31.07.2019 A: Sozialrecht Dittmann: Beitrag A12-2019
Die Hilfsmittelversorgung an der Schnittstelle der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und der medizinischen Rehabilitation – Teil II: Neue Rechtsauslegung durch das BTHG?
In dem zweiteiligen Beitrag setzt sich René Dittmann mit der Abgrenzung der Hilfsmittelversorgung zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Hilfsmittelversorgung im Rahmen der medizinischen Rehabilitation auseinander. Nachdem im ersten Beitrag die bisherige Rechtsauslegung aufgearbeitet und kritisiert wurde, setzt sich der Autor mit der Frage auseinander, ob infolge des Bundesteilhabegesetzes und der damit verbundenen Wortlautänderung bei der Versorgung mit Hilfsmitteln zur Berufsausübung (§ 49 Abs. 8 S. 1 Nr. 4a SGB IX) eine diesbezügliche Neuauslegung in Betracht kommt. Dazu legt der Autor § 49 Abs. 8 S. 1 Nr. 4a SGB IX hinsichtlich des Inhalts der Hilfsmittel zur Berufsausübung aus und kommt zum Ergebnis, dass die Abgrenzung der Hilfsmittel zur Teilhabe am Arbeitsleben von denen zur medizinischen Rehabilitation neu zu bewerten ist.
(Zitiervorschlag: Dittmann: Die Hilfsmittelversorgung an der Schnittstelle der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und der medizinischen Rehabilitation – Teil II: Neue Rechtsauslegung durch das BTHG?; Beitrag A12-2019 unter www.reha-recht.de; 31.07.2019)
I. Einleitung
Im ersten Teil des Beitrags[1] wurde die bis mindestens zum 31.12.2017 geltende Rechtsauslegung zur Abgrenzung der Hilfsmittel zur Berufsausübung (§ 33 Abs. 8 S. 1 Nr. 4 SGB IX a. F.[2]) zu den medizinischen Hilfsmitteln zum Ausgleich einer Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX a. F.[3]) aufgearbeitet. Ausgehend vom Vorrang medizinischer Leistungen vor Hilfsmitteln zur Berufsausübung (§ 33 Abs. 8 S. 1 Nr. 4 SGB IX a. F.) grenzten der 13. und 3. Senat des BSG die Leistungen mithilfe einer Kategorisierung voneinander ab. Die Senate unterschieden zwischen Hilfsmitteln, die behinderungsbedingte Nachteile im gesamten täglichen Leben, bei der Ausübung einer sinnvollen beruflichen Tätigkeit überhaupt oder am spezifischen Arbeitsplatz ausgleichen. Im Ergebnis ordneten beide Senate letztere Kategorie den Hilfsmitteln zur Berufsausübung, die ersten beiden Kategorien den Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich der medizinischen Rehabilitation zu. Uneinig sind sich die Senate jedoch darüber, was zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens bei der Auslegung des Krankenversicherungsrechts gehört. Während der 13. Senat dazu auch die Ausübung einer sinnvollen beruflichen Tätigkeit überhaupt zählt[4], begrenzt der 3. Senat die Zuständigkeit der Krankenkassen auf den Behinderungsausgleich bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen im gesamten täglichen Leben[5]. Außerhalb der Zuständigkeit der GKV müsse diese enge Auslegung jedoch nicht angewendet werden[6]. Diese Rechtslauslegung ist sowohl aus rechtlichen als auch sozialpolitischen Gründen bedenklich[7].
Fraglich ist, ob sich einerseits durch den Wegfall des Vorrangs der medizinischen Rehabilitation infolge des Bundesteilhabegesetzes (BTHG)[8], der Inhalt der Hilfsmittel zur Berufsausübung (§ 49 Abs. 8 S. 1 Nr. 4a SGB IX[9]) verändert hat und damit ggf. andererseits die Abgrenzung zu den Hilfsmitteln der medizinischen Rehabilitation zum Behinderungsausgleich (§ 47 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX[10]) neu zu bewerten ist. Zur Klärung dieser Frage wird zunächst § 49 Abs. 8 S. 1 Nr. 4a SGB IX mit Fokus auf seinen Inhalt ausgelegt. Darauf aufbauend wird dargestellt, ob eine neue Rechtsauslegung bezüglich der Abgrenzung beider Hilfsmittelgruppen in Betracht kommt.
