21.05.2021 A: Sozialrecht Dittmann: Beitrag A18-2021

Materiell-rechtliche Fragen der stufenweisen Wiedereingliederung – Anmerkung zu LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. Mai 2020 – L 6 KR 100/15

Am 28. Mai 2020 hatte das Landessozialgericht ( LSG ) Mecklenburg-Vorpommern über unterhaltssichernde Leistungen und Fahrkosten im Zusammenhang mit einer stufenweisen Wiedereingliederung zu entscheiden. René Dittmann stellt in diesem Beitrag die Entscheidung des LSG mit Blick auf diese materiell-rechtlichen Aspekte vor und bespricht sie.

Er stimmt dem LSG hinsichtlich der Zuerkennung eines Fahrkostenanspruchs gegen die beklagte Krankenkasse zu und geht auf die diesbezüglichen Streitfragen (Besteht eine leistungsgesetzliche Rechtsgrundlage im SGB V und ist die stufenweise Wiedereingliederung eine Hauptleistung der medizinischen Rehabilitation?) genauer ein. Kritisch sieht Dittmann die Entscheidung des LSG mit Blick auf die Zuständigkeit der Rentenversicherung für Leistungen im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung. Er argumentiert, dass im vorliegenden Fall zum einen ein rentenversicherungsrechtlicher Anspruch auf Übergangsgeld als ergänzende unterhaltssichernde Leistung in Betracht kam und zum anderen auch ein Anspruch auf Fahrkosten gegen den Rentenversicherungsträger gegeben war. Diesbezüglich hätte eine Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Kranken- und Rentenversicherung gefunden werden müssen, da sich für diesen Einzelfall die vom Bundessozialgericht gefundene Zuständigkeitsregelung nicht eigne.

(Zitiervorschlag: Dittmann: Materiell-rechtliche Fragen der stufenweisen Wiedereingliederung – Anmerkung zu LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. Mai 2020 – L 6 KR 100/15; Beitrag A18-2021 unter www.reha-recht.de; 21.05.2021)

I. Einleitung

Fast 20 Jahre nach Einführung der Regelung zur stufenweisen Wiedereingliederung in das SGB IX (§ 44 SGB IX) wird noch immer darum gestritten, welchen leistungsrechtlichen Charakter die stufenweise Wiedereingliederung im System der Sozial- bzw. Teilhabeleistungen einnimmt und ob bzw. wer für die ergänzenden Leistungen[1] (oder andere Leistungen im Zusammenhang mit oder trotz einer stufenweisen Wiedereingliederung[2]) zuständig ist.[3]

Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (nachfolgend: LSG ) hatte im Mai 2020 über einen Anspruch auf unterhaltssichernde Leistungen sowie über die zuletzt häufig diskutierte Übernahme von Fahrkosten[4] während einer stufenweisen Wiedereingliederung zu entscheiden.[5] Mit Blick auf diese materiell-rechtlichen Fragen wird die Entscheidung nachfolgend vorgestellt und besprochen.

II. Der Sachverhalt

Der schwerbehinderte Kläger konnte seit April 2009 seine Tätigkeit als Kommissionierer aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht mehr verrichten, bezog daher Krankengeld (bis Oktober 2010), anschließend Arbeitslosengeld (bis einschließlich April 2012) und schließlich ab dem 1. Mai 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Seit dem 28. April 2012 war er über die Familienversicherung seiner Frau gesetzlich krankenversichert.[6]

Ende Mai 2012 legte der Kläger der beklagten Krankenkasse die Wiedereingliederungspläne für eine stufenweise Wiedereingliederung vor, die er schließlich vom 1. Juli 2012 bis zum 30. September 2012 bei seinem Arbeitgeber durchführte.[7] Die Krankenkasse teilte dem Kläger im Juni 2012 telefonisch mit, dass ein Krankengeldanspruch während der stufenweisen Wiedereingliederung aufgrund der Familienversicherung nicht bestehe und er sich an das Jobcenter wenden möge.[8] Daraufhin gingen die Wiedereingliederungspläne im Juli 2012 beim Jobcenter ein.[9]

Nach Durchführung der stufenweisen Wiedereingliederung - während der weder Arbeitsentgelt, Krankengeld, Übergangsgeld oder Fahrkosten gezahlt, noch ein Mehrbedarf nach dem SGB II anerkannt wurden – versuchte der Kläger die eine stufenweise Wiedereingliederung typischerweise ergänzenden Leistungen (unterhaltssichernde Leistungen bzw. Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II und Fahrkosten) durchzusetzen. Er argumentierte, dass er einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe (am Arbeitsleben) gehabt habe, die mit der Übersendung des Wiedereingliederungsplans an die Krankenkasse beantragt wurden. Diese hätte bei eigener Unzuständigkeit den Wiedereingliederungsplan an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterleiten müssen.[10]

Die Krankenkasse erwiderte im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, dass die Übersendung des Wiedereingliederungsplans kein Antrag auf Teilhabeleistungen, sondern allein auf Krankengeld gewesen sei, der abgelehnt wurde.[11] Dem Kläger könne nicht gefolgt werden, weil bereits rein systematisch die stufenweise Wiedereingliederung nicht im Leistungsrecht des SGB V zu finden ist.[12] Da weder eine Zuständigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung noch der Bundesagentur für Arbeit für ergänzende Leistungen während der stufenweisen Wiedereingliederung vorgelegen habe, wurde der Kläger von der Krankenkasse auf die Zuständigkeit des Jobcenters hingewiesen.[13]

