gegliederten Rehabilitationssystems in Deutschland hätte. Allerdings berge der Teilhabeplan nach § 19 SGB IX als „Roadmap zum Reha-Erfolg“[9] das Potenzial, die Komplexität des Reha-Systems entscheidend zu reduzieren, da dieser alle benötigten Leistungen in einem kurzen Dokument so zusammenführe, dass alle beteiligten Träger wüssten, was ihre Aufgabe sei. Der Teilhabeplan selbst stelle zwar keinen eigenständigen Verwaltungsakt dar, bereite diesen aber im Sinne der vom BVerfG geforderten substantiierten Begründung einer Verwaltungsentscheidung[10] vor. Vom BSG wurde der Teilhabeplan bereits 2010 als rehabilitatives Gesamtkonzept umschrieben, das einheitlich und in sich zusammenhängend ist sowie frühzeitig festgelegt wird[11]. Es handele sich bei den Inhalten nach § 19 Abs. 2 SGB IX im Grunde um eine Aufstellung der Erfordernisse der Amtsermittlung[12].

Bezüglich der Genehmigungsfiktion in § 18 Abs. 3 SGB IX erläuterte Luik, dass diese greife, wenn neben den bereits genannten Voraussetzungen ein fiktionsfähiger, konkreter Antrag vorliege und die begehrte Leistung dem Antragsteller, wie vom BSG schon für die Krankenversicherung (§ 13 Abs. 3a SGB V) entschieden, aufgrund einer entsprechenden Diagnose und ärztlichen Bescheinigung subjektiv erforderlich erscheinen kann[13]. Nach Eintritt der Genehmigungsfiktion durch Fristablauf könne der Antragsteller die Selbstbeschaffung der Leistung vornehmen und sich anschließend die Kosten erstatten lassen bzw. die Freistellung von der Zahlungsverpflichtung verlangen. Den Ausschluss der Jugend- und Eingliederungshilfeträger von der Genehmigungsfiktion (§ 18 Abs. 7 SGB IX) hält Luik aufgrund des in der Praxis der Eingliederungshilfe meist sehr langen Leistungsbezugs und der damit ganz anders gelagerten zeitlichen Perspektive für gerechtfertigt. Andere Leistungsträger könnten aber nicht Anträge zur Vermeidung des Fiktionseintritts an die Träger der Eingliederungshilfe weiterleiten, da der Ausschluss nach Sinn und Zweck der Norm nur für die Leistungen der Jugend- und Eingliederungshilfeträger gelte und in Fällen einer fehlerhaften Weiterleitung von Anträgen auf an sich genehmigungsfiktionsfähige Leistungen anderer Träger nicht greife. In letzteren Fällen dürften sich dann im Erstattungsverfahren schwierige Rechtsfragen stellen, worauf auch die Gesetzesbegründung hinweise.[14]

III. Die gleichberechtigte Erwerbsteilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Schnittstelle von Arbeits- und Sozialrecht

Nebe knüpfte an den ersten Teil ihres Vortrags an und legte den Fokus nun auf die arbeits- und sozialrechtlichen Rechtsansprüche, mit denen die gleichberechtigte Erwerbsteilhabe von Menschen mit Behinderungen durchgesetzt werden soll. Das Sozialgesetzbuch sehe bereits eine Vielzahl von Leistungsansprüchen vor, weshalb mit dem BTHG dazu keine großen Änderungen erfolgten. Vielmehr ging es dem Gesetzgeber um die Stärkung der Rechtsmobilisierung[15]. Dies könne insbesondere durch das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM, § 167 Abs. 2 SGB IX) geschehen, bei dem es sich um ein Verfahren handele, das die Klärung von Möglichkeiten der behinderungsgerechten Beschäftigung bzw. Ausbildung zum Gegenstand habe. Nebe verwies auf die in der UN-BRK (Art. 27 Abs. 1 lit. i UN-BRK) verankerte Pflicht der Vertragsstaaten, durch geeignete Schritte sicherzustellen, dass am Arbeitsplatz angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen getroffen werden[16], deren Versagung eine Diskriminierung im Sinne von Art. 2 UN-BRK darstelle. Es handle sich bei angemessenen Vorkehrungen im Wesentlichen um notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die gewährleisten, dass behinderte Menschen gleichberechtigt alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können, soweit sie keine unverhältnismäßigen Belastungen darstellen. Damit z. B. Arbeitsplatzanpassungen die Arbeitgeber nicht unverhältnismäßig belasten, können die umfangreichen sozialrechtlichen Leistungen unterstützend in Anspruch genommen werden. In Deutschland wurde der Begriff der angemessenen Vorkehrungen zwar nicht in das Arbeits- oder Sozialrecht aufgenommen, doch habe das Konzept durch die Rechtsprechung des EuGH[17] und des BAG[18] bereits Wirkung entfalten können. Zudem existieren weitere konkrete Normen in Arbeits- und Sozialrecht, die eine gleichberechtigte Erwerbsteilhabe ermöglichen sollen[19]. Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat müssten auf die Mobilisierung der vorhandenen Ansprüche hinwirken.