II. Inhalt der Hilfsmittel zur Berufsausübung nach § 49 Abs. 8 S. 1 Nr. 4a SGB IX
1. Der Wortlaut
Von den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind gemäß § 49 Abs. 8 S. 1 Nr. 4a SGB IX die Kosten für Hilfsmittel umfasst, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, welcher Bedeutungsgehalt dem Wortlaut „Hilfsmittel zur Berufsausübung“ beigemessen werden kann. Zu unterscheiden ist hierbei zwischen dem Wortlaut in qualitativer Hinsicht, d. h. der Frage, was als Beruf zählen kann, und in quantitativer Hinsicht, d. h. ob der Wortlaut die Hilfsmittelversorgung nur bezüglich eines spezifischen Arbeitsplatzes zulässt oder aber die Berufsausübung generell umfasst sein kann. Für die Frage dieses Beitrags ist insbesondere die quantitative Dimension der Berufsausübung zu klären. Diesbezüglich lässt der Wortlaut keinen Grund für eine allein restriktive Auslegung erkennen. In einem engen Sinne kann Berufsausübung zwar mit Bezug zu einer bestimmten Tätigkeit ausgelegt werden. Andererseits kann damit auch problemlos ein weiteres Verständnis verbunden sein, d. h. Berufsausübung als Tätigkeit in einem allgemeineren Sinn, ohne Bezug zu einer konkreten Arbeitstätigkeit.
2. Logisch-systematische Auslegung
Hilfsmittel können im Rahmen fast aller Leistungsgruppen des Rehabilitations- und Teilhabrechts (§ 5 SGB IX) sowie anderer Sozialleistungen[11] erbracht werden[12], womit regelmäßig die Frage der Abgrenzung verbunden ist. Die Hilfsmittel zur medizinischen Rehabilitation dienen unter anderem zum Ausgleich einer Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens (§ 47 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX). Damit verbundene rechtliche Probleme wurden im ersten Beitragsteil aufgezeigt[13]. Logisch-systematisch ist bei der Bestimmung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens jedenfalls auf die anderen Leistungsgruppen des SGB IX hinzuweisen und darauf, dass sie an jeweils spezifischen Bedarfen ansetzen[14]. Die gesonderten Regelungen der Hilfsmittel zur Berufsausübung (§ 49 Abs. 8 Nr. 4a SGB IX), der Hilfsmittel zur sozialen Teilhabe (§ 76 Abs. 2 Nr. 8 SGB IX) und der Hilfsmittel als der Leistungen zur Teilhabe an Bildung (§ 75 Abs. 2 SGB IX) können so interpretiert werden, dass sie als spezielle Regelungen eben nicht Grundbedürfnisse des täglichen Lebens im Sinne von § 47 Nr. 3 SGB IX betreffen. Hierzu im Konflikt steht die bisherige Rechtsprechung des 13. und des 3. Senats des BSG, da sie die Ausübung sinnvoller beruflicher Tätigkeiten als Grundbedürfnis des täglichen Lebens in Betracht ziehen und somit den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zuordnen[15]. Diese Einordnung ist aus den dargelegten systematischen Gründen abzulehnen. Hilfsmittel oder besondere Hilfsmittelausstattungen, die Gebrauchsvorteile bei der Berufsausübung bieten, sei es an einem bestimmten Arbeitsplatz oder generell bei der Berufsausübung, sind mit Blick auf die verschiedenen Leistungsgruppen des SGB IX den Hilfsmitteln zur Berufsausübung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. § 49 Abs. 8 S. 1 Nr. 4a SGB IX zuzuordnen.
3. Historische Interpretation
Die Bundesregierung bringt in ihrem Gesetzesentwurf zum Bundesteilhabegesetz zum Ausdruck, dass sich die bisherige Rechtslage der Hilfsmittel zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht ändern soll[16]. Andere Aussagen lassen sich in den Gesetzesmaterialien nicht finden[17]. Die Streichung des Vorrangs der medizinischen Rehabilitation muss daher so verstanden werden, dass er überflüssig war. Damit wurde die Regelung eines Vorrang-/Nachrangverhältnisses entfernt, das logischerweise ein Konfliktverhältnis voraussetzt. Der Gesetzgeber scheint demnach nicht davon auszugehen, dass ein Hilfsmittel zur Berufsausübung zugleich ein Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich sein kann. Dies erfordert jedenfalls eine klare Trennung von Berufsausübung und Grundbedürfnissen des täglichen Lebens.
4. Die Teleologie der Norm
Der objektive Zweck von § 49 Abs. 8 S. 1 Nr. 4a SGB IX ist im Lichte der Ziele des SGB IX und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu ermitteln.