Das Sozialgericht hat die Klage gegen die Krankenkasse abgewiesen, da ein Krankengeldanspruch wegen der Familienversicherung nicht bestand und die Krankenkasse nicht erstangegangener Rehabilitationsträger gewesen sei, weshalb Teilhabeleistungen vom unzuständigen Träger begehrt wurden.[14]

Mit seiner Berufung beantragte der Kläger, dass die beklagte Krankenkasse verpflichtet werde, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Fahrkosten und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts während der stufenweisen Wiedereingliederung zu erbringen.[15]

III. Die Entscheidung

1. Die Krankenkasse als leistender Rehabilitationsträger

Das LSG stellte zunächst fest, dass die stufenweise Wiedereingliederung eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation ist[16] (dass der Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragte, sei insoweit unschädlich[17]), für die im vorliegenden Fall die beklagte Krankenkasse den Rehabilitationsbedarf hätte feststellen und die geltend gemachten Ansprüche des Klägers auch unter Berücksichtigung der Leistungsgesetze anderer medizinischer Rehabilitationsträger hätte prüfen müssen.[18]

Die rehabilitationsverfahrensrechtlichen Aspekte der Entscheidung werden ausführlich in einem eigenen Beitrag besprochen.[19]

2. Kein Anspruch auf ergänzende unterhaltssichernde Leistungen

Das LSG entschied, dass dem Kläger gegenüber der Krankenkasse weder Krankengeld (Familienversicherung schließt Krankengeldanspruch aus, § 44 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB V) noch Übergangsgeld während der stufenweisen Wiedereingliederung zustand.

Der Anspruch auf Übergangsgeld sei nicht gegeben, da der Rentenversicherungsträger nicht zuständig gewesen sei. Die stufenweise Wiedereingliederung zähle zwar grundsätzlich zu den medizinischen Rehabilitationsleistungen, die (auch) vom Rentenversicherungsträger zu erbringen sind (§ 15 Abs. 1 SGB VI i. V. m § 28 SGB IX a. F. (§ 44 SGB IX)).[20] Da nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Nr. 1 SGB IX aber auch eine Zuständigkeit der Krankenkassen gegeben war, müsse eine Zuständigkeitsabgrenzung vorgenommen werden. In Ermangelung einer Zuständigkeitsregelung habe das Bundessozialgericht (BSG) unter Heranziehung des § 4 Abs. 2 S. 2 SGB IX entschieden, dass der Rentenversicherungsträger für eine stufenweise Wiedereingliederung (nur) zuständig sei, „wenn diese unmittelbar im Anschluss an eine von ihm geförderte medizinische Rehabilitation erforderlich ist, um den Erfolg dieser Rehabilitation zu festigen oder erst herbeizuführen.“[21] Die stufenweise Wiedereingliederung müsse in diesem Sinne in der Zusammenschau ein Bestandteil einer einheitlichen (Gesamt-)Maßnahme sein.[22]

Der Kläger habe zwar eine stationäre medizinische Rehabilitation zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung wahrgenommen, doch lagen zwischen deren Ende (02. September 2011) und dem Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung (01. Juli 2012) knapp zehn Monate und die Voraussetzungen der stufenweisen Wiedereingliederung lagen bei Entlassung aus der Rehabilitationseinrichtung nicht vor. Ein unmittelbarer Zusammenhang könne daher nicht angenommen werden.[23]

3. Kein Anspruch auf Mehrbedarf gegenüber der Krankenkasse

Der Kläger habe gegenüber der beklagten Krankenkasse auch keinen Anspruch auf unterhaltssichernde Leistung in Form eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 4 SGB II. Das LSG anerkannte zwar, dass der Mehrbedarfsanspruch durch die stufenweise Wiedereingliederung als eine sonstige Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes im Sinne von § 21 Abs. 4 S. 1 Alt. 2 SGB II ausgelöst wurde, jedoch handle es sich dabei nicht um eine (ergänzende) medizinische Rehabilitationsleistung, für die eine aufgedrängte Zuständigkeit nach § 14 SGB IX gegeben sein könnte, sondern um einen Teil der (Regel)Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.[24]

4. Anspruch auf Fahrkosten

Zu Unrecht habe die beklagte Krankenkasse jedoch Teilhabeleistungen insgesamt abgelehnt, denn die Anspruchsvoraussetzungen des § 28 SGB IX a. F. (§ 44 SGB IX) lagen vor (dazu 4.a), die Zuständigkeit eines Rentenversicherungsträgers sei nicht gegeben gewesen (siehe oben, III.2.), die stufenweise Wiedereingliederung stelle eine Hauptleistung der medizinischen Rehabilitation dar (4.b) und die Übernahme von Fahrkosten stünde nicht im Ermessen der Krankenkasse, sondern der Kläger habe einen Anspruch darauf (4.c).[25]

a) Anspruch auf eine stufenweise Wiedereingliederung

Da sich nach § 7 SGB IX die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für eine Teilhabeleistung aus den Leistungsgesetzen der Rehabilitationsträger ergeben, richte sich die Frage, ob eine stufenweise Wiedereingliederung als Leistung der Beklagten zu erbringen war nach § 11 Abs. 2 SGB V i. V. m. § 28 SGB IX a. F. (§ 44 SGB IX).[26]

„Nach § 11 Abs. 2 SGB V […] haben Versicherte Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mindern. Diese Leistungen werden unter Beachtung des SGB IX erbracht, soweit im SGB V nichts anderes bestimmt ist (§ 11 Abs. 2 Satz 3 SGB V; […]).“[27]

Das LSG erachtete die medizinische Rehabilitation in Form einer stufenweisen Wiedereingliederung als notwendig, um den Kläger in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern und damit die Folgen seiner Behinderung zu mindern, denn sowohl die klassischen Voraussetzungen einer jeden Rehabilitationsleistung (Reha-Fähigkeit, Reha-Bedürftigkeit und positive Prognose) sowie die Voraussetzungen des § 28 SGB IX a.F. (§ 44 SGB IX) (Arbeitsunfähigkeit, Teilleistungsfähigkeit und voraussichtlich bessere Wiedereingliederung) sah es als gegeben an.[28]

b) Die stufenweise Wiedereingliederung: eine eigenständige Hauptleistung der medizinischen Rehabilitation

Anschließend stellte das LSG fest, dass die stufenweise Wiedereingliederung eine eigenständige Leistung der medizinischen Rehabilitation sei, bei der ergänzende Leistungen zu gewähren sind. „Soweit vereinzelt die Auffassung vertreten wird, eine stufenweise Wiedereingliederung stelle keine eigenständige Leistung zur medizinischen Rehabilitation dar, die einen Anspruch auf Fahrkosten gemäß § 53 SGB IX [a. F.] [§ 73 SGB IX] auslöse […][29], steht dem die systematische Stellung des § 28 SGB IX a. F. [§ 44 SGB IX] und auch die Rechtsprechung des BSG entgegen[30]. […]. Die Hauptrehabilitationsleistungen selbst sind in dem Kapitel 4 [a. F.] ‚Leistungen zur medizinischen Rehabilitation‘ und in dem Kapitel 5 [a. F.] ‚Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben‘ geregelt. Bereits daraus, dass die stufenweise Wiedereingliederung in § 28 SGB IX [a. F.] [§ 44 SGB IX] im Kapitel 4 des SGB IX [a. F.] aufgeführt ist, ergibt sich, dass es sich um eine eigenständige Leistung der medizinischen Rehabilitation handelt. Das BSG hat mit Urteil vom 20. Oktober 2009 (B 5 R 44/08 R) ausgeführt, dass die stufenweise Wiedereingliederung eine Hauptleistung sei, die z.B. durch Übergangsgeld ergänzt werde. Auch der Umstand, dass die stufenweise Wiedereingliederung in § 26 Abs. 2 SGB IX [a. F.] [§ 42 Abs. 2 SGB IX] nicht ausdrücklich aufgezählt wird, spricht nicht gegen ihre Einordnung als Hauptleistung der medizinischen Rehabilitation. Denn erkennbar handelt es sich um nicht um eine abschließende, sondern um eine offene Aufzählung (‚insbesondere‘).“[31]

c) Anspruch auf Reisekosten in Form von Fahrkosten während der stufenweisen Wiedereingliederung gegen die Krankenkasse

Abschließend urteilte das LSG , dass der Kläger gem. §§ 44 Abs. 1 Nr. 5 und 53 Abs. 4 SGB IX a. F. (§§ 64 Abs. 1 Nr. 5 und 73 Abs. 4 SGB IX) einen Anspruch auf Reisekosten als ergänzende Leistung der stufenweisen Wiedereingliederung gegenüber der Krankenkasse habe, zu denen die erforderlichen Fahrkosten im Zusammenhang mit einer Leistung der medizinischen Rehabilitation gehören.[32]

Dies ergebe sich auch aus § 43 SGB V, wonach die Krankenkasse neben den Leistungen, die nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 sowie nach §§ 53 und 54 SGB IX a. F. (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 SGB IX sowie nach §§ 73 und 74 SGB IX) zu erbringen sind, weitere ergänzende Leistungen erbringen kann. Zudem verweist das LSG auf § 60 Abs. 5 SGB V („Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Fahr- und andere Reisekosten nach § 73 Abs. 1 bis 3 SGB IX übernommen.“).[33] Die gewählten Formulierungen in § 43 SGB V („zu erbringen sind“) und in § 60 Abs. 5 SGB V („werden übernommen“) würden den Krankenkassen kein Ermessen einräumen, sondern einen Anspruch auf Fahrkosten als ergänzende Leistungen einräumen. Da die Voraussetzungen für eine stufenweise Wiedereingliederung als medizinische Rehabilitationsleistung vorliegen, habe die beklagte Krankenkasse die entstandenen Reisekosten zu erstatten.[34]

IV. Anmerkung

Die Entscheidung des LSG ist hinsichtlich der Zuerkennung des Fahrkostenanspruchs zu begrüßen. Fraglich ist, warum es das dafür angewendete Prüfschema – zunächst hat es die grundsätzliche Zuständigkeit der Krankenkasse für die stufenweise Wiedereingliederung geprüft (dazu IV.1.) und anschließend, ob Fahrkosten zu erbringen waren (IV.2.) – nicht für die ergänzenden unterhaltssichernden Leistungen angewendet hat.