Zuletzt stellte Nebe das mit dem BTHG neu eingeführte Budget für Arbeit nach § 61 SGB IX vor. Dieses umfasst einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber und die Erstattung von Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz (§ 61 Abs. 2 SGB IX). Leistungsvoraussetzung für das Budget für Arbeit sei ein Leistungsanspruch nach § 58 SGB IX (Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder anderer Leistungsanbieter) sowie der Abschluss eines Arbeitsverhältnisses bei einem öffentlichen oder privaten Arbeitgeber zu einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung (§ 61 Abs. 1 SGB IX). Insgesamt habe es sich der Gesetzgeber bei dieser Regelung jedoch zu einfach gemacht – es wurde beispielhaft auf die Anstrengungen der Bundesländer, die im Rahmen von Modellprojekten zum Budget für Arbeit unternommen wurden, verwiesen.[20] Nebe betonte, ein häufiger Irrtum sei, dass § 58 SGB IX eine bestehende Erwerbsminderung voraussetze, was jedoch nicht zutreffe.[21] Zudem setze § 61 SGB IX keine vorherige Beschäftigung im Arbeitsbereich einer WfbM voraus[22], es handele sich demnach nicht allein um eine Leistung für Übergänger aus der WfbM in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Scheitert der Versuch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, garantiere § 220 Abs. 3 SGB IX ein unbefristetes Rückkehrrecht in die WfbM.

Kritik am Budget für Arbeit sei u. a. bezüglich der Zuständigkeitsregelung zu äußern. Diese ergebe sich aus § 63 Abs. 3 S. 2 SGB IX – überwiegend würden die Eingliederungshilfeträger zuständig, während Rentenversicherungsträger und Bundesagentur für Arbeit nach dieser Vorschrift ausgenommen sind. Dies werde zu einem reflexhaften Verweis auf die Eingliederungshilfeträger führen, wobei Eingliederungszuschüsse und Kosten einer Arbeitsassistenz im Rahmen der §§ 49 Abs. 8 Nr. 3 und 50 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX auch von der Bundesagentur für Arbeit und den Trägern der Gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten seien. Insbesondere sei zu bemängeln, dass das Budget für Arbeit im Sinne des § 61 SGB IX keine ausdrückliche Regelung zur Abstimmung mit anderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und deren Integration zu einer Leistung aus einer Hand vorsehe.[23]

IV. Diskussion

In der anschließenden Diskussion wurde zunächst gefragt, ob § 18 Abs. 7 SGB IX, nach dem die Genehmigungsfiktion u. a. nicht für die Träger der Eingliederungshilfe gilt, eine Benachteiligung für Personen bedeute, die Leistungen der Eingliederungshilfe begehren. Luik sieht diese Regelung als vertretbar an. Die zeitliche Perspektive bzw. die Länge der Leistungsgewährung unterscheide sich stark, denn Eingliederungshilfeleistungen würden häufig dauerhaft erbracht, während andere Teilhabeleistungen befristet seien. Aus diesem Grund könne eine mögliche Ungleichbehandlung gerechtfertigt werden. Weiterhin wurde mit Blick auf das Budget für Arbeit der Hinweis gegeben, dass WfbM ein Interesse daran hätten, ihre leistungsfähigen Mitarbeiter zu halten. Möglicherweise würde daher in (Beratungs-)Gesprächen das Rückkehrrecht in die Werkstatt von Seiten der Werkstatt nicht erwähnt. Nebe wies darauf hin, dass dem mit Vermittlungsprämien für die Werkstatt begegnet werden könne.[24] Auch wurde geäußert, dass das Rückkehrrecht de facto eine Rückkehrpflicht sei. Dies ergebe sich aus der Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung, die, so der Gesetzgeber, gem. § 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB III für Bezieher des Budgets für Arbeit gelte.[25] Bei Verlust des Arbeitsplatzes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, bestehe in der Folge auch kein Arbeitslosengeldanspruch;[26] das Recht auf Rückkehr in die Werkstatt müsse möglicherweise zwingend wahrgenommen werden. Nebe plädierte dafür, die Bundesagentur für Arbeit stärker in die Pflicht zu nehmen, in den Fachausschüssen nach § 2 WVO auf eine genaue Prüfung hinsichtlich der Eignung für den ersten Arbeitsmarkt hinzuwirken. Auch müsse aufmerksam beobachtet werden, dass Patientinnen und Patienten mittels medizinischer Rehabilitation, bei Bedarf auch im Wege der medizinisch-beruflich orientierten Rehabilitation (MBOR)[27], ihre Erwerbsfähigkeit sichern bzw. wiederherstellen können und den Fehlsteuerungen in die Eingliederungshilfe, wie vom BTHG-Gesetzgeber gefordert, so früh wie möglich entgegengewirkt wird.[28] Betroffene sollten z.B. über die Einforderung eines Teilhabeplans ihre Interessen geltend machen.