Das SGB IX wurde 2001 mit dem Ziel geschaffen, die Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe für Menschen mit Behinderungen zu vereinheitlichen.[18] Dementsprechend legt das SGB IX den Inhalt und die Ziele der Leistungsgruppen (§ 5 SGB IX) fest, soweit sich aus den jeweiligen für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt (§ 7 Abs. 1 S. 1 SGB IX). Vor diesem Hintergrund steht eine enge Auslegung der Berufsausübung in § 49 Abs. 8 S. 1 Nr. 4a SGB IX bei gleichzeitig uneinheitlicher Auslegung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens in § 47 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX den Zielen des SGB IX entgegen[19]. Gegen eine einheitliche, weite Auslegung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie vom 13. Senat des BSG vorgenommen[20], sprechen die oben dargelegten gesetzessystematischen Erwägungen[21]. Eine enge Auslegung des Inhalts der Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich in § 47 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX und der Hilfsmittel zur Berufsausübung in § 49 Abs. 8 S. 1 Nr. 4a SGB IX würde eine Versorgungslücke für Hilfsmittel bzw. besondere Hilfsmittelausstattungen schaffen, die generell für die Berufsausübung benötigt werden. Will man dies vermeiden und dennoch den Zielen des SGB IX entsprechen, ist die Berufsausübung in § 49 Abs. 8 S. 1 Nr. 4a SGB IX in einem weiteren Sinne zu verstehen, während die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens eng auszulegen sind.
Die Leistungen nach § 49 SGB IX werden erbracht, um die Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderungen bedrohter Menschen möglichst auf Dauer zu sichern (§ 49 Abs. 1 SGB IX). Die Hilfsmittel zur Berufsausübung werden mit den Zielen der Erhaltung und Erlangung eines Arbeitsplatzes (§ 49 Abs. 8 S. 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 SGB IX) sowie der Ermöglichung und Erhaltung einer angemessenen und geeigneten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit (§ 49 Abs. 8 S. 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 7 SGB IX) erbracht. Während die erste Alternative den Bezug zu einem (bereits konkreten) Arbeitsplatz herstellt und somit ein enges Verständnis der Berufsausübung nahelegt, lässt § 49 Abs. 3 Nr. 7 SGB IX eine weitere Auslegung zu. Jedoch zieht das Gesetz eine Grenze, denn die Hilfen nach § 49 Abs. 3 Nr. 7 SGB IX werden nicht zur Unterstützung für jedwede, sondern nur für angemessene und geeignete Beschäftigungen erbracht. Von einer angemessenen Beschäftigung ist auszugehen, wenn sie den Neigungen und Fähigkeiten des oder der Betroffenen entspricht[22]. Geeignet ist die Beschäftigung, wenn sie trotz Art und Schwere der Behinderung, unter Berücksichtigung von Unterstützungsleistungen, möglichst dauerhaft sein kann[23].
5. Ergebnis
Im Ergebnis ist § 49 Abs. 8 S. 1 Nr. 4a SGB IX so auszulegen, dass die Hilfsmittelversorgung zur Berufsausübung nicht nur arbeitsplatzspezifische, sondern grundsätzlich alle beruflichen Gebrauchsvorteile erfasst. Dies entspricht einer klaren gesetzessystematischen Trennung der Hilfsmittelversorgung zur medizinischen Rehabilitation von derjenigen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wovon auch der Gesetzgeber ausgeht. Dieser betont zwar, die bisherige Rechtslage aufrechterhalten zu wollen, doch stellt sich die Frage, ob er dabei die aufgeführten Bedenken hinsichtlich der Ziele des SGB IX und einer bedarfsgerechten Versorgung im Blick hatte. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Referenzrahmen der beruflichen Gebrauchsvorteile durch realistisch in Betracht kommende Berufstätigkeiten begrenzt ist, d. h. die Berufsausübung bezieht sich auf für die Einzelperson angemessene und geeignete Beschäftigungen.
III. Die Abgrenzung der Hilfsmittel zur Berufsausübung von den Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich nach dem BTHG
Mit Blick auf die obige Darstellung ist die Abgrenzung von Hilfsmitteln zur Berufsausübung (§ 49 Abs. 8 S. 1 Nr. 4a SGB IX) von den Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich (§ 47 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) neu zu bewerten. Der Wegfall des Vorrangs medizinischer Rehabilitation vor Hilfsmitteln zur Berufsausübung ist mit einer Änderung des Inhalts der Hilfsmittel zur Berufsausübung verbunden. Er bewirkt, dass der Inhalt von § 49 Abs. 8 S. 1 Nr. 4a SGB IX insbesondere an den Zielen des SGB IX und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu bestimmen ist. In Anknüpfung an die vom BSG aufgestellten Kategorien sind folglich, anders als bisher angenommen, von den Hilfsmitteln zur Berufsausübung nicht nur diejenigen, die Gebrauchsvorteile an einem bestimmten Arbeitsplatz, sondern auch solche, die sie generell im Berufsleben bieten, umfasst. Den Hilfsmitteln zum Ausgleich einer Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens sind, entsprechend der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG, nur diejenigen zuzuordnen, die Nachteile im gesamten täglichen Leben ausgleichen. Dies gilt nicht nur für die Krankenkassen, sondern für alle Träger der medizinischen Rehabilitation.