Daher ist dem LSG im Hinblick auf seine Entscheidung zu ergänzenden unterhaltssichernden Leistungen während der stufenweisen Wiedereingliederung nicht zu folgen. Eine diesbezügliche Zuständigkeit der Krankenkasse hat nicht bestanden (IV.3.). Der Rentenversicherungsträger war hingegen für die stufenweise Wiedereingliederung grundsätzlich zuständig und hätte wahrscheinlich unterhaltssichernde Leistungen erbringen müssen (IV.4.). In der Folge ergibt sich außerdem ein Zuständigkeitskonflikt für die Fahrkostenübernahme (IV. 5.).

1. Die leistungsgesetzliche Zuständigkeit für eine stufenweise Wiedereingliederung

Im ersten Schritt prüfte das LSG , ob die beklagte Krankenkasse für die Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit einer stufenweisen Wiedereingliederung im vorliegenden Fall grundsätzlich zuständig war.

Diesbezüglich wurde von Krankenkassen zuletzt – so auch im vorliegenden Fall – vorgebracht, es gebe für die stufenweise Wiedereingliederung keine leistungsrechtliche Grundlage im SGB V.[35] Dieser Ansatz wurde auch bereits von Rentenversicherungsträgern verfolgt. Vor dem 1. Mai 2004 habe es keine Anspruchsnorm für Übergangsgeld im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung im SGB VI gegeben und deshalb Übergangsgeld nur gezahlt werden können, wenn zeitgleich von der gesetzlichen Rentenversicherung eine andere medizinische Rehabilitationsleistung als Grund- bzw. Hauptleistung gewährt wurde. „Erst durch den mit Wirkung ab dem 1.5.2004 eingeführten § 51 Abs 5 SGB IX [a. F.] [§ 71 Abs. 5 SGB IX] sei eine Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers für eine stufenweise Wiedereingliederung ohne zeitgleiche medizinische Reha-Leistung begründet worden.“[36]

In der Tat ist anzuerkennen, dass es an einer Regelung zur stufenweisen Wiedereingliederung im Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung fehlt. Das LSG hat sich daher auf § 11 Abs. 2 SGB V als entsprechende Rechtsgrundlage gestützt. Darüber lässt sich streiten, denn § 11 Abs. 1 SGB V gibt nur eine Übersicht zu den von der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringenden Leistungsarten, die in den nachfolgenden Normen konkretisiert werden.[37] § 11 Abs. 2 SGB V stellt klar, dass alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung auch mit den Zielen der medizinischen Rehabilitation erbracht werden können[38] An der Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung für die stufenweise Wiedereingliederung als medizinisch-rehabilitative Hauptleistung ändert dies aufgrund einer etwa 30-jährigen Rechtspraxis und dem Willen des Gesetzgebers[39] allerdings nichts. Das Fehlen einer leistungsrechtlichen Norm ist vielmehr der Entstehungshistorie der stufenweisen Wiedereingliederung geschuldet. Zur Schaffung von Rechtsklarheit sollte jedoch eine entsprechende Regelung in das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen werden.

Der von der gesetzlichen Rentenversicherung vertretene Standpunkt, dass ihre Träger gem. § 71 Abs. 5 SGB VI nur dann für eine stufenweise Wiedereingliederung zuständig seien, wenn unmittelbar zuvor eine Hauptleistung der medizinischen Rehabilitation von ihr gewährt wurde,[40] ist abzulehnen. Die gesetzliche Rentenversicherung ist gem. § 15 SGB VI  für eine stufenweise Wiedereingliederung zuständig, wenn die Voraussetzungen der §§ 10 und 11 SGB VI vorliegen und ein Ausschlusstatbestand nach § 12 SGB VI nicht gegeben ist.[41] § 71 Abs. 5 SGB IX ist, mit Blick auf zuvor bestehende Auslegungsfragen, eine Klarstellung für den speziellen Fall der Zuständigkeitsabgrenzung bezüglich unterhaltssichernder Leistungen während einer stufenweisen Wiedereingliederung, die im Anschluss an eine andere Leistung der medizinischen Rehabilitation stattfindet.[42] Folglich eignet sich § 71 Abs. 5 SGB IX nicht als Rechtsnorm, die eine grundsätzliche Zuständigkeit für Leistungen im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung regelt (zumal sie nur Übergangsgeld und nicht andere ergänzende Leistungen betrifft).

2. Der Anspruch auf Fahrkosten als ergänzende Leistung einer stufenweisen Wiedereingliederung

Nachdem das LSG festgestellt hat, dass die Krankenkasse im vorliegenden Fall für Leistungen im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung zuständig war, hat es den Anspruch auf Fahrkosten als ergänzende Leistungen geprüft.

Ergänzende Leistungen nach § 64 SGB IX setzen eine Hauptleistung zur medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben voraus.[43] Fraglich ist, ob die auf einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung beruhende stufenweise Wiederaufnahme der vorherigen Tätigkeit eine eigenständige rehabilitative Hauptleistung sein kann.