Zuletzt wurde auf die Verfahrenszeiten vor den Gerichten eingegangen. Gefragt wurde, ob es auch Initiativen gebe, die die Verkürzung von Verfahrenslaufzeiten zum Ziel hätten. Diese Probleme seien bekannt und bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gelangt[29], so Nebe. Dies hatte die Einführung von § 198 GVG („Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren“) zur Folge[30]. Materielle und immaterielle Nachteile aufgrund einer unangemessenen Verfahrensdauer können auf diesem Weg entschädigt werden.[31] Es wurde aber auch darauf hingewiesen, dass die Verfahrensdauer nicht allein vom Richter bzw. der Gerichtsorganisation und -ausstattung abhängig sei. Müssen medizinische Gutachten eingeholt werden, können „gerichtsexterne Bedingungen“ das Verfahren verzögern.

V. Fazit

Es kann festgehalten werden, dass die Ausgangsfrage, ob durch das BTHG Barrierefreiheit geschaffen wird und es selbst barrierefrei ist, nicht abschließend beantwortet werden kann. Am gegliederten System der Rehabilitation, mit seinen Stärken aber auch Schwächen, ist auch mit dem Bundesteilhabegesetz festgehalten wurden. Die Möglichkeit des Antragssplittings nach § 15 SGB IX und das getrennte Widerspruchs- und Klageverfahren scheinen auf den ersten Blick keine Verbesserung, vielmehr eine „Verkomplizierung“ in der Frage nach dem zuständigen Rehabilitationsträger und den Rechtsschutz mit sich zu bringen, die unter Umständen eine mittelbare Diskriminierung von Menschen mit Behinderung darstellen kann. Hoffnungen können jedoch auf das Teilhabeplanverfahren gesetzt werden, das als verbindliches partizipatives Verfahren die Nachteile des gegliederten Systems für Menschen mit Behinderungen abbauen soll[32]. Die Interessen der Antragsteller können auch durch die Genehmigungsfiktion in § 18 Abs. 3 SGB IX gestärkt werden, die starke Anreize dafür schafft, Verwaltungsverfahren fristgerecht durchzuführen.

Mit Blick auf die Teilhabe am Erwerbsleben von Menschen mit Behinderungen ist die Stärkung der Schwerbehindertenvertretung positiv zu bewerten, auch wenn deren Rechte weiterhin hinter denen der Betriebsräte zurückbleiben. Für die Schaffung eines inklusiven Arbeitsmarktes werden aber die Anstrengungen aller beteiligten Akteure[33] notwendig sein. Die Belange der Menschen mit Behinderungen müssen auch in den Verträgen und Vereinbarungen berücksichtigt werden, die von betrieblichen und überbetrieblichen Interessenvertretungen vereinbart werden. Insbesondere müssen sich diese Akteure ihrer Bedeutung bei der Mobilisierung der zahlreichen Rechtsansprüche in Arbeits- und Sozialrecht zur Gewährleistung der Erwerbsteilhabe von Menschen mit Behinderungen bewusst sein und die ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten voll ausschöpfen. Spannend bleibt, wie der UN-Fachausschuss für Menschen mit Behinderungen die Rechtsänderungen durch das BTHG bewerten wird[34] und ob Deutschland damit den Kritikpunkten und Handlungsempfehlungen des letzten Staatenberichts, die prominent zu Beginn der Begründung des Gesetzentwurfs zum BTHG platziert wurden,[35] gerecht geworden ist.

