24.07.2018 A: Sozialrecht Kempe: Beitrag A13-2018

Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben – ein Überblick über die Neuerungen durch das BTHG

Die Autorin Astrid Kempe befasst sich in dem vorliegenden Beitrag mit der Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Behinderung im Hinblick auf die Verpflichtungen durch die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und die Novellierung durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG). Zunächst erfolgt eine Auseinandersetzung mit dem neugefassten Behinderungsbegriff in § 2 Abs. 1 SGB IX. Anschließend werden inhaltliche Änderungen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) auf dem ersten Arbeitsmarkt und sodann Leistungen in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen dargestellt. Den Schwerpunkt bilden hierbei die neu eingeführten §§ 60-62 SGB IX, wesentlich das seit 01.01.2018 in § 61 SGB IX geregelte Budget für Arbeit, das Menschen mit Behinderung eine Alternative zur Werkstattbeschäftigung bieten und einen Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen soll. Schließlich wird ein Überblick über die Zuständigkeiten für LTA gegeben und klargestellt, dass trotz regelmäßiger Verantwortlichkeit der Eingliederungshilfeträger für Leistungen des § 61 SGB IX, die Bundesagentur für Arbeit ihre Zuständigkeit für LTA nicht verliert.

(Zitiervorschlag: Kempe: Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben – ein Überblick über die Neuerungen durch das BTHG; Beitrag A13-2018 unter www.reha-recht.de; 24.07.2018)

I. Inklusion von Menschen mit Behinderungen als völkerrechtlich verbindliche Aufgabe

Im Dezember 2006 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) verabschiedet. Mit der Ratifikation des Übereinkommens hat sich Deutschland dazu bekannt, das deutsche Recht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der UN-BRK auszulegen und weiterzuentwickeln. Damit ist ein Perspektivwechsel verbunden, der vom Konzept der Integration wegführt und sich für das Konzept der Inklusion entscheidet.[1] Gemäß Art. 27 Abs. 1 S. 1 UN-BRK haben Menschen mit Behinderungen das gleiche Recht auf Arbeit wie nicht behinderte Menschen. Dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, inklusiven und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird. Arbeit darf für Menschen mit Behinderungen nicht auf Sonderarbeitsmärkte und Sonderarbeitsumfelder beschränkt werden, sondern sowohl der allgemeine Arbeitsmarkt als auch der konkrete Arbeitsplatz müssen offen, inklusiv und zugänglich sein.[2]

In Deutschland konnte dieses Ziel bislang nicht erreicht werden. Trotz zahlreicher Integrations- und Fördermaßnahmen scheuen sich viele Arbeitgeber nach wie vor, einen behinderten Arbeitnehmer einzustellen. Hierfür spricht bereits die Arbeitslosenquote der vergangenen Jahre. So befindet sich der deutsche Arbeitsmarkt zunehmend im Aufschwung. Im Oktober 2015 sank die Zahl der arbeitslosen Menschen auf ein Rekordtief von 2,6 Millionen und die Arbeitslosenquote auf 6%. Allerdings konnten Menschen mit Behinderungen von dieser Entwicklung kaum profitieren. Im Oktober 2015 waren insgesamt 181.110 Menschen mit einer Schwerbehinderung arbeitslos. Die Arbeitslosenquote lag demnach bei 13,9% und war doppelt so hoch wie bei Menschen ohne Behinderung.[3] Eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist für viele Menschen mit Behinderung noch immer keine Selbstverständlichkeit. Besonders schwierig gestaltet sich der Übergang für Schülerinnen/Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf und für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM). Bundesweit gelingt nur 0,16% der WfbM-Beschäftigten pro Jahr der Schritt auf den ersten Arbeitsmarkt. Gleichzeitig steigt die Zahl der Personen, die in einer Werkstatt arbeiten, stetig an. Ende des Jahres 2013 waren etwa 301.000 Menschen mit einer wesentlichen Behinderung in einer Werkstatt beschäftigt und damit 65.000 mehr als zehn Jahre zuvor.[4]

II. Das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen – Bundesteilhabegesetz (BTHG)

Das BTHG sollte Abhilfe schaffen.[5] Es hat u. a. das SGB IX neu gestaltet, das künftig die folgende Struktur aufweist: Zusammenfassung des für alle Rehabilitationsträger geltenden Rehabilitations- und Teilhaberechts (Teil 1), Regelung der aus dem SGB XII herausgelösten Eingliederungshilfe (Teil 2) und Regelung des weiterentwickelten Schwerbehindertenrechts (Teil 3). Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über den ersten rehabilitationsrechtlichen Teil des reformierten SGB IX, der am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist. Beleuchtet werden der Begriff der Behinderung nach § 2 SGB IX n. F., die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) nach §§ 49 ff. SGB IX. und das Budget für Arbeit (BfA) nach § 61 SGB IX. Festzustellen ist, dass sich die inhaltlichen Neuerungen in Grenzen halten und das BfA deutlich hinter den Erwartungen der Reformbeobachter zurückbleibt.[6]

III. Begriff der Behinderung vor und nach der Novellierung

Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX a. F. wurde ein Mensch als behindert angesehen, wenn seine körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abwich und seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigte. § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX sieht eine Neufassung des Behinderungsbegriffs[7] vor, der dem Wechselwirkungsansatz der UN-BRK und der ICF der WHO entspricht. Demnach haben Menschen mit Behinderungen körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.[8]

Eine Behinderung ist, anders als nach dem jahrzehntelang vorherrschenden Krankheitsfolgenkonzept, nicht mehr als persönliche Eigenschaft zu verstehen, sondern stellt eine gestörte oder nicht entwickelte Interaktion zwischen einem Menschen und seinem materiellen und sozialen Umfeld dar. Soweit einer Person bestimmte Funktionen fehlen oder bestimmte Fähigkeiten eingeschränkt sind, ist sie terminologisch lediglich beeinträchtigt. Behindert wird sie erst durch einstellungs- und umweltbedingte Barrieren, die sie an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern.[9] Hierin ist ein Wechsel vom Integrations- zum Inklusionsgedanken zu sehen. Soll die gleichberechtigte Teilhabe gewährleistet werden, kann dies nicht mehr durch eine Anpassung des Menschen mit einer Behinderung an die Umwelt, sondern muss durch eine barrierefreie Gestaltung der Umwelt geschehen.[10]

Neben der Beeinträchtigung der körperlichen Funktion, der geistigen Fähigkeit und der seelischen Gesundheit erfasst § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX. auch die Beeinträchtigung eines Sinnesorgans. Eine Ausweitung des bisherigen Personenkreises ist damit jedoch nicht verbunden, denn Störungen der Sinne wurden auch vor der Reform als Beeinträchtigung der Körperfunktion behandelt.[11] Insofern handelt es sich lediglich um eine Verschriftlichung der geltenden Rechtsprechung.