Gegen die Einstufung der stufenweisen Wiedereingliederung als eigenständige Hauptleistung wurde in der Vergangenheit angebracht, dass „es der gesetzlichen Systematik [widerspreche], die ausdrücklich in § 28 SGB IX [a. F.] [§ 44 SGB IX] geregelte stufenweise Wiedereingliederung auch zu den in § 26 SGB IX [§ 42 SGB IX] geregelten eigentlichen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu zählen.“[44] Daran anknüpfend wird argumentiert, „dass die stufenweise Wiedereingliederung Teil einer medizinischen Rehabilitation ist und nur im Kontext mit dieser erfolgen kann. Eine isolierte stufenweise Wiedereingliederung ist nicht möglich. […]. Zwischen dem Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung und der medizinischen Rehabilitationsleistung muss ein zeitlicher Zusammenhang bestehen.“[45] Dahinter können die aus herkömmlicher rehabilitations-rechtlicher Perspektive verständlichen Probleme mit der Vorstellung erahnt werden, dass eine arbeitsrechtliche Vereinbarung, die sich der Organisationshoheit der Rehabilitationsträger im Grunde entzieht, eine Teilhabeleistung sein kann, die darin besteht, „durch die schrittweise Erhöhung der Arbeitsbelastung wieder an eine möglichst vollschichtige Tätigkeit heranzuführen.“[46]

Auf der anderen Seite wird die stufenweise Wiederaufnahme der Tätigkeit als selbstständige Hauptleistung der medizinischen Rehabilitation gesehen, die auch isoliert erbracht werden kann.[47] Dafür sprechen die vom LSG angeführten (und zuvor vom BSG geäußerten) systematischen Gesichtspunkte (siehe III.4.b).

Zu ergänzen ist, dass die arbeitsrechtliche Vereinbarung zur stufenweisen Wiederaufnahme der vorigen Tätigkeit im Sinne des § 44 SGB IX nicht gänzlich der Privatautonomie der Arbeitsvertragsparteien unterliegt, sondern den Rahmenvorgaben des ärztlichen Wiedereingliederungsplans (§ 74 SGB V) folgen muss. In diesem Sinne ist die stufenweise Wiedereingliederung eine ärztlich verordnete Maßnahme zur Überwindung von Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und damit eine – außerordentliche, weil letztlich von den Arbeitsvertragsparteien organisierte – Leistung zur medizinischen Rehabilitation (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX). Der medizinische Charakter kommt weiterhin dadurch zum Ausdruck, dass „[w]ährend der Phase der stufenweisen Wiedereingliederung […] Versicherte in regelmäßigen Abständen von der behandelnden Vertragsärztin oder vom behandelnden Vertragsarzt auf die gesundheitlichen Auswirkungen zu untersuchen [sind].“[48] Entsprechend geht es bei der stufenweisen Wiedereingliederung nicht einfach um eine schrittweise Erhöhung der Arbeitsbelastung. Diese Ansicht wird durch die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts gestärkt, in denen es die arbeitsrechtliche Vereinbarung zur stufenweisen Wiedereingliederung aufgrund ihres rehabilitativen Charakters als Rechtsverhältnis eigener Art (sui generis) einordnete.[49]

Folgt man dieser Ansicht (was hier getan wird), ist es nicht verwunderlich, dass die stufenweise Wiedereingliederung nicht in § 42 Abs. 2 SGB IX als Leistung der medizinischen Rehabilitation erfasst wird, denn nach § 44 SGB IX sollen die in § 42 Abs. 2 SGB IX bereits genannten medizinischen (insbesondere ärztliche Behandlung nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX) und die ergänzenden Leistungen (§ 64 SGB IX) mit der entsprechenden Zielrichtung erbracht werden.

In der Folge ist es richtig, dass das LSG mit Verweis auf § 43 SGB V dem Kläger einen die notwendige rehabilitative Hauptleistung ergänzenden Anspruch auf Fahrkosten einräumt (III.4.c).

3. Die Zuständigkeit der Krankenkasse für unterhaltssichernde Leistungen während der stufenweisen Wiedereingliederung

Das LSG sieht im vorliegenden Fall die gesetzliche Rentenversicherung für unterhaltssichernde Leistungen als unzuständig an, da die Krankenkasse nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Nr. 1 SGB IX zuständig sei.

Während das LSG im Zusammenhang mit den Fahrkosten zunächst überprüft, ob die Krankenkasse aufgrund der leistungsgesetzlichen Rechtsgrundlagen im SGB V für die stufenweise Wiedereingliederung zuständig ist (§ 11 Abs. 2 SGB V) und anschließend einen Anspruch auf Fahrkosten bejaht, stellt es bei der Zuständigkeit der Krankenkasse für unterhaltssichernde Leistungen auf die §§ 5, 6 SGB IX ab. Aus diesen Rechtsgrundlagen kann allerdings nicht abgeleitet werden, ob Krankengeld im konkreten Fall zu erbringen ist, oder nicht.

Vielmehr ist festzuhalten, dass hinsichtlich unterhaltssichernder Leistungen aufgrund der Familienversicherung des Klägers kein Krankengeldanspruch bestand und damit insoweit keine Zuständigkeit der Krankenkasse.

4. Die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers für unterhaltssichernde Leistungen

Die Nichtanwendung des Prüfschemas, das vom LSG im Rahmen der Fahrkosten genutzt wurde, führte dazu, dass eine wahrscheinlich vorliegende Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers für unterhaltssichernde Leistungen nicht gesehen wurde.