Beitrag von René Dittmann, LL.M., Universität Kassel und Michael Beyerlein, LL.M., Universität Kassel 

Fußnoten

[1] Teil I des Tagungsberichts wurde unter www.reha-recht.de als Fachbeitrag A11-2018 in der Kategorie D: Konzepte und Politik veröffentlicht.

[2] Die Präsentationen zu den Vorträgen sind abrufbar unter: http://www.uni-goettingen.de/de/kickdown+oder+holperstart+-+ist+die+teilhabe+durch+das+bthg+%28endlich%29+selbst+barrierefrei%3f+%282018%29/554386.html, zuletzt abgerufen am 14.05.2018.

[3] Vgl. https://www.bar-frankfurt.de/fileadmin/dateiliste/publikationen/gemeinsame-empfehlungen/downloads/Broschuere4G.web.pdf. Zum Arbeitsentwurf vom 12.01.2018: https://www.bar-frankfurt.de/fileadmin/dateiliste/publikationen/gemeinsame-empfehlungen/downloads/GE-RPZ-Arbeitsentwurf_Stand_12012018versand.pdf , beide zuletzt abgerufen am 07.05.2018.

[4] BSG, Urt. v. 24.01.2013 – B 3 KR 5/12 R – BSGE 113, 40–60, Rn. 21 ff.

[5] BSG, Urt. v. 26.06.2007 – B 1 KR 36/06 R – BSGE 98, 277-285, Rn. 12; BSG, Urt. v. 24.01.2013 – B 3 KR 5/12 R – BSGE 113, 40–60, Rn.16.

[6] So die Gesetzesbegründung Bundestags-Drucksache 18/9522, S. 235.

[7] Bundestags-Drucksache 18/9522, S. 236.

[8] Vgl. dazu die Entscheidung des UN-Fachausschusses vom 04.04.2014: CRPD/C/DEU/CO/1, Nr. 49. Eine nicht-amtliche deutsche Übersetzung stellt die Monitoring-Stelle der UN-BRK online zur Verfügung: http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/PDF-Dateien/UN-Dokumente/CRPD_Abschliessende_Bemerkungen_ueber_den_ersten_Staatenbericht_Deutschlands_ENTWURF.pdf. Siehe dazu auch Dittmann/Beyerlein: Kickdown oder Holperstart? Ist die Teilhabe durch das BTHG (endlich) selbst Barrierefrei – Teil I; Beitrag A11-2018 unter www.reha-recht.de; 28.06.2018.

[9] Luik, Der Teilhabeplan – die „Roadmap“ zum Reha-Erfolg, Plädoyer für eine gesetzliche Klarstellung, Sozialrecht aktuell, Sonderheft 2014, S. 11 ff.

[10] BVerfG, Beschl. vom 08.10.1997 – 1 BvR 9/97 – juris.

[11] BSG, Urt. v. 07.09.2010 – B 5 R 104/08 R –, SozR 4-3250 § 49 Nr 1, Rn. 23 f.

[12] So auch: Bundestags-Drucksache 18/10523, S. 56.

[13] Vgl. zur Selbstbeschaffung einer Psychotherapie: BSG, Urt. v. 08.03.2016 – B 1 KR 25/15 R –, BSGE 121, 40-49, Rn. 21 ff.

[14] Bundestags-Drucksache 18/9522, S. 237.

[15] Dazu: Kocher: Barrieren der Rechtsmobilisierung; Forum D, Beitrag D8-2013 unter www.reha-recht.de; 08.03.2013; Rambausek-Haß: Behinderte Rechtsmobilisierung? Ergebnisse einer rechts-soziologischen Untersuchung zur Umsetzung von Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention Teil 1, Teil 2 und Teil 3; Beitrag D53-2017, D5-2018 und D10-2018 unter www.reha-recht.de; 07.12.2017, 22.02.2018 und 17.04.2018.

[16] Ähnlich auch Art. 5 RL 2000/78/EG, wonach Arbeitgeber angemessene Vorkehrungen, d.h. geeignete und im konkreten Fall erforderliche Maßnahmen zu ergreifen haben, um dem Menschen mit Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufs, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen. 