Anders als der Behinderungsbegriff nach Art. 1 UN-BRK, der lediglich eine langfristige[12], Beeinträchtigung voraussetzt, stellt das deutsche Recht nach wie vor auf eine feste zeitliche Grenze ab. Eine unangemessene Eingrenzung des zu schützenden Personenkreises lässt sich daraus aber nicht ableiten. Ist eine tatbestandsmäßige Beeinträchtigung zu erwarten, liegt eine drohende Beeinträchtigung nach § 2 Abs. 1 S. 2 SGB IX vor. Weist eine Prognose auf eine längere Beeinträchtigung als 6 Monate hin, fällt auch diese laut geltender Rechtsprechung von Beginn an unter die Regelungen des SGB IX.[13]

Zudem bleibt die Abweichung bezogen auf den für das Lebensalter typischen Zustand. Unter einem altersuntypischen Zustand wird der Verlust oder die Beeinträchtigung von normalerweise vorhandenen körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder der seelischen Gesundheit verstanden.[14] Beeinträchtigungen, die sich mit steigendem Lebensalter regelmäßig ergeben, sind daher nicht als Behinderung anzusehen.[15] Daraus können sich Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben. Aufgrund der individuellen Beschaffenheit des menschlichen Körpers und des unterschiedlichen Lebenswandels der Menschen lässt sich nicht klar definieren, welcher Zustand für das jeweilige Lebensalter typisch ist.[16] Selbst wenn man die Möglichkeiten medizinischer Diagnostik miteinbezieht, bleiben gewisse Unsicherheiten. Dies gilt z. B. wenn jemand behinderungsbedingt an einem statistisch häufigen Altersleiden erkrankt und tatsächlich in das Alter gerät, in dem diese Beeinträchtigung typisch ist. Auch fragt sich, ob der pauschale Ausschluss altersbedingter Beeinträchtigungen aus dem Behinderungsbegriff noch zeitgemäß ist. Dies gilt umso mehr, als die Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und die damit verbundenen Leistungen an den Behinderungsbegriff des § 2 SGB IX gebunden sind. Aufgrund der zunehmenden Anhebung des Renteneintrittsalters wird die Zahl der älteren Arbeitnehmer jedoch potenziell zunehmen. Wird ihnen der Zugang zu den Leistungen des SGB IX trotz einer behinderungsbedingten Beeinträchtigung wegen ihres Alters verstellt, liegt darin eine Diskriminierung. Beispielsweise setzt bei vielen Menschen ein altersbedingter Hörverlust bereits im Alter zwischen fünfzig und sechzig Jahren ein, was mit einem Verkümmern der Haarsinneszellen zusammenhängt. Die Symptome sind ein zunehmender und meist beidseitiger und symmetrischer Hörverlust, der ein eingeschränktes Wortverständnis, vor allem in geräuschvoller Umgebung, zur Folge hat. Diese Beeinträchtigung, auch Cocktail-Party-Effekt genannt, bewirkt, dass Betroffene ab einem bestimmten Punkt des Hörvermögens nur noch mühsam an Konversationen teilnehmen können.[17] Da der Hörverlust auch mit einem Hörgerät nur bedingt kompensiert werden kann, könnte beispielsweise ein Arbeitnehmer, der in einer kommunikativen Branche tätig ist, zusätzliche Unterstützung benötigen, die ihm wegen des Altersbezugs von § 2 Abs. 1 SGB IX aber nicht gewährt wird.

IV. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben – §§ 49 ff. SGB IX (§§ 33 ff. SGB IX a. F.)

1. §§ 49 bis 59 SGB IX

Für die §§ 49 bis 59 SGB IX (§§ 33 bis 43 SGB IX a. F.) finden sich überwiegend redaktionelle Anpassungen. Im Folgenden soll lediglich auf die Vorschriften eingegangen werden, bei denen sich auch eine inhaltliche Änderung ergibt.

a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben – § 49 SGB IX (§ 33 SGB IX a. F.)

Das Ziel der Teilhabeleistungen ist in § 49 Abs. 1 SGB IX enthalten, der die Vorschrift des § 33 Abs. 1 SGB IX a. F. wortgleich abbildet. Behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen soll die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit möglichst auf Dauer gesichert werden. Ziel ist es, ihre Erwerbstätigkeit zu gewährleisten, indem ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsleben verhindert oder eine erstmalige oder wiederholte Eingliederung in das Erwerbsleben erreicht wird. Maßgeblich für die Zielbestimmung ist die Leistungsfähigkeit der Leistungsberechtigten, d. h. ihr geistiges und körperliches Potenzial. Voraussetzung für die Sicherung der Erwerbstätigkeit ist die Erwerbsfähigkeit der Leistungsberechtigten. Hierunter ist die Fähigkeit zu verstehen, den bisherigen Beruf oder die bisherige Tätigkeit weiter oder erstmalig einen Beruf bzw. eine Tätigkeit ausüben zu können. Dabei ist mit Teilhabe am Arbeitsleben der Regelfall der Erwerbstätigkeit am ersten Arbeitsmarkt gemeint. Erst wenn dieses Ziel primär nicht erreicht werden kann, kommen Leistungen wie die Eingliederung in den zweiten Arbeitsmarkt oder die Arbeit in einer WfbM in Betracht.[18] Der Leistungsanspruch steht unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit, d. h. die Leistungen müssen geeignet sein, das Ziel der Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen.[19] Dabei wird behinderten oder von Behinderung bedrohten Frauen nach wie vor ein besonderer Diskriminierungsschutz gewährt (§ 49 Abs. 2 SGB IX/§ 33 Abs. 2 SGB IX a. F.), da bei ihnen regelmäßig mehrere Benachteiligungen zusammentreffen.[20] Ihnen soll ein gleicher Zugang zum Erwerbsleben unter Berücksichtigung ihrer Berufsbiographie und ihrer privaten Lebensumstände (z. B. Kinderbetreuung/Versorgung) gesichert werden. Ein nicht abschließender Katalog der wichtigsten Teilhabeleistungen ist in § 49 Abs. 3 SGB IX enthalten. Durch die Neufassung dieser Vorschrift ist es zu Änderungen in der nummerischen Reihenfolge der vormals in § 33 Abs. 3 SGB IX a. F. geregelten Leistungen gekommen. Maßgebliche inhaltliche Änderungen sind jedoch nicht zu verzeichnen. Es geht nach wie vor um die Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes (Nr. 1), die Berufsvorbereitung nebst Grundausbildung (Nr. 2), die Unterstützte Beschäftigung (Nr. 3/2a a. F.), die berufliche Anpassung und Weiterbildung (Nr. 4/3 a. F.), die berufliche Ausbildung (Nr. 5/4 a. F.), die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit (Nr. 6)/Gründungszuschuss (Nr. 5 a. F.) und die sonstigen Hilfen zur Förderung (Nr. 7/6 a. F.). Lediglich für § 49 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX ergibt sich eine Änderung. Durch die neue Formulierung soll ein Gleichklang mit den Formulierungen der vorhergehenden Nummern erreicht werden, die ebenfalls nur allgemein die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung benennen und nicht konkret einzelne Vorschriften im Recht der Arbeitsförderung nach dem SGB III in Bezug nehmen.[21] Die damit einhergehenden Probleme sollen nunmehr gelöst sein.[22]

§ 49 Abs. 4 SGB IX (§ 33 Abs. 4 SGB IX a. F.) legt die Kriterien zur Auswahl der Teilhabeleistungen fest. Zu berücksichtigen sind nach wie vor Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeiten des Leistungsberechtigten sowie die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt. Eine bestimmte Rangfolge gibt das Gesetz nicht vor, d. h. die Kriterien sind alle im Wege praktischer Konkordanz zur Grundlage der Auswahlentscheidung zu machen. Für den konkreten Einzelfall können bestimmte Kriterien damit stärker gewichtet werden bzw. andere in den Hintergrund treten.[23] Soweit erforderlich, kann im Rahmen der Auswahl die berufliche Eignung (Berufsfeldorientierung) abgeklärt oder eine Arbeitserprobung (Eignung für den konkreten Arbeitsplatz) durchgeführt werden, wobei eine Übernahme der in § 49 Abs. 4 S. 2 SGB IX genannten Kosten erfolgt.[24] § 49 Abs. 5 SGB IX (§ 33 Abs. 5 SGB IX a. F.) stellt fest, dass die Leistungen auch für Zeiten notwendiger Praktika erbracht werden. Die Teilhabeleistungen umfassen gemäß § 49 Abs. 6 S. 1 SGB IX (§ 33 Abs. 6 S. 1 SGB IX a. F.) auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen. Dabei kann im Einzelfall eine Abgrenzung zu den Leistungen der medizinischen Rehabilitation relevant werden. Um eine LTA handelt es sich regelmäßig, wenn die jeweilige Leistung im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation erfolgt.[25] Einen nicht abschließenden Leistungskatalog enthält § 49 Abs. 6 S. 2 SGB IX. (§ 33 Abs. 6 S. 2 SGB IX a. F.). Dieser wurde um das Training motorischer Fähigkeiten nach § 49 Abs. 6 S. 2 Nr. 7 SGB IX ergänzt. § 49 Abs. 7 SGB IX (§ 33 Abs. 7 SGB IX a. F.) erweitert die Leistungserbringung nach § 49 Abs. 3 SGB IX, indem die durch die Ausführung der Teilhabeleistung unmittelbar entstehenden Kosten, auch derjenigen nach § 49 Abs. 8 SGB IX, ebenfalls übernommen werden.[26] Neu eingefügt wurde § 49 Abs. 9 SGB IX, der eine Verordnungsermächtigung enthält. Die Bundesregierung kann durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über Voraussetzungen, Gegenstand und Umfang der Leistungen der Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben regeln. Leistungen der Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nach den Bestimmungen der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) erbracht. Die KfzHV beruht ursprünglich auf der Verordnungsermächtigung nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation. Um diese Rechtsverordnung fortschreiben zu können, bedarf es einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage im SGB IX.[27]

b) Leistungen im Arbeitsbereich – § 58 SGB IX (§ 41 SGB IX a. F.)

§ 58 SGB IX betrifft die Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten WfbM. Dabei hat sich die grundlegende Struktur der Norm im Wesentlichen nicht geändert. Abs. 1 regelt die Zielgruppe des WfbM-Arbeitsbereiches. In Abs. 2 werden die Leistungen, die der zuständige Rehabilitationsträger im Arbeitsbereich einer WfbM erbringt, nach Zielsetzung, Inhalt, Dauer und bzgl. maßgeblicher Voraussetzungen festgelegt. Abs. 3 enthält die Grundsätze für die Vergütung der Werkstätten durch die zuständigen Rehabilitationsträger und Abs. 4 regelt die Ermittlung und Verwendung des Arbeitsergebnisses sowie die Auswirkungen der Vergütung auf die Arbeitsergebnisse.[28]

Eine Ergänzung findet sich im Hinblick auf den Personenkreis der Leistungsberechtigten. Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten WfbM erhielten nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX a. F. behinderte Menschen, bei denen eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wegen der Schwere der Behinderung nicht in Betracht kam. § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB IX erweitert dies nun um diejenigen, die auch in einem Inklusionsbetrieb nach § 215 SGB IX behinderungsbedingt nicht beschäftigt werden können.

Auch enthalten die Sätze 2 und 3 des § 58 Abs. 1 SGB IX, im Gegensatz zu der vormals geltenden Fassung, eine Regelung bzgl. Zeitpunkt und Dauer der Leistungen. Nach Satz 2 werden Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM im Anschluss an Leistungen im Berufsbildungsbereich (§ 57 SGB IX) oder an entsprechende Leistungen bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX) erbracht. Hiervon kann gem. § 58 Abs. 1 S. 2 2. HS SGB IX abgewichen werden, wenn der Mensch mit Behinderungen bereits über die, für die in Aussicht genommene Beschäftigung erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, die er durch eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erworben hat. Dies soll die Bedeutung der beruflichen Bildung für den weiteren beruflichen Werdegang sowohl von Menschen mit als auch ohne Behinderung untermauern. Deshalb wird klargestellt, dass den Leistungen zur Beschäftigung die Leistungen zur beruflichen Bildung grundsätzlich vorauszugehen haben. Satz 3 ergänzt den Gesetzeswortlaut um das regelmäßige Leistungsende. Danach sollen die Leistungen nicht länger als bis zum Erreichen des für die Regelaltersrente maßgeblichen Lebensalters erbracht werden. Da auch eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit dem Erreichen der Ruhestandsgrenze i. d. R.[29] endet, entfällt der Zweck der Teilhabe am Arbeitsleben. In der Praxis der Träger der Eingliederungshilfe wurde bereits vor der Gesetzesreform so verfahren.[30]

Allerdings ist anzumerken, dass der Anspruch auf WfbM-Leistungen nach wie vor von einem Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung abhängen soll, was bereits bei § 41 SGB IX a. F. kritisiert wurde.[31] An einer entsprechenden Leistung fehlt es, wenn der behinderte Mensch trotz Betreuung sich oder andere erheblich gefährdet oder einer Betreuung und Pflege innerhalb der Werkstatt bedarf, die eine betrieblich verwertbare Arbeitsleistung nicht zulassen. Im Eingangsverfahren der WfbM wird ermittelt, für welche Tätigkeiten der behinderte Mensch geeignet ist bzw. ob eine Tätigkeit in einer WfbM überhaupt möglich ist. Liegt ein außerordentliches Pflegebedürfnis vor, ist eine Aufnahme in die WfbM ausgeschlossen. Vielen Werkstätten sind deshalb eigene Einrichtungen zur Betreuung schwerst- oder schwermehrfach behinderten Menschen angegliedert (z. B. Tagesförderstätten).[32] Durch das Erfordernis wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung werden zahlreiche Menschen mit Behinderungen von der Werkstattbeschäftigung und über den Verweis in § 61 SGB IX nun auch von der Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Besonders häufig betrifft dies wohl Menschen mit Autismus.[33]

c) Arbeitsförderungsgeld (AFG) – § 59 SGB IX (§ 43 SGB IX a. F.)

Die Vorschrift des § 59 Abs. 1 S. 1 SGB IX entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 43 S. 1 SGB IX a. F. Das AFG soll unmittelbar den Beschäftigten einer WfbM zu Gute kommen und ihr Arbeitsentgelt verbessern. Es wird an die Werkstatt gezahlt, die einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen den Rehabilitationsträger hat. Eine Ausnahme gilt für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich. Hier wird kein AFG gezahlt. Das AFG ist unabhängig und als selbstständige Leistung zusätzlich zu den Vergütungen nach § 58 Abs. 3 SGB IX von der WfbM an den Werkstattbeschäftigten auszubezahlen.[34]

Durch § 59 Abs. 1 S. 2 SGB IX wird sowohl die Höhe des AFG als auch des Arbeitsentgelts als Berechnungsgrundlage angehoben. Nach § 43 S. 2 SGB IX a. F. betrug das AFG 26,00 € monatlich, wenn das Arbeitsentgelt zusammen mit dem AFG einen Betrag von 325,00 € nicht überstieg. Nunmehr beträgt das AFG 52,00 € monatlich, wenn es zusammen mit dem Arbeitsentgelt einen Betrag von 351,00 € nicht übersteigt. Auch der Differenzbetrag nach § 59 Abs. 1 S. 3 SGB IX, wenn das Arbeitsentgelt höher als 299,00 € ist, wird entsprechend angehoben. § 43 S. 4 SGB IX a. F., durch den eine Anrechnung des Erhöhungsbetrages des Arbeitsentgelts in Folge höherer Vergütungen der Rehabilitationsträger auf das Arbeitsförderungsgeld ermöglicht wurde, wurde aufgehoben, denn diese Möglichkeit wurde in der Praxis nicht ausgeschöpft.[35] Dafür wurde die Vorschrift um die Feststellung ergänzt, dass das AFG bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, als Einkommen unberücksichtigt bleibt (§ 59 Abs. 2 SGB IX).

2. §§ 60 bis 62 SGB IX

Gänzlich neu eingefügt wurden die §§ 60 bis 62 SGB IX

a) Zulassung anderer Leistungsanbieter – § 60 SGB IX

Für Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Aufnahme in eine WfbM haben, wird mit § 60 Abs. 1 SGB IX eine Alternative zur beruflichen Bildung und Beschäftigung in der Werkstatt geschaffen. Die Leistungsberechtigten können die ihnen zustehenden Leistungen auch bei einem anderen Leistungsanbieter in Anspruch nehmen. Mit Ausnahme der in § 60 Abs. 2 S. 2 SGB IX genannten Kriterien gelten für Andere Anbieter dieselben Qualitätsanforderungen wie für eine Werkstatt. Zu den Ausnahmeregelungen gehören die förmliche Anerkennung, eine Mindestanzahl von 120 Plätzen i. S. v. § 7 Abs. 1 der Werkstättenverordnung sowie die Anforderungen an die räumliche und sächliche Ausstattung i. S. v. § 8 der Werkstättenverordnung. Damit sollen auch kleinere Leistungsanbieter nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus wird eine Aufnahme bei solchen Anbietern gefördert, die Maßnahmen nicht in eigenen Räumlichkeiten erbringen, sondern auf Plätzen in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes durchführen. Damit soll nicht nur die Wahlfreiheit für die Leistungsberechtigten gesteigert und eine Alternative zur WfbM insbesondere für bestimmte Personengruppen, etwa mit psychischen Beeinträchtigungen, geschaffen werden, sondern es geht auch um die Stärkung des Wettbewerbs zwischen den Anbietern und eine dadurch bedingte Qualitätsverbesserung der Einrichtungen. Andere Anbieter haben, anders als eine WfbM, keine Aufnahmeverpflichtung gegenüber dem Leistungsberechtigten und müssen auch nicht sämtliche Leistungen zur beruflichen Bildung und Beschäftigung anbieten. Näheres wird, wie bei einer WfbM, vertraglich geregelt. Der für die Leistungserbringung zuständige Rehabilitationsträger ist gemäß § 60 Abs. 3 SGB IX nicht verpflichtet, dem Leistungsberechtigten einen anderen Leistungsanbieter nachzuweisen. Nach § 60 Abs. 4 SGB IX gelten für das Rechtsverhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Anderen Leistungsanbieter dieselben Regeln wie für das Rechtsverhältnis zwischen einem Werkstattbeschäftigten und einer WfbM, vgl. § 221 SGB IX Der Leistungsberechtigte steht zu dem Anderen Anbieter regelmäßig in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis und hat einen Anspruch auf ein angemessenes Arbeitsentgelt entsprechend der Arbeitsmenge und der Arbeitsgüte. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf AFG (s. o.). Nimmt der Leistungsberechtigte an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich teil, besteht kein arbeitnehmerähnlicher Status, sondern es bleibt, wie in der WfbM, bei der Stellung als Rehabilitand.[36] Aus der Wahrnehmung seines Wahlrechts sollen dem Leistungsberechtigten damit keine Nachteile erwachsen.

b) Budget für Arbeit (BfA) – § 61 SGB IX

Neu eingefügt wurde auch das BfA. Es enthält im Wesentlichen einen Lohnkostenzuschuss für den Arbeitgeber, der einen Leistungsberechtigten i. S. d. § 58 SGB IX einstellt, sowie die Finanzierung einer Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. Ziel ist eine Ergänzung des Leistungsportfolio für Menschen mit Anspruch auf Beschäftigung in einer WfbM und ihre Inklusion in den allgemeinen Arbeitsmarkt (nähere Ausführungen/Kritik s. u.).

c) Wahlrecht des Menschen mit Behinderung – § 62 SGB IX

§ 62 SGB IX ergänzt die Vorschrift des § 60 SGB IX. Danach hat der Mensch mit Behinderung künftig ein Wahlrecht, bei welchem Anbieter er die Leistungen nach §§ 57 und 58 SGB IX in Anspruch nehmen will. In Betracht kommt wie bisher die WfbM, in deren Einzugsgebiet sie/er ihren/seinen Wohnsitz hat, aber auch andere Leistungsanbieter für Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich (§ 57 SGB IX) sowie für Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM (§ 58 SGB IX). Es können auch einzelne Module bei unterschiedlichen Anbietern gewählt werden. Ein Wahlrecht, neben Leistungen nach §§ 57 und 58 SGB IX gleichzeitig BfA-Leistungen in Anspruch zu nehmen, besteht nicht.[37] Mit der Aufnahme einer Beschäftigung bei einem öffentlichen oder privaten Arbeitgeber endet das andere Rechtsverhältnis.[38]

V. Das Budget für Arbeit – § 61 SGB IX

1. Einzelheiten

Künftig sollen Arbeitgeber durch ein BfA unterstützt werden, wenn sie behinderte Menschen, die Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM haben, beschäftigen. Das BfA umfasst einen unbefristeten Lohnkostenzuschuss zum Ausgleich der (evtl. dauerhaften) Minderleistung des behinderten Beschäftigten und die Finanzierung der im Einzelfall notwendigen Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. Ziel ist es, eine Alternative zur Beschäftigung in einer WfbM zu schaffen und die Möglichkeiten von Menschen mit Behinderungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere auf dem ersten Arbeitsmarkt, zu erweitern und zu verbessern. Gleichzeitig soll das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten gestärkt werden, denen es unbenommen bleibt, eine Beschäftigung in einer Werkstatt aufzunehmen oder fortzusetzen. Auch haben Menschen mit Behinderungen, die sich für eine Förderung durch das BfA entschieden haben, ein jederzeitiges Rückkehrrecht in die WfbM, § 220 Abs. 3 SGB IX. Soweit die Betroffenen Leistungen der Eingliederungshilfe beziehen, wird das Budget für Arbeit vom Träger der Eingliederungshilfe erbracht.[39] Mit dem BfA sollen erfolgreiche Projekte aus den Bundesländern aufgegriffen werden, die eine entsprechende Förderung auf regionaler Ebene erprobt und nachhaltige Erfolge bei der Integration von Menschen mit Behinderungen in den allgemeinen Arbeitsmarkt erzielt haben.[40] Von dem BfA sollen nicht nur Werkstattbeschäftigte profitieren, welche die Werkstatt verlassen wollen, sondern auch Jugendliche mit Behinderungen, die im Rahmen ihrer beruflichen Orientierung für die Zeit nach ihrer beruflichen Bildung diese Förderung in Aussicht nehmen.[41]

§ 61 Abs. 1 SGB IX bestimmt als Voraussetzung, dass es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer tariflichen oder ortsüblichen Entlohnung handelt. Damit soll sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer mit Behinderung seinen Lebensunterhalt oder zumindest einen Großteil davon durch sein Einkommen bestreiten kann.[42] § 61 Abs. 2 SGB IX regelt den Umfang des BfA im Einzelnen. Dazu gehört in erster Linie ein Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber zum Ausgleich der Minderleistung. Dabei soll es sich in der Regel um einen dauerhaften Zuschuss handeln, der den Unterschiedsbetrag zwischen dem tariflich oder ortsüblich gezahlten Arbeitsentgelt und dem der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Beschäftigten entsprechenden Arbeitsentgelt ausgleichen soll. Die Höhe kann bis zu 75% des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts, höchstens jedoch einen Zuschuss i. H. v. max. 40% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV betragen. Durch die Begrenzung auf einen Betrag i. H. v. 40% der monatlichen Bezugsgröße soll gewährleistet werden, dass der Lohnkostenzuschuss i. d. R. nicht höher ist als die dem Leistungsträger bei Beschäftigung in einer Werkstatt entstandenen Aufwendungen. Den Bundesländern wird nach § 61 Abs. 2 S. 4 SGB IX die Möglichkeit eröffnet, vom Prozentsatz der Bezugsgröße nach oben hin abzuweichen. Der Lohnkostenzuschuss wird unmittelbar an den Arbeitgeber ausgezahlt. Auch die finanziellen Aufwendungen für eine möglicherweise dauerhafte Unterstützung am Arbeitsplatz durch Arbeitsassistenz oder einen Job-Coach gehören zu den Leistungen des BfA. Dauer und Umfang der Leistungen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalles, § 61 Abs. 2 S. 3 SGB IX. Der Lohnkostenzuschuss ist nach § 61 Abs. 3 SGB IX ausgeschlossen, wenn die Beschäftigung eines Menschen mit Behinderung für die Entlassung eines anderen Mitarbeiters ursächlich ist. Durch § 61 Abs. 4 SGB IX wird die rechtliche Grundlage geschaffen, Unterstützungsleistungen, wie die Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz, zu poolen. Damit soll ermöglicht werden, dass mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam Unterstützungsdienste, etwa die Fachdienste zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben, in Anspruch nehmen können. Damit sollen auch die Arbeitgeber entlastet werden, die mehrere Arbeitnehmer mit Behinderungen beschäftigen, da ansonsten ggf. mehrere Unterstützungsdienstleister am Arbeitsplatz anwesend wären.[43] Der für die Budgetleistungen zuständige Rehabilitationsträger ist gemäß § 61 Abs. 5 SGB IX nicht verpflichtet, dem Leistungsberechtigten einen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber nachzuweisen und ihm damit eine Alternative zur Beschäftigung in einer WfbM zur Verfügung zu stellen.[44]

2. Kritik

Von den Reformbeobachtern wird kritisiert, dass § 61 SGB IX hinter den in den Bundesländern erprobten Reformmodellen zurückbleibt.[45] So setzt das BfA einen Anspruch des Budgetnehmers auf Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM nach § 58 SGB IX voraus. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu den Modellprojekten, die i. d. R. auch ohne WfbM-Anspruch eine Förderung beinhalten. Durch diese Zugangsvoraussetzung wird ein Großteil der nach dem Regelungszweck zu begünstigenden Personen ohne sachlichen Grund aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen. Dies gilt für Menschen mit einem hohen Unterstützungsbedarf, die aber nicht dem Bereich der Beschäftigung in einer WfbM unterfallen, sowie für Schülerinnen und Schüler, Auszubildende und Menschen, die Anspruch auf Leistungen im Berufsbildungsbereich einer WfbM haben. Auch wird durch den Verweis auf § 58 SGB IX die bereits erörterte Voraussetzung des Mindestmaßes an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit übernommen, was einen zusätzlichen Ausschluss förderungsbedürftiger Personen nach sich zieht (s. o.).[46]

Auch die Zuschusshöhe wird als zu gering kritisiert. Sie dürfe sich nicht am Arbeitnehmer-Brutto, sondern müsse sich am Arbeitgeber-Brutto orientieren.[47] Problematisch sei die Deckelung der Zuschusshöhe auf Kosten, die für Beschäftigte einer WfbM anfallen, da im Rahmen des BfA Arbeitsverträge gefördert werden sollten, die sich mindestens auf dem Niveau des gesetzlichen Mindestlohns bewegen.[48] Als problematisch wird zudem die Abweichungsklausel für die Länder angesehen, die im Ergebnis zu regional unterschiedlichen Förderhöhen führen kann.[49]

Darüber hinaus wird kritisiert, dass Budgetnehmer – zumindest nach der Gesetzesbegründung – nicht in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden, auch wenn sie mit Hilfe des BfA in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis beschäftigt werden. Dass Argument, es bestehe keine Notwendigkeit der Einbeziehung, weil Budgetnehmer voll erwerbsgemindert seien, überzeugt nach Ansicht vieler Reformbeobachter nicht. Sie führen an, dass § 61 SGB IX keine volle Erwerbsminderung verlangt und auch die Aufnahme in eine WfbM nicht daran geknüpft ist.[50] Damit bestehe kein sachlicher Grund für eine Nichteinbeziehung der Budgetnehmer in die Arbeitslosenversicherung und sie dürften von deren Schutz nicht ausgeschlossen werden.[51]

VI. Zuständigkeiten und Finanzierung 

1. Zuständigkeit für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Überblick

Die zuständigen Kostenträger für die Teilhabeleistungen ergeben sich grundsätzlich aus § 6 SGB IX. Welcher Leistungsträger im Einzelfall zuständig ist, muss fallweise geklärt werden. Die gesetzliche Rentenversicherung ist i. d. R. zuständig, wenn es sich um erwerbsfähige Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung, Arbeitssuchende und andere Personen mit Beitrags- oder Wartezeiten handelt. Die gesetzliche Unfallversicherung erbringt Teilhabeleistungen, wenn eine Einschränkung oder ein Schaden Folge eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit sind. Sie sind i. d. R. für die Kostenübernahme bei Erwerbstätigen zuständig, aber auch bei Schülern oder Studenten, die an ihrer Bildungsstätte einen Unfall hatten, sowie für Kinder in Tagesstätten, Tageseinrichtungen oder der Betreuung in Tagespflege. Die Träger der Kriegsopferversorgung erbringen Leistungen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25 ff. BVG). Die Bundesagentur für Arbeit (BA) ist i. d. R. zuständig, wenn kein anderer Sozialversicherungsträger zuständig ist und die Träger der Sozialhilfe, wenn kein anderer Träger für die Kostenübernahme zuständig ist (Nachranggrundsatz), vgl. § 22 SGB III. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe erbringen Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche bis 26 Jahre, die seelisch behindert oder von Behinderung bedroht sind, sofern kein anderer Leistungsträger zuständig ist, § 35a SGB VIII. Die Zuständigkeit der Leistungsträger für WfbM-Leistungen durch eine anerkannte Werkstatt oder einen anderen Leistungsanbieter ist in § 63 SGB IX gesondert geregelt.[52]

Die Leistungen der Integrationsämter für begleitende Hilfen im Arbeitsleben, § 185 SGB IX, stehen neben den LTA der Rehabilitationsträger.

Wer zuständig ist, ist nicht immer klar ersichtlich und hat in der Vergangenheit zu Unsicherheiten geführt. Aus diesem Grund wurde die Zweiwochenregelung zur Klärung der Zuständigkeit des leistenden Rehabilitationsträgers (§ 14 SGB IX) und die Leistungsverantwortung bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern (§ 15 SGB IX) eingeführt. Darüber hinaus ist für alle Leistungsträger ein Teilhabeplanverfahren vorgeschrieben, wenn entweder verschiedene Leistungen eines Trägers oder mehrere Leistungen verschiedener Träger vorgeschrieben sind. Auf dieser Grundlage sollen Leistungen wie aus einer Hand gewährt werden können und Nachteile des gegliederten Systems der Teilhabeleistungen abgebaut werden.

2. Rückzug der Bundesagentur für Arbeit aus der LTA-Zuständigkeit?

Für das BfA gemäß § 61 SGB IX kommen nicht alle LTA-Träger in Betracht, denn über verschiedene Verweise (vgl. § 63 Abs. 3 S. 2 SGB IX und § 63 Abs. 2 SGB IX) ist vorgesehen, dass die Leistungen des § 61 SGB IX regelmäßig durch den Träger der Eingliederungshilfe erbracht werden. Für die Leistung gemäß § 61 SGB IX ist die BA ausdrücklich nicht genannt. Daraus darf nicht der Schluss gezogen werden, dass die BA ihre Zuständigkeit als Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch für die Beschäftigten, die Leistungen aus § 61 SGB IX beziehen, verliert.[53] Mit der Einführung des BfA sollten die übrigen Ansprüche von Menschen mit Behinderungen gegenüber der BA nicht angetastet werden.[54] Dies gilt beispielsweise gemäß § 185 Abs. 2 SGB IX, wonach die Integrationsämter die begleitende Hilfe im Arbeitsleben in enger Zusammenarbeit u.a. mit der BA erbringen. Auch nach § 187 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX gehört es zu den Aufgaben der BA, die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern, insbesondere wenn sie im Anschluss an eine Beschäftigung in einer WfbM, bei einem anderen Leistungsanbieter oder einem Inklusionsbetrieb eingestellt werden (Buchst. c).[55]

Beitrag von Dr. jur Astrid Kempe, Halle (Saale)

Fußnoten

[1] Eubel/Woratschka, Nahles-Entwurf für Teilhabegesetz: Behindertenbeauftragte fürchtet „finsterste Fürsorgepolitik“, Der Tagesspiegel, www.tagesspiegel.de/politik/nahles-entwurf-fuer-teilnahmegesetz-behindertenbeauftragte-fuerchtet-finsterste-fürsorgepolitik/13514088.html, zuletzt abgerufen am: 18.02.2018.

[2] Kreutz/Lachwitz/Trenk-Hinterberger, Die UN-Behindertenrechtskonvention in der Praxis, 2013, S. 281 ff.

[3] Zahlen und Fakten – Aktion Mensch, https://www.aktion-mensch.de/themen-informieren-und-diskutieren/arbeit/zahlen-und-fakten.html, zuletzt abgerufen am: 18.02.2018.

[4] Integrationsämter, Behinderung und Beruf, Budget für Arbeit – Alles aus einer Hand, https://www.integrationsaemter.de/Budget-fuer-ArbeitAlles-aus-einer-Hand/546c7899i1p62/index.html, zuletzt abgerufen am: 14.12.2017.

[5] Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen – Bundesteilhabegesetz, (BTHG), vom 23.12.2016, Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 66.

[6] Nebe/Schimank, Das Budget für Arbeit im Bundesteilhabegesetz, Teil 1: Darstellung der Entwicklung und kritische Betrachtung bis zur Befassung im Bundesrat, Beitrag D47 2016, S. 2 ff, http://www.reha-recht.de/fileadmin/user_upload/RehaRecht/Diskussionsforen/Forum_D/2016/D47-2016_Das_Budget_fuer_Arbeit_im_Bundesteilhabegesetz_Teil_1.pdf, zuletzt abgerufen am: 18.02.2018.

[7] Zur Auslegung des Behinderungsbegriffs EuGH 11.04.2013 - C-335/11 - Ring und C-337/11 - Skouboe Werge, RN. 47; EuGH 18.03.2014 - C-363/12 RN. 70 ff.; EuGH 22.05.2014 - C-356/12 - Glatzel/Freistaat Bayern, RN. 45 ff.; EuGH 18.12.2014 - C-354/13 (Adipositas) RN. 53 ff.; EuGH 01.12.2016 – C-395/15 - Daouidi, RN. 42;EuGH 09.03.2017 C-406/15 - Milkova, RN. 36; EuGH 18.01.2018 - C-270/16 - Conejro, RN. 28; EuGH 04.07.2013 - Pressemitteilung Nr. 82/13 zum Urteil in der Rechtssache C-312/11 - Kommission/Italien.

[8] Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (BTHG), Bundestags-Drucksache 18/9522, S. 227. dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/095/1809522.pdf, zuletzt abgerufen am: 24.05.2018.

[9] Kreutz/Lachwitz/Trenk-Hinterberger, Die UN-Behindertenrechtskonvention in der Praxis, 2013, 70 f.

[10] Bundestags-Drucksache 18/9522, S. 227. dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/095/1809522.pdf, zuletzt abgerufen am: 24.05.2018.

[11]  Joussen in: Dau/Düwell/Joussen, Nomoskommentar, Sozialgesetzbuch IX, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, Handkommentar, 4. Aufl., 2014, § 2 RN. 6.

[12] Zur Langfristigkeit einer Einschränkung i.S.d. Behinderungsbegriffs EuGH 01.12.2016 – C-395/15 - Daouidi, RN. 37 ff.

[13] BSG v. 12.04.2000 – B 9 SB 3/99, SGb 2000, S. 477.

[14] BSG v. 07.11.2001 – B 9 SB 1/01, juris.

[15] Joussen in: Dau/Düwell/Joussen, Nomoskommentar, Sozialgesetzbuch IX, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, Handkommentar, 4. Aufl., 2014, § 2 RN. 10.

[16] Kreutz/Lachwitz/Trenk-Hinterberger, Die UN-Behindertenrechtskonvention in der Praxis, 2013, S. 69 f.

[17]  Hörverlust im Alter – Was bedeutet das wirklich?, http://www.geers.de/hoeren-hoerverlust/hoerverlust-erkennen/hoerverlust-verstehen.html, zuletzt abgerufen am: 18.02.2018.

[18] Busch in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, Kommentar für die Praxis, 4. Aufl., 2018, § 49 RN. 7–12.

[19]  Busch in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, Kommentar für die Praxis, 4. Aufl., 2018, § 49 RN. 17.

[20] Busch in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, Kommentar für die Praxis, 4. Aufl., 2018, § 49 RN. 27.

[21]  Bundestags-Drucksache 18/9522, S. 253 f. dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/095/1809522.pdf, zuletzt abgerufen am: 24.05.2018.

[22] Vgl. die Problematik zur Beachtung von § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB III (Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit) und den Wertungswiderspruch zwischen § 33 Abs. 3 Nr. 5 a.F. und § 16 Abs. 1 S. 3 SGB II.

[23]  Busch in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, Kommentar für die Praxis, 4. Aufl., 2018, § 49 RN. 49.

[24] Busch in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, Kommentar für die Praxis, 4. Aufl., 2018, § 49 RN. 52.

[25] Busch in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, Kommentar für die Praxis, 4. Aufl., 2018, § 49 RN. 55.

[26] Busch in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, Kommentar für die Praxis, 4. Aufl., 2018, § 49 RN. 58.

[27]  Bundestags-Drucksache 18/9522, S. 253. dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/095/1809522.pdf, zuletzt abgerufen am: 24.05.2018.

[28] Ritz in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, Kommentar für die Praxis, 4. Aufl., 2018, § 58 RN. 2 ff.

[29] Vgl. aber auch die Möglichkeiten flexibler Rentenübergänge insbesondere durch das FlexirentenG, BGBl. I S. 2838 ff.; Bundestags-Drucksache 18/9787.

[30]   Bundestags-Drucksache 18/9522, S. 254. dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/095/1809522.pdf, zuletzt abgerufen am: 24.05.2018. 

[31] Vgl. nur Nebe, Sozialrecht aktuell, Sonderheft 2014, S. 10.

[32]   Integrationsämter, Werkstatt  für behinderte Menschen (WfbM), https://www.integrationsaemter.de/Fachlexikon/Werkstatt-fuer-behinderte-Menschen-WfbM-/77c336i1p/index.html, zuletzt abgerufen am: 18.02.2018.

[33]   Frese, Vortrag beim Werkstättentag der BAG WfbM am 21.12.2016 in Chemnitz, Rechtliche Grundlagen für die Assistenz für Menschen mit Autismus und die sogenannte „Werkstattfähigkeit“, http://www.werkstattentag.de/upload/vortraege/89/uploads/ag_1_27.pdf, zuletzt abgerufen am: 18.02.2018.

[34]   Joussen in: Dau/Düwell/Joussen, Nomoskommentar, Sozialgesetzbuch IX, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, Handkommentar, 4. Aufl., 2014, § 43 RN. 5 ff.

[35]   Bundestags-Drucksache 18/9522, S. 254. dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/095/1809522.pdf, zuletzt abgerufen am: 24.05.2018.

[36]   Bundestags-Drucksache 18/9522, S. 254 f. dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/095/1809522.pdf, zuletzt abgerufen am: 24.05.2018.

[37] Bundestags-Drucksache 18/9522, S. 257. dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/095/1809522.pdf, zuletzt abgerufen am: 24.05.2018.

[38]   Bundestags-Drucksache 18/9522, S. 257. dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/095/1809522.pdf, zuletzt abgerufen am: 24.05.2018.

[39] Nebe, in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, Kommentar für die Praxis, 4. Aufl., 2018, § 61 RN. 23.

[40]   Bundestags-Drucksache 18/9522, S. 255 f. dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/095/1809522.pdf, zuletzt abgerufen am: 24.05.2018.

[41] Nebe, in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, Kommentar für die Praxis, 4. Aufl., 2018, § 61 RN. 11.

[42]   Bundestags-Drucksache 18/9522, S. 256. dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/095/1809522.pdf, zuletzt abgerufen am: 24.05.2018.

[43] Nebe, in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, Kommentar für die Praxis, 4. Aufl., 2018, § 61 RN. 21.

[44]   Bundestags-Drucksache 18/9522, S. 256. dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/095/1809522.pdf, zuletzt abgerufen am: 24.05.2018.

[45] Nebe, in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, Kommentar für die Praxis, 4. Aufl., 2018, § 61 RN. 5.

[46]   Nebe/Schimank, Das Budget für Arbeit im Bundesteilhabegesetz, Teil 1: Darstellung der Entwicklung und kritische Betrachtung bis zur Befassung im Bundesrat, Beitrag D47 2016, 4 f, http://www.reha-recht.de/fileadmin/user_upload/RehaRecht/Diskussionsforen/Forum_D/2016/D47-2016_Das_Budget_fuer_Arbeit_im_Bundesteilhabegesetz_Teil_1.pdf, zuletzt abgerufen am: 18.02.2018.

[47] Nebe, in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, Kommentar für die Praxis, 4. Aufl., 2018, § 61 RN. 17.

[48] Nebe/Schimank, Das Budget für Arbeit im Bundesteilhabegesetz, Teil 1: Darstellung der Entwicklung und kritische Betrachtung bis zur Befassung im Bundesrat, Beitrag D47 2016, 5 f, http://www.reha-recht.de/fileadmin/user_upload/RehaRecht/Diskussionsforen/Forum_D/2016/D47-2016_Das_Budget_fuer_Arbeit_im_Bundesteilhabegesetz_Teil_1.pdf, zuletzt abgerufen am: 18.02.2018.

[49]   Nebe/Schimank, Das Budget für Arbeit im Bundesteilhabegesetz, Teil 1: Darstellung der Entwicklung und kritische Betrachtung bis zur Befassung im Bundesrat, Beitrag D47-2016, 6, http://www.reha-recht.de/fileadmin/user_upload/RehaRecht/Diskussionsforen/Forum_D/2016/D47-2016_Das_Budget_fuer_Arbeit_im_Bundesteilhabegesetz_Teil_1.pdf, zuletzt abgerufen am: 18.02.2018.

[50]   Vgl. nur Schaumberg, Das Budget für Arbeit – Erste Überlegungen zur Anwendung in der Praxis, Beitrag A8-2018, http://www.reha-recht.de/fachbeitraege/beitrag/artikel/beitrag-a8-2018/, zuletzt abgerufen am: 08.05.2018; Nebe, in Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, Kommentar für die Praxis, 4. Aufl., 2018, § 61 RN. 42 f.

[51] Nebe/Schimank, Das Budget für Arbeit im Bundesteilhabegesetz, Teil 1: Darstellung der Entwicklung und kritische Betrachtung bis zur Befassung im Bundesrat, Beitrag D47-2016, 8, http://www.reha-recht.de/fileadmin/user_upload/RehaRecht/Diskussionsforen/Forum_D/2016/D47-2016_Das_Budget_fuer_Arbeit_im_Bundesteilhabegesetz_Teil_1.pdf, zuletzt abgerufen am: 18.02.2018.

[52] Siehe dazu Busch, in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, Kommentar für die Praxis, 4. Aufl., 2018, § 63 RN. 7 ff.

[53] Nebe, in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, Kommentar für die Praxis, 4. Aufl., 2018, § 61 RN. 24.

[54] Nebe/Schimank, Das Budget für Arbeit im Bundesteilhabegesetz, Teil 1: Darstellung der Entwicklung und kritische Betrachtung bis zur Befassung im Bundesrat, Beitrag D47-2016, 7, http://www.reha-recht.de/fileadmin/user_upload/RehaRecht/Diskussionsforen/Forum_D/2016/D47-2016_Das_Budget_fuer_Arbeit_im_Bundesteilhabegesetz_Teil_1.pdf, zuletzt abgerufen am: 18.02.2018.

[55] Hierzu auch Schaumberg, Das Budget für Arbeit – Erste Überlegungen zur Anwendung in der Praxis, Beitrag A8-2018, www.reha-recht.de/fachbeitraege/beitrag/artikel/beitrag-a8-2018/ , zuletzt abgerufen am: 08.05.2018.


Stichwörter:

Bundesteilhabegesetz (BTHG), Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), Behinderungsbegriff, Budget für Arbeit, Erwerbsfähigkeit, Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM), Wahlrecht, Zuständigkeit, Bundesagentur für Arbeit (BA)


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