Da der Kläger knapp ein Jahr vor der stufenweisen Wiedereingliederung bereits an einer medizinischen Rehabilitation der gesetzlichen Rentenversicherung teilgenommen hat, ist es wahrscheinlich, dass die Voraussetzungen der §§ 10–12 SGB VI vorlagen und damit neben der gesetzlichen Krankenversicherung auch die gesetzliche Rentenversicherung für die stufenweise Wiedereingliederung des Klägers gem. § 15 Abs. 1 S. 1 SGB VI i. V. m. § 44 SGB IX grundsätzlich zuständig war. Die Zuständigkeit für die einzelnen ergänzenden Leistungen ist anschließend jeweils zu prüfen.

Anspruch auf Übergangsgeld durch einen Rentenversicherungsträger haben unter anderem Versicherte, die eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation von einem Träger der Rentenversicherung erhalten (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI), unmittelbar zuvor Arbeitslosengeld II bezogen haben und für die wiederum zuvor Beiträge zur Rentenversicherung aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen[50] gezahlt worden sind (§ 20 Abs. 1 Nr. 3b SGB VI). Davon ist vorliegend auszugehen. Insbesondere ist, wie oben dargestellt, die stufenweise Wiedereingliederung trägerübergreifend eine eigenständige Hauptleistung der medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI.

Ein rentenversicherungsrechtlicher Anspruch des Klägers auf Übergangsgeld als ergänzende unterhaltssichernde Leistung war demnach, unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen der §§ 10–12 SGB VI tatsächlich vorlagen, gegeben.

5. Die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Krankenkassen und Rentenversicherungsträgern im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies außerdem, dass hinsichtlich der Fahrkosten nicht nur ein Anspruch gegen die beklagte Krankenkasse, sondern auch gegen den Rentenversicherungsträger bestand (§§ 15 Abs. 1, 28 SGB VI). Für diesen Zuständigkeitskonflikt gilt es eine Zuständigkeitsregelung zu finden, wobei nicht pauschal auf die vom BSG gefundene Lösung abgestellt werden kann, denn diese eignet sich nur für den Sachverhalt, dass unmittelbar vor der stufenweisen Wiedereingliederung eine andere Leistung der medizinischen Rehabilitation stattgefunden hat.[51]

Es bedarf daher, aufgrund der weiterhin fehlenden gesetzlichen Zuständigkeitsregelung, einer für diesen Einzelfall geeigneten Abgrenzung nach allgemeinen, im SGB IX niedergelegten Grundsätzen.[52] Da in dem hier zugrunde liegenden Fall der Rentenversicherungsträger für die unterhaltssichernde Leistung im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung zuständig war, die Krankenkasse jedoch nicht, könnte mit Verweis auf eine vollständige und umfassende Leistungserbringung (§ 4 Abs. 2 S. 2 SGB IX) der Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers für die Fahrkosten Vorrang eingeräumt werden.

V. Fazit

Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine höchstrichterlich anerkannte eigenständige Hauptleistung zur medizinischen Rehabilitation, die durch medizinische und ergänzende Leistung der Rehabilitationsträger ermöglicht und unterstützt wird. Aufgrund des geringen Regelungsgehalts des § 44 SGB IX, fehlender (klarer) leistungsgesetzlicher Rechtsgrundlagen und nicht vorhandener Regelungen zur Zuständigkeitsabgrenzung sind immer wieder auftauchende Streitigkeiten nicht verwunderlich.

Nachdem der Gesetzgeber mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz die Bedeutung der stufenweisen Wiedereingliederung hervorgehoben hat,[53] wäre es an der Zeit die Regelung in § 44 SGB IX für die Rechtspraxis konkreter zu gestalten, sodass die stufenweise Wiedereingliederung eindeutig als rehabilitative Hauptleistung zu erkennen ist. Eine sehr detaillierte Regelung zur stufenweisen Wiederaufnahme der Tätigkeit nach längerer Erkrankung wurde zum 1.Januar 2017 in Österreich eingeführt, deren Vor- und Nachteile hierbei berücksichtigt werden könnten.[54]

In das SGB V könnte § 42a eingefügt werden, der die stufenweise Wiedereingliederung explizit in das krankenversicherungsrechtliche Leistungsrecht aufnimmt und das Konkurrenzverhältnis insbesondere zur gesetzlichen Rentenversicherung regelt. Auch Klarstellungen in §§ 20, 28 SGB VI kommen in Betracht.

Im Übrigen ist zu prüfen, ob der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung als ergänzende Leistung in § 64 SGB IX aufzunehmen ist.

Beitrag von René Dittmann, Universität Kassel

Fußnoten

[1] BSG, Urteil vom 29.01.2008 – B 5a/5 R 26/07 R –, SozR 4-3250 § 51 Nr 1; BSG, Urteil vom 05.02.2009 – B 13 R 27/08 R –, SozR 4-3250 § 28 Nr 3; BSG, Urteil vom 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R –, BSGE 104, 294-303, SozR 4-3250 § 14 Nr 9; SG Kassel, Urteil vom 20.05.2014 – S 9 R 19/13 –, juris; SG Kiel, Urteil vom 04.11.2016 – S 3 KR 201/15 –, juris; SG Neuruppin, Urteil vom 26.01.2017 – S 22 R 127/14 –, juris; SG Berlin, Urteil vom 29.11.2018 – S 4 R 1970/18 –, juris.

[2] BSG, Urteil vom 17.12.2013 – B 11 AL 20/12 R –, SozR 4-1300 § 48 Nr 29; BSG, Urteil vom 05.07.2017 – B 14 AS 27/16 R –, BSGE 123, 287-293, SozR 4-4200 § 21 Nr 2.7

[3] Zuletzt: SG Dresden, Urteil vom 17.06.2020 – S 18 KR 967/19 –, juris.

[4] Siehe dazu: Nebe/Piller: Erstattung von Fahrtkosten während einer Stufenweisen Wiedereingliederung – Anmerkung zu SG Neuruppin, Urteil vom 26. Januar 2017 – S 22 R 127/14; Beitrag A19-2018 unter www.reha-recht.de; 02.10.2018.

[5] LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.05.2020 – L 6 KR 100/15 –, juris.

[6] LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.05.2020 – L 6 KR 100/15 –, juris, Rn. 2 und 4.

[7] LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.05.2020 – L 6 KR 100/15 –, juris, Rn. 5.

[8] LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.05.2020 – L 6 KR 100/15 –, juris, Rn. 6.

[9] LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.05.2020 – L 6 KR 100/15 –, juris, Rn. 7.

[10] LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.05.2020 – L 6 KR 100/15 –, juris, Rn. 9, 11, 13, 24.

[11] LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.05.2020 – L 6 KR 100/15 –, juris, Rn. 14, 30.

[12] LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.05.2020 – L 6 KR 100/15 –, juris, Rn. 21.

[13] LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.05.2020 – L 6 KR 100/15 –, juris, Rn. 10, 12.

[14] LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.05.2020 – L 6 KR 100/15 –, juris, Rn. 23.

[15] LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.05.2020 – L 6 KR 100/15 –, juris, Rn. 25-27, 35.

[16] LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.05.2020 – L 6 KR 100/15 –, juris, Rn. 36.

[17] LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.05.2020 – L 6 KR 100/15 –, juris, Rn. 37.

[18] LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.05.2020 – L 6 KR 100/15 –, juris, Rn. 49.

[19] Dittmann: Rehabilitationsverfahrensrechtliche Fragen der stufenweisen Wiedereingliederung – Anmerkung zu LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. Mai 2020 – L 6 KR 100/15; Beitrag A17-2021 unter www.reha-recht.de; 21.05.2021.

[20] LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.05.2020 – L 6 KR 100/15 –, juris, Rn. 52.

[21] LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.05.2020 – L 6 KR 100/15 –, juris, Rn. 53 f.

[22] LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.05.2020 – L 6 KR 100/15 –, juris, Rn. 54.

[23] LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.05.2020 – L 6 KR 100/15 –, juris, Rn. 55 f.

[24] LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.05.2020 – L 6 KR 100/15 –, juris, Rn. 57.

[25] LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.05.2020 – L 6 KR 100/15 –, juris, Rn. 58 f.

[26] LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.05.2020 – L 6 KR 100/15 –, juris, Rn. 61.

[27] LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.05.2020 – L 6 KR 100/15 –, juris, Rn. 61.

[28] LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.05.2020 – L 6 KR 100/15 –, juris, Rn. 62

[29] Verwiesen wird auf ein Urteil des SG Kassel vom 20.05.2014, S 9 R 19/13, siehe dazu: Nebe/Piller: Erstattung von Fahrtkosten während einer Stufenweisen Wiedereingliederung – Anmerkung zu SG Neuruppin, Urteil vom 26. Januar 2017 – S 22 R 127/14; Beitrag A19-2018 unter www.reha-recht.de; 02.10.2018.

[30] Das LSG verweist außerdem auf weitere Sozialgerichtsentscheidungen: SG Neuruppin, Urteil vom 26. Januar 2017 – S 22 R 127/14 –, juris; SG Kiel, Urteil vom 04. November 2016 – S 3 KR 201/15 –, juris; SG Berlin, Urteil vom 29. November 2018 – S 4 R 1970/18 –, juris.

[31] LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.05.2020 – L 6 KR 100/15 –, juris, Rn. 64.

[32] LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.05.2020 – L 6 KR 100/15 –, juris, Rn. 63.

[33] LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.05.2020 – L 6 KR 100/15 –, juris, Rn. 65.

[34] LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.05.2020 – L 6 KR 100/15 –, juris, Rn. 66.

[35] SG Kiel, Urteil vom 04.11.2016 – S 3 KR 201/15 –, juris, Rn. 7; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.05.2020 – L 6 KR 100/15 –, juris, Rn. 21; SG Dresden, Urteil vom 17.06.2020 – S 18 KR 967/19 –, juris, Rn. 3.

[36] BSG, Urteil vom 29.01.2008 – B 5a/5 R 26/07 R –, SozR 4-3250 § 51 Nr 1, Rn. 7; so auch: BSG, Urteil vom 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R –, BSGE 104, 294-303, SozR 4-3250 § 14 Nr 9, Rn. 8.

[37] Becker/Kingreen, in: Becker/Kingreen, SGB V, Gesetzliche Krankenversicherung, 7. Auflage 2020, § 11, Rn. 16 f.; Hellkötter-Backes, in: Hänlein/Schuler, Sozialgesetzbuch V, 5. Auflage 2016, § 11, Rn. 3.; Waltermann, in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 6. Auflage 2019, § 11 SGB V, Rn. 1.

[38] Welti in: Deinert/ Welti, SWK Behindertenrecht, 2. Auflage 2018, Medizinische Rehabilitation, RN 82.

[39] Bundestags-Drucksache 11/2237, S. 192; Bundestags-Drucksache 14/5074, S. 107; Bundestags-Drucksache 15/1783, S. 13; Bundestags-Drucksache 19/6337, S. 97.

[40] rvRecht, Gemeinsame Rechtliche Anweisungen SGB, § 28 SGB IX.

[41] BSG, Urteil vom 29.01.2008 – B 5a/5 R 26/07 R –, SozR 4-3250 § 51 Nr 1, Rn. 19–22.

[42] Bundestags-Drucksache 15/1783, S. 13.

[43] Jabben, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Meßling/Udsching, 59. Edition, Stand: 01.09.2020, § 64 SGB IX; Olaf Liebig/Thomas Asmalsky, in: Dau/Düwell/Joussen, Sozialgesetzbuch IX, 5. Auflage 2019, § 64 SGB IX, Rn. 5; Reimann, in: Ruland/Becker/Axer, Sozialrechtshandbuch (SRH), 6. Auflage 2018, § 28, Rn. 144; Tolmein, in: Plagemann, Münchener Anwaltshandbuch Sozialrecht, 5. Auflage 2018, § 28, Rn. 196.

[44] BSG, Urteil vom 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R –, BSGE 104, 294-303, SozR 4-3250 § 14 Nr 9, Rn. 8; SG Kassel, Urteil vom 20.05.2014 – S 9 R 19/13 –, juris, Rn. 26 ff.; SG Berlin, Urteil vom 29.11.2018 – S 4 R 1970/18 –, juris, Rn. 6.

[45] Nellissen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 44 SGB IX (Stand: 20.11.2020), Rn. 19, 21.; So auch die Position der Rentenversicherungsträger: BSG, Urteil vom 29.01.2008 – B 5a/5 R 26/07 R –, SozR 4-3250 § 51 Nr 1; BSG, Urteil vom 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R –, BSGE 104, 294-303, SozR 4-3250 § 14 Nr 9, Rn. 37; rvRecht, Gemeinsame Rechtliche Anweisungen SGB, § 28 SGB IX.

[46] rvRecht, Gemeinsame Rechtliche Anweisungen SGB, § 28 SGB IX, 2.

[47] BSG, Urteil vom 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R –, BSGE 104, 294-303, SozR 4-3250 § 14 Nr 9, Rn. 38; SG Neuruppin, Urteil vom 26.01.2017 – S 22 R 127/14 –, juris, Rn. 27; SG Neuruppin, Urteil vom 26. Januar 2017 – S 22 R 127/14 –, juris, Rn. 27; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.05.2020 – L 6 KR 100/15 –, juris, Rn. 64; SG Dresden, Urteil vom 17.06.2020 – S 18 KR 967/19 –, juris, Rn. 22.

[48] Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, Empfehlung zur Umsetzung der stufenweisen Wiedereingliederung, Nr. 5, abrufbar unter: https://www.g-ba.de/downloads/62-492-2322/AU-RL_2020-12-03_iK-2021-01-01.pdf, zuletzt abgerufen am 09.03.2021.

[49] BAG, Urteil vom 29.01.1992 – 5 AZR 37/91 –, BAGE 69, 272-278, Rn. 19; BAG, Urteil vom 16.05.2019 – 8 AZR 530/17 –, BAGE 166, 379-391, Rn. 21.

[50] „Nach Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger ist in erweiternder Auslegung des Gesetzeswortlautes für die Begründung eines Anspruches auf Übergangsgeld auch eine dem Arbeitslosengeld II vorausgehende Entgeltersatzleistung (zum Beispiel Arbeitslosengeld) ausreichend.“ (rvRecht, Gemeinsame Rechtliche Anweisungen SGB, § 20 SGB VI, 4.1.4)

[51] Siehe: BSG, Urteil vom 29.01.2008 – B 5a/5 R 26/07 R –, SozR 4-3250 § 51 Nr 1; BSG, Urteil vom 20.10.2009 – B 5 R 44/08 R –, BSGE 104, 294-303, SozR 4-3250 § 14 Nr 9; Bundestags-Drucksache 15/1783, S. 13.

[52] Siehe BSG, Urteil vom 29.01.2008 – B 5a/5 R 26/07 R –, SozR 4-3250 § 51 Nr 1, Rn. 25.

[53] Bundestags-Drucksache 19/6337, S. 97 f.

[54] Die Wiedereingliederungsteilzeit ist in § 13a AVRAG (abrufbar unter: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008872&Paragraf=13a, zuletzt abgerufen am 09.3.2021) und in § 143d ASVG (abrufbar unter: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008147&Artikel=&Paragraf=143d&Anlage=&Uebergangsrecht=, zuletzt abgerufen am 09.3.2021) geregelt.


Stichwörter:

Stufenweise Wiedereingliederung (StW), Fahrtkosten, Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, Übergangsgeld, Mehrbedarfe, Deutsche Rentenversicherung (DRV), Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)


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