[17] Dazu z. B.: Groskreutz/Welti: Der EuGH zum Verhältnis von Krankheit und Behinderung – Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 11. April 2013, C-335/11 und C-337/11 (Rs. Ring und Skouboe Werge); Forum B, Beitrag B8-2013 unter www.reha-recht.de; 19.12.2013.

[18] Dazu: Nebe: Die Pflicht zu angemessenen Vorkehrungen und die fristgerechte Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen – Teil 1 und Teil 2 – Anmerkung zu BAG, Urteil vom 22.05.2014 – 8 AZR 662/13; Forum B, Beitrag B15-2015 und B16-2015 unter www.reha-recht.de; 08.12.2015 und 10.12.2015.

[19] Z. B. zum Diskriminierungsverbot: §§ 1, 7 AGG, § 164 SGB IX; Pflicht zur behinderungsgerechten Beschäftigung: § 164 SGB IX oder Generalklauseln des Zivilrechts, die unionsrechtskonform ausgelegt werden können: §§ 241 und 618 BGB.

[20] S. dazu: Nebe/Waldenburger, Budget für Arbeit, Forschungsprojekt im Auftrag des Integrationsamtes des Landschaftsverbandes Rheinland, 2014, abrufbar unter: http://www.lvr.de/media/wwwlvrde/soziales/menschenmitbehinderung/arbeitundausbildung/dokumente_229/15_0456_Forschungsbericht_barrierefrei.pdf, zuletzt abgerufen: 08.05.2018.

[21] Irritierenderweise spricht der Gesetzgeber davon, dass u.a. mit der Einführung des Budgets für Arbeit nunmehr Wahlmöglichkeiten für dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen geschaffen werden, Bundestags-Drucksache. 18/9522, S. 253. An anderer Stelle erklärt der Gesetzgeber, dass während der Inanspruchnahme eines Budgets für Arbeit Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB III besteht, „von dem Zeitpunkt an, an dem der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt hat“, Bundestags-Drucksache 18/9522, S. 256.

[22] Bundestags-Drucksache 18/9522, S. 253.

[23] Einen Überblick zum Budget für Arbeit gibt Schaumberg: Das Budget für Arbeit – Erste Überlegungen zur Anwendung in der Praxis; Beitrag A8-2018 unter www.reha-recht.de; 11.04.2018.

[24] Prämienzahlungen können auf freiwilliger Basis mit den Werkstattträgern vereinbart werden, wie z. B. das Modellprojekt Spurwechsel in Sachsen zeigt: Arbeit + Behinderung – Allianz zur Beschäftigungsförderung von Menschen mit Behinderungen, Übergänge aus der Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Konzeptionelle Empfehlungen, 2013, S. 20 f., abrufbar unter: https://www.soziales.sachsen.de/download/familienportal/konzeptionelle_Empfehlung_Uebergaenge.pdf, zuletzt abgerufen am: 09.05.2018.

[25] Siehe auch Fn. 19.

[26]  Vgl. zum Diskussionsstand Nebe/Schimank, Das Budget für Arbeit im Bundesteilhabegesetz; Teil 1, Fachbeitrag D47-2016 auf www.reha-recht.de, S. 6; Luik, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 61 Rn 43 f.

[27] Zur MBOR: Lang: MBOR – Medizinisch-beruflich orientierte Rehabilitation in der ambulanten orthopädischen Rehabilitation; Teil 1 – Notwendigkeit, Idee und Entstehung; Forum E, Beitrag E8-2015 unter www.reha-recht.de; 13.10.2015

[28] BT-Drs. 18/9522, S. 210, 253.

[29] EGMR, Urt. v. 02.09.2010 – 46344/06 –, NJW 2010, 3355–3358.

[30] BGBl. I, S. 2302.

[31] Bundestags-Drucksache 17/7217, S. 1.

[32] Bundestags-Drucksache 18/9522, S. 193.

[33]  U. a. Werkstätten, Arbeitgeber, Gewerkschaften.

[34] Deutschland hat bis zum 24. März 2019 den nächsten Staatenbericht vorzulegen, CRPD/C/DEU/CO/1, Nr. 67.

[35] Bundestags-Drucksache 18/9522, S. 1.


Stichwörter:

Bundesteilhabegesetz (BTHG), Teilhabeplan, Genehmigungsfiktion, Budget für Arbeit, Angemessene Vorkehrungen, Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)


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