IV. Fazit
Die hier vorgestellte Auslegung des neuen Rechts führt zur Zusammenführung und damit faktisch zur Auflösung der von der Rechtsprechung entwickelten Kategorien der Hilfsmittel, die an einem bestimmten Arbeitsplatz oder generell für das Berufsleben benötigt werden. Dies ist zu begrüßen, da es fraglich ist, wie lebensnah diese Kategorien tatsächlich sind. Darüber hinaus wird beim unmittelbaren Behinderungsausgleichs z. B. eine berufsbedingte Sonderausstattung eines Hilfsmittels (bspw. Hörgerät) häufig nicht nur am konkreten Arbeitsplatz, sondern generell im Berufsleben Gebrauchsvorteile bieten. Es ist fraglich, warum für eine solche Versorgung insbesondere nicht die Bundesagentur für Arbeit zuständig sein sollte. Im Sinne einer Vereinheitlichung und klaren Abgrenzung der Rehabilitationsleistungen sowie einer bedarfsgerechten Versorgung ist vielmehr allein zwischen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens und Bedarfen, die allein oder im Wesentlichen im Arbeitsleben entstehen, zu unterscheiden. Eine solche trägerübergreifend einheitliche Auslegung von § 47 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX erfordert im Weiteren eine Überprüfung der Zuständigkeitsabgrenzung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung für die Versorgung mit Hilfsmitteln zum Ausgleich einer Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens, da es hierfür keine Konfliktregelung gibt[24].
Die Darstellungen zeigen, dass die Abgrenzung der Leistungsgruppen zur Teilhabe, insbesondere für Hilfsmittel, schwierig ist und häufig inkonsistent erscheinen mag. Die hier im Fokus stehende Gesetzeswortlautänderung bietet Anlass, um zumindest die Abgrenzung der Hilfsmittel zum Ausgleich einer Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen (§ 47 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) zu den Hilfsmitteln der Berufsausübung (§ 49 Abs. 8 S. 1 Nr. 4a SGB IX) zu überprüfen und mit den Zielen des SGB IX in Einklang zu bringen.
Beitrag von René Dittmann, LL.M., Universität Kassel
Fußnoten:
[1] Beitragsteil I: Dittmann: Die Hilsmittelversorgung an der Schnittstelle der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und der medizinischen Rehabilitation – Teil I: Bisherige Rechtsauslegung und Kritik; Beitrag A11-2019 unter www.reha-recht.de; 30.07.2019.
[2] § 33 SGB IX in der Fassung vom 20.12.2011.
[3] § 31 SGB IX in der Fassung vom 19.06.2001.
[4] BSG, Urt. v. 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R -, BSGE 101, 207–217, Rn. 43.
[5] BSG, Urt. v. 17. Dezember 2009 – B 3 KR 20/08 R –, BSGE 105, 170–188, Rn. 16.
[6] BSG, Urt. v. 24. Januar 2013 – B 3 KR 5/12 R –, BSGE 113, 40-60, Rn. 50
[7] Siehe Beitragsteil I, A11-2019, S. 5 f.
[8] Gesetz zu Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.2016, BGBl. I, 3234.
[9] § 49 SGB IX in der Fassung vom 23.12.2016, gültig ab 01.01.2018.
[10] § 47 SGB IX in der Fassung vom 23.12.2016, gültig ab 01.01.2018.
[11] Als Leistungen der Krankenbehandlung (§ 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB V) oder als Pflegehilfsmittel (§ 40 SGB XI).
[12] Siehe Beitragsteil I, A11-2019, S. 1.
[13] Siehe Beitragsteil I, A11-2019, S. 3 ff.
[14] Vgl. BSG, Urt. v. 19. Mai 2009 – B 8 SO 32/07 R –, BSGE 103, 171-178, Rn. 17; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urt. v. 10. Februar 2016 - L 9 SO 59/13 -, juris.
[15] Siehe Beitragsteil I, A11-2019, S. 3.
[16] Bundestags-Drucksache 18/9522, S. 253.
[17] Vgl. Bundestagsdruck-Dachen 18/9672, 18/9954, 18/10014, 18/10102, 18/10523, 18/10526, 18/10528.
[18] Bundestagsdrucksache 14/5074, S. 92.
[19] Siehe Beitragsteil I, A11-2019, S.5 f.
[20] Ebd., S.3.
[21] Siehe Abschnitt I.2.
[22] Vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX wonach durch Teilhabeleistungen die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten gesichert werden soll.
[23] Luik, in: Deinert/Welti (Hrsg.), Stichwortkommentar Behindertenrecht, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Rn. 51.
[24] § 40 Abs. 4 SGB V bezieht sich nur auf die ambulante und stationäre Rehabilitation in Rehabilitationseinrichtungen gem. § 40 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V.
Stichwörter:
Hilfsmittelversorgung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, § 49 SGB IX, Hörgeräteversorgung, Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
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