25.09.2019 A: Sozialrecht Falk: Beitrag A20-2019

Teilzeitbeschäftigung und Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz – Anmerkung zu BVerwG Urteil vom 23.01.2018 – 5 C 9/16

Die Autorin bespricht eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 23.01.2018 – 5 C 9/16. Das BVerwG hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Anspruch auf Kostenübernahme für eine notwendige Arbeitsassistenz nach § 185 Abs. 5 SGB IX (§ 102 Abs. 4 SGB IX a. F.) auch für eine zusätzliche, selbstständige Erwerbstätigkeit besteht, wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer bereits eine Teilzeitbeschäftigung (hier im Umfang von 20 Std./Woche) ausübt und dadurch bereits in das Arbeitsleben eingegliedert ist. Der Beitrag ist zuerst in der Zeitschrift Recht und Praxis der Rehabilitation, Heft 4/2018 erschienen und ist für diese Publikation geringfügig aktualisiert worden.

(Zitiervorschlag: Falk: Teilzeitbeschäftigung und Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz – Anmerkung zu BVerwG Urteil vom 23.01.2018 – 5 C 9/16; Beitrag A20-2019 unter www.reha-recht.de; 25.09.2019)

I. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

  1. Die Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz kommt auch für eine selbstständige Tätigkeit eines schwerbehinderten Menschen in Betracht.[1]
  2. Die Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung steht dem Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz nach § 185 Abs. 5 SGB IX (§ 102 Abs. 4 SGB IX a. F.) für eine daneben ausgeübte weitere (selbstständige) Erwerbstätigkeit nicht entgegen.[2]

II. Sachverhