18.09.2020 A: Sozialrecht Rosenow: Beitrag A18-2020

Klare Worte zum Persönlichen Budget in der Kinder- und Jugendhilfe – Anmerkung zum Beschluss OVG Bremen, 25.05.2020, 2 B 66/20

Der Autor Roland Rosenow bespricht in diesem Beitrag den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen (OVG Bremen) vom 25. Mai 2020, Az. 2 B 66/20. Dieses hatte zu entscheiden, ob ein Rechtsanspruch des Leistungsberechtigten auf die Ausführung von Leistung nach § 35a SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche) in Form eines Persönlichen Budgets besteht. Das OVG bejaht dies ausdrücklich.

Der Autor begrüßt insbesondere die aus seiner Sicht zutreffende Auslegung von § 35a SGB VIII i. V. m. § 29 SGB IX und die Ausführungen des Gerichts zur Rolle der Eltern in dieser Konstellation. Die Ausführungen des Gerichts zur Rolle der Zielvereinbarung nach § 29 Abs. 4 SGB IX kommentiert der Autor kritisch.

(Zitiervorschlag: Rosenow: Klare Worte zum Persönlichen Budget in der Kinder- und Jugendhilfe – Anmerkung zum Beschluss OVG Bremen, 25.05.2020, 2 B 66/20; Beitrag A18-2020 unter www.reha-recht.de; 18.09.2020)

I. Thesen des Autors

Das OVG Bremen hat zu Recht entschieden, dass der Antrag auf Leistungen nach § 35a SGB VIII als Persönliches Budget das Jugendamt bindet. Ein gerichtlich eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum besteht nicht.

Das OVG Bremen leuchtet knapp und präzise die durch die Verfassung garantierte Rolle der Eltern bei der Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets aus.

Die Auffassung, die Zielvereinbarung sei tatbestandliche Voraussetzung für den Anspruch auf ein Persönliches Budget, hält der Autor nicht für richtig. Die Zielvereinbarung ist vielmehr als paktierte Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt über das Persönliche Budget zu verstehen, die im Falle ihres Nichtzustandekommens durch Nebenbestimmungen gem. § 32 SGB X zu ersetzen ist.

II. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Das OVG Bremen erkennt einen Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget bei grundsätzlichem Anspruch auf Leistungen nach § 35a SGB VIII an. Insofern stehe dem Jugendamt ein Beurteilungsspielraum nicht zu. Der Anspruch komme auch einem Kind zu, das durch seine Eltern vertreten wird. Die Eltern, deren durch die Verfassung garantierte Rolle es ist, Willen und Wünsche des Kindes zu erforschen und ihnen zur Umsetzung zu verhelfen, würden hier als „Helfer der Eigenverantwortung und Selbstbestimmung“ tätig.

Das OVG Bremen versteht die Zielvereinbarung nach § 29 Abs. 4 SGB IX als materielle Voraussetzung für die Gewährung eines Persönlichen Budgets. Der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes gebiete es jedoch, jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ein Persönliches Budget auch ohne Zielvereinbarung zuzusprechen.

III. Der Sachverhalt

Antragsteller war ein im Jahr 2012 geborenes Kind mit einer seelischen Behinderung. Nach seiner Einschulung im frühen Herbst 2018 beantragte es, vertreten durch seine Mutter, Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII für eine Schulassistenz in der Form eines Persönlichen Budgets. Mit Beschluss des VG Bremen vom 12.10.2018 wurde das Jugendamt durch einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO) verpflichtet, eine persönliche Assistenz als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung zu bewilligen. Soweit der Antrag sich darauf richtete, ein Persönliches Budget zu erhalten, lehnte das Gericht den Antrag jedoch ab, weil dazu eine Zielvereinbarung erforderlich sei und weil dem Jugendamt in Bezug auf die Art der Hilfegewährung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukomme. Es folgten mehrere Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Das erstinstanzliche Gericht blieb bei seiner Auffassung. Eine Beschwerde wurde zurückgenommen, eine weitere als unzulässig verworfen, weil der Antragsteller nicht anwaltlich vertreten war.[1] Nachdem das Jugendamt bis dahin noch immer keine Entscheidung über den weiterhin anhängigen Antrag auf ein Persönliches Budget getroffen hatte, erhob der Antragsteller im Juli 2019 Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO. Dieses Verfahren war zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das OVG Bremen noch anhängig.

Im September 2019 beantragte der Antragsteller ein weiteres Mal eine einstweilige Anordnung mit dem Ziel, dass das Jugendamt verpflichtet werde, Leistungen nach § 35a SGB VIII in Form eines Persönlichen Budgets zu bewilligen. Auch dieser Antrag wurde abgewiesen.[2] Der Antragsteller legte ein weiteres Mal Beschwerde beim OVG Bremen ein, dieses Mal jedoch anwaltlich vertreten. Diese Beschwerde führte zum Erfolg.

IV. Die Entscheidung

Das OVG Bremen hat das Jugendamt durch einstweilige Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller bis zur Entscheidung über seinen Antrag auf Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets für eine Schulassistenz vorläufig ein Persönliches Budget i. H. v. 4.354 € monatlich zu bewilligen.

1. Gebundener Anspruch auf ein Persönliches Budget für Leistungen nach § 35a SGB VIII

Das OVG führt aus, die Verweisung in § 35a Abs. 3 SGB VIII auf das 6. Kap. des ersten Teils des SGB IX erfasse § 29 SGB IX. Damit habe der Antragsteller dem Grunde nach einen gebundenen Rechtsanspruch auf Leistungsausführung in Form eines Persönlichen Budgets. Der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Beurteilungsspielraum des Jugendamtes beziehe sich deshalb nicht auf die Frage, ob eine Leistung als Sachleistung oder als Persönliches Budget erbracht werde. Der Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget sei eine zwingende gesetzliche Vorgabe, die den Beurteilungsspielraum des Jugendamtes beschränke.

Das OVG Bremen setzt sich sodann mit der Entscheidung des OVG NRW vom 12.10.2018[3] auseinander, mit der dieses einen Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget im Rahmen der Leistungen nach § 35a SGB VIII verneint hatte, weil ein solcher Anspruch den Strukturprinzipien des Rechts der Kinder- und Jugendhilfe widerspreche.[4] Diese Auffassung sei „jedenfalls seit dem 1.1.2020“ mit Wortlaut und Entstehungsgeschichte von § 35a Abs. 3 SGB VIII unvereinbar.

Dem Jugendamt, das ausgeführt hatte, die Hilfe scheitere an der Weigerung der Mutter des Antragstellers, eine Assistenz in Anspruch zu nehmen, sofern dies nicht zu „ihren Bedingungen“, also in Form eines Persönlichen Budgets, erfolge, hält das OVG Bremen entgegen, dass es die Rechtslage „grundsätzlich“ verkenne. Das Gesetz räume dem Leistungsberechtigten, der ein Persönliches Budget in Anspruch nehmen wolle, einen Vertrauensvorschuss ein. Aus dem Umstand, dass der Antragsteller den von dem Jugendamt gewünschten Leistungserbringer ablehne und stattdessen sein Recht auf ein Persönliches Budget geltend mache, könne nichts für den Antragsteller Negatives in Bezug auf Bedarfsdeckung und Qualitätssicherung abgeleitet werden. Er sei nicht gehalten, eine Assistenz zu anderen Bedingungen anzunehmen.

2. Mit Hilfe der Eltern Selbstbestimmung auch im Grundschulalter

Ausdrücklich widerspricht das OVG Bremen der Auffassung des OVG NRW, dass ein Persönliches Budget bei Kindern im Grundschulalter nicht den Zweck der Stärkung der Selbstbestimmung erfüllen könne, weil Kinder in diesem Alter ohnehin überwiegend durch die Eltern fremdbestimmt lebten und das Persönliche Budget nicht das Selbstbestimmungsrecht der Eltern stärken solle. Das OVG NRW verkenne, „dass die Rolle der Eltern, deren natürliches Recht die Pflege und Erziehung des Kindes von Verfassungswegen ist (vgl. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG), gerade auch darin besteht, den Willen und die Wünsche des Kindes zu erforschen und ihnen in geeigneter Weise zur Umsetzung zu verhelfen.“ Die Eltern würden insofern als „Helfer der Eigenverantwortung und Selbstbestimmung“ tätig. Im Regelfall sei davon auszugehen, dass Eltern ihre Kinder in Entscheidungen über die Gestaltung des Alltags einbeziehen.

3. Zielvereinbarung und effektiver Rechtsschutz

Das OVG Bremen ist der Auffassung, bei der Zielvereinbarung handele es sich „grundsätzlich um eine materielle Voraussetzung für die Gewährung eines persönlichen Budgets“. Allerdings sei der vom Gesetzgeber gewollte Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget „weitgehend wertlos, wenn der Leistungsträger das Entstehen seiner Voraussetzungen dadurch verhindern könnte, dass er sich weigert, mit dem Leistungsberechtigten eine Zielvereinbarung abzuschließen“. Daher bestehe „für die Beteiligten eine Rechtspflicht zum Abschluss einer Zielvereinbarung, wenn die übrigen Voraussetzungen für die Bewilligung eines persönlichen Budgets“ vorlägen. Das OVG Bremen lässt offen, ob sich das Fehlen einer Zielvereinbarung im Hauptsachverfahren anspruchsvernichtend auswirken könnte. Denn wegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG müsse es jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes möglich sein, ein Persönliches Budget auch dann zuzusprechen, wenn eine Zielvereinbarung nicht abgeschlossen wurde.

V. Würdigung/Kritik

1. Klarstellung des Rechtsanspruchs

Mit erfrischender Klarheit unterstreicht das OVG Bremen den Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget gegen das Jugendamt als Rehabilitationsträger. Die Ausführungen zur Auslegung von § 35a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 29 SGB IX überzeugen uneingeschränkt. Das OVG Bremen erkennt, dass das Jugendamt als Rehabilitationsträger fungiert, wenn es um Leistungen nach § 35a SGB VIII geht, und berücksichtigt, dass das SGB IX für Teilhabeleistungen aller Rehabilitationsträger zu beachten ist. Es korrigiert die Auffassung des VG Bremen, nach der dem Jugendamt ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum in Bezug auf die Frage, ob ein Persönliches Budget zu bewilligen ist, zukomme.

Nach der Rechtsprechung des BVerwG unterliegen Entscheidungen des Jugendamtes über Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII) nur einer einschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe ist danach als „Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte“ zu verstehen, die „nicht den Anspruch auf Richtigkeit“ erhebe. Es reiche aus, wenn die Entscheidung des Jugendamtes eine „angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation“ enthalte, die „fachlich vertretbar und nachvollziehbar“ sein müsse. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung habe sich darauf zu beschränken, „ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind“.[5]

Das VG Bremen hatte[6] diese Argumentation nicht nur auf die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII übertragen,[7] sondern darüber hinaus zum Anlass genommen, einen Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget aus § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 29 SGB IX zu verneinen.

Nach der überzeugenden Begründung des OVG Bremen stellt sich die Frage, ob ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum des Jugendamtes anzuerkennen ist, jedenfalls dann nicht, wenn ein Persönliches Budget beantragt ist. Nach Auffassung des Autors ist er mindestens im Fall von Leistungen nach § 35a SGB VIII i. V. m. den Vorschriften des SGB IX auch grundsätzlich abzulehnen. Die Rechtsprechung des BVerwG zum Beurteilungsspielraum bei Hilfen zur Erziehung ist unabhängig von der Frage, ob man sie für richtig hält, aus den im Folgenden genannten Gründen nicht auf die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII übertragbar.

Zum Ersten sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften des 3. und 4. Kap. des 1. Teils des SGB IX vorrangig vor § 36 SGB VIII (Hilfeplanverfahren) zu beachten.[8] Soweit die Auffassung, dem Jugendamt stehe ein gerichtlich nicht zu überprüfender Beurteilungsspielraum zu, aus § 36 SGB VIII abgeleitet wird, kann sie nicht auf Leistungen nach § 35a SGB VIII übertragen werden. Denn § 13 SGB IX (Bedarfsermittlung) gilt vorrangig (§ 7 Abs. 2 SGB IX) und lässt einen solchen Beurteilungsspielraum nicht zu.

Zum Zweiten sind die Rechtsfolgen des Anspruchs aus § 35a SGB VIII in erster Linie nicht im SGB VIII, sondern durch die Verweisung auf Vorschriften des SGB IX dort normiert. Soweit ein besonderer Beurteilungsspielraum der Jugendämter aus den Vorschriften über die Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII) abgeleitet wird, lässt sich auch das nicht auf die Leistungen nach § 35a SGB VIII übertragen.

2. Zutreffendes Verständnis der Rolle der Eltern

Vor dem Hintergrund der Begründung der Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 10.12.2018 kommt den Ausführungen zur Rolle der Eltern besondere Bedeutung zu. Das OVG Bremen zeigt mit wenigen Worten auf, dass der „Vorrang der Eltern, ihre Eigenständigkeit und Selbstverantwortlichkeit bei der Pflege und Erziehung der Kinder“[9], garantiert durch Art. 6 GG, keine Beschränkungen erfährt, wenn ein Kind Leistungen nach § 35a SGB VIII in Anspruch nimmt.

Das OVG NRW ist dagegen der Auffassung, dass es den Eltern nicht zukomme, „anstelle [des Jugendamtes] über die Belange ihres Kindes“[10] zu entscheiden. Das staatliche Wächteramt begrenze das Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, wenn Minderjährige Leistungen nach § 35a SGB VIII in Anspruch nehmen.[11] Dem erteilt das OVG Bremen eine klare und überzeugende Absage.

Das OVG Bremen redet hier nicht um den heißen Brei herum, sondern stellt unmissverständlich klar: Der verfassungsrechtlich garantierte Primat der Entscheidungen von Eltern für ihre Kinder unterliegt keinen Beschränkungen durch das Jugendamt, wenn die Kinder Teilhabeleistungen in Anspruch nehmen, die sie wegen ihrer Behinderung brauchen.

Auch im Zusammenhang mit der bevorstehenden Reform des SGB VIII, die möglicherweise auch die sog. „inklusive Lösung“[12] umfassen wird, ist diese Klarstellung ein wichtiges Signal. Denn wenn sich die Auffassung des OVG NRW durchsetzen sollte, nach der die bloße Tatsache, dass ein Kind mit einer Behinderung Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII in Anspruch nimmt, zur Folge hat, dass die elterliche Sorge Beschränkungen durch das Jugendamt unterworfen wird, wären die Jugendämter als Rehabilitationsträger grundsätzlich nicht geeignet. Die Förderung der Selbstbestimmung, sei es durch die berechtige Person selbst, sei es durch ihre Eltern, ist eine fundamentale Aufgabe aller Rehabilitationsträger.

3. Zielvereinbarung als materielle Voraussetzung?

Das OVG Bremen schließt sich der Auffassung an, der Abschluss einer Zielvereinbarung sei „materielle Voraussetzung für die Gewährung eines persönlichen Budgets“.[13] Dabei sieht das OVG Bremen den Widerspruch zwischen diesem Verständnis der Zielvereinbarung auf der einen und dem „vom Gesetzgeber gewollten Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget“ auf der anderen Seite. Dieser Anspruch wäre „weitgehend wertlos, wenn der Leistungsträger das Entstehen seiner Voraussetzungen nach Belieben dadurch verhindern könnte, dass er sich weigert, […] eine Zielvereinbarung abzuschließen“, wird in der Begründung ausgeführt. Das OVG Bremen folgert daraus, dass die Beteiligten ggf. einer „Rechtspflicht zum Abschluss einer Zielvereinbarung“ unterlägen.

Letztlich könne das im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offenbleiben. Wenn das Jugendamt den Anspruch auf ein Persönliches Budget „rechtsirrig bestreitet, wäre es nicht mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) vereinbar, den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen des Fehlens einer Zielvereinbarung und einer entsprechenden Hilfeplanung abzulehnen.“[14]

So richtig das im Ergebnis ist, so wenig überzeugt der Weg dahin. Es ist offensichtlich widersinnig, den Anspruch auf eine Sozialleistung davon abhängig zu machen, dass der Sozialleistungsträger den Anspruch zuvor vertraglich anerkennt. Dieser Widerspruch kann auch nicht durch einen Anspruch auf Vertragsschluss gelöst werden, weil auch dieser Weg mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes, das das OVG Bremen hier mit gutem Grund anführt, nicht zu vereinbaren ist. Die leistungsberechtigte Person müsste im Streitfall ihren Anspruch auf Abschluss einer Zielvereinbarung und damit einen Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung durchsetzen. Sie müsste dazu selbst eine Zielvereinbarung vorschlagen und den Rehabilitationsträger auf Annahme dieses Vertragsangebotes verklagen. Es wäre nicht unwahrscheinlich, dass es lediglich zu einem Urteil käme, das die Verwaltung dem Grunde nach zum Abschluss einer Zielvereinbarung verpflichtet, womit noch nichts gewonnen wäre.[15] Besteht dann kein Konsens über deren Inhalt, wäre dieser Streit in einem weiteren gerichtlichen Verfahren zu entscheiden.

Der Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget besteht seit dem 01.01.2008. Der veröffentlichten Rechtsprechung ist nicht einmal zu entnehmen, dass der Versuch, einen Rehabilitationsträger auf den Abschluss einer Zielvereinbarung zu verklagen, seither schon unternommen worden – geschweige denn, dass jemals ein Rehabilitationsträger zur Annahme einer Zielvereinbarung verurteilt worden wäre.[16]

Die Zielvereinbarung ist daher nicht als tatbestandliche Voraussetzung des Anspruchs auf ein Persönliches Budget zu verstehen, sondern als paktierte Nebenbestimmung zum Verwaltungsakt über das persönliche Budget.[17] Kommt eine Zielvereinbarung nicht zustande, weil die Beteiligten keine Einigung über ihre Inhalte erzielen können, ist sie durch Nebenbestimmungen zu ersetzen. Die Zulässigkeit ergibt sich aus § 32 Abs. 1 Alt. 2 SGB X.

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dürfte es darüber hinaus naheliegen, das Problem des effektiven Rechtsschutzes über § 42 SGB I zu lösen. Nach § 42 Abs. 1 S. 1 SGB I entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Frage, ob sie einen Vorschuss zahlt. Auch dessen Höhe bestimmt sie nach pflichtgemäßem Ermessen. Beide Entscheidungen (das Ob und die Höhe des Vorschusses) trifft die Behörde zunächst von Amts wegen. Damit ist dem Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes die Möglichkeit eröffnet, auch ohne Antrag des Antragstellers auf einen Vorschuss auf § 42 SGB I zurückzugreifen.

Beantragt derjenige, der ein Persönliches Budget beantragt, dagegen mit dem Persönlichen Budget zugleich einen Vorschuss nach § 42 SGB I in angemessener Höhe, ist der Rehabilitationsträger aus § 42 Abs. 1 S. 2 SGB I einen Monat nach Eingang des Antrags zur Vorschussleistung verpflichtet, wenn der Anspruch dem Grunde nach besteht. Sein Ermessen ist dann auf die Bestimmung der Höhe des Vorschusses beschränkt.[18] Daher empfiehlt es sich grundsätzlich, den Antrag auf ein Persönliches Budget stets mit einem Antrag nach § 42 Abs. 1 S. 2 SGB I zu verbinden.

Beitrag von Roland Rosenow

Fußnoten

[1] In der Verwaltungsgerichtsbarkeit herrscht ab der zweiten Instanz Anwaltszwang, § 67 Abs. 4 S. 1 VwGO.

[2] VG Bremen, 24.02.2020, 3 V 2005/19.

[3] OVG NRW, Beschluss vom 10.12.2018, 12 A 3136/17.

[4] Vgl. dazu Rosenow: Die Erfindung der teleologischen Extinktion – Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zum Persönlichen Budget in der Kinder- und Jugendhilfe; Beitrag A17-2020 unter www.reha-recht.de; 04.08.2020.

[5] BVerwG, Urteil vom 24.06.1999, 5 C 24/98. Der Beurteilungsspielraum bezieht sich nicht auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Hilfen zur Erziehung, sondern – so er überhaupt anzuerkennen ist – nur auf die Rechtsfolgen, ist aber auch insoweit umstritten (Tammen/Trenczek, in: Frankfurter Kommentar SGB VIII 2018, § 27 Rn. 57 f.). Der Autor dieses Beitrags ist der Auffassung, dass ein solcher Beurteilungsspielraum nicht aus dem Gesetz abgeleitet werden kann. Ein Ermessensspielraum ist dem Jugendamt hier nicht eingeräumt. Wenn der kooperative Prozess des Hilfeplanverfahrens nicht zu einem von allen Beteiligten getragenen Ergebnis führt (nur dann kann die Rechtsfolgenseite streitig werden), unterliegen die unbestimmten Rechtsbegriffe der §§ 27 ff. SGB VIII der vollen gerichtlichen Kontrolle, was der Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG entspricht.

[6] Wie das OVG NRW, s. u.

[7] In einem Urteil vom 18.10.2012 scheint auch das BVerwG diese Erwägungen auf Leistungen nach § 35a SGB VIII zu übertragen. Doch in dieser Entscheidung geht es um den Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine selbstbeschaffte Hilfemaßnahme. Das BVerwG hat die Ablehnung der Hilfe für nicht vertretbar gehalten. In diesem Fall könne der Betroffene den sonst der Behörde zustehenden nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen; BVerwG, Urteil vom 18.10.2012, 5 C 21/11, Rn. 34.

[8] § 7 Abs. 2 S. 1 SGB IX, § 21 Satz 2 SGB IX.

[9] BVerfG, 29.06.1968, 1 BvL 20/63, Rn. 45.

[10] OVG NRW, 10.12.2018, 12 A 3136/17.

[11] Das OVG NRW ist ganz offensichtlich der Auffassung, dass das auch dann gelte, wenn die Eltern ihrer Verantwortung uneingeschränkt gerecht werden (Rn. 16).

[12] Gemeint ist damit die Verlagerung der Zuständigkeit für alle Teilhabeleistungen für Minderjährige, eventuell auch für junge Volljährige, auf die Träger der Kinder- und Jugendhilfe und damit in das SGB VIII; zur derzeitigen Rechtslage Schönecker, in: Münder/Meysen/Trenczek (Hg): Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2018, § 10 Rn. 45 ff.

[13] So LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.02.2013, L 5 R 3442/11 – nicht rechtskräftig geworden; vgl. dazu Rosenow: Das Verfahren, in dem nicht entschieden wurde, ob der Anspruch auf ein Persönliches Budget entfällt, wenn eine Zielvereinbarung nicht zustande kommt – Anmerkung zu BSG, Vergleich vom 16. Juni 2015, Az. B 13 R 34/13 R; Beitrag A1-2016 unter www.reha-recht.de.

[14] Rn. 26 mit Verweis auf VG Gera, Beschl. v. 09.02.2018, 6 E 10/18 Ge und SG Oldenburg, Beschl. v. 15.12.2017, S 21 SO 47/17 ER.

[15] In diese Richtung VG Freiburg, Urt. v. 05.08.2011, 4 K 86/11 (wohl unveröffentlicht): „Da das erkennende Gericht die für die Leistungsgewährung als Persönliches Budget zwingende Zielvereinbarung (§ 4 BudgetV) nicht selbst treffen kann, kommt eine Verpflichtung des Beklagten zur Leistung des festgestellten Bedarfs als Persönliches Budget durch das Gericht nicht in Betracht. Vielmehr kann der Beklagte nur verpflichtet werden, über den Budgetantrag erstmals zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Da keine Komplexleistung in Rede steht und ein Bedarfsfeststellungsverfahren wegen des klar definierten Bedarfs derzeit nicht erforderlich erscheint, umfasst die Verpflichtung zur erstmaligen Bescheidung des Budgetantrags vor allem den Entwurf und den Abschluss einer Zielvereinbarung zwischen dem Beklagten und dem Kläger (§ 4 BudgetV).“

[16] Zur Rolle der Zielvereinbarung siehe beispielsweise Hlava, Persönliches Budget auch ohne Abschluss einer Zielvereinbarung? Anmerkung zu LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 31.05.2011, Az.: L 8 SO 29/10 B ER, Beitrag A13-2012, unter reha-recht.de, 15.05.2012; Rosenow: Das Verfahren, in dem nicht entschieden wurde, ob der Anspruch auf ein Persönliches Budget entfällt, wenn eine Zielvereinbarung nicht zustande kommt – Anmerkung zu BSG, Vergleich vom 16. Juni 2015, Az. B 13 R 34/13 R; Forum A, Beitrag A1-2016 unter www.reha-recht.de; 14.04.2016.

[17] Welti in Stichwortkommentar Behindertenrecht, 2. Aufl., Stichwort „Persönliches Budget“ Rn. 23; so auch SG Mannheim, Urt. v. 02.08.2016, S 9 SO 3871/15.

[18] Das SG Braunschweig hat tenoriert: „Die Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 1. Dezember 2013 bis zum Erlass des Gesamtbescheides über das Persönliche Budget, längstens bis zum 31. Mai 2013 einen Vorschuss in Höhe von 3190,98 € zu zahlen.“ Vorangegangen war ein Antrag auf ein Persönliches Budget und ein ausdrücklicher Antrag auf Vorschuss nach § 42 Abs. 1 S. 2 SGB I; SG Braunschweig, Beschl. v.  13.11.2013, S 31 KR 467/13 ER, online unter: https://sozialrecht-rosenow.de/files/alle/Entscheidungen/SG_Braunschweig,_13.11.2013,_S_31_KR_467-13_ER.pdf.


Stichwörter:

Kinder mit Behinderung, Kinder- und Jugendhilfe, Persönliches Budget, Jugendamt, Eingliederungshilfe, Kinder und Jugendliche, Zielvereinbarung, § 35 a SBG VIII, § 29 SGB IX


Kommentare (1)

  1. Carola Koch
    Carola Koch 02.01.2021
    Am 2.12.2020 wurde mein Sohn per Herausgabebeschluss durch das Familiengericht Bremerhaven in die Psychiatrie verbracht. Der Beschluss 2 B 66/20 den ich erfolgreich durchklagte, wurde nicht umgesetzt, das Jugendamt hielt sich nicht daran und handelte somit willkürlich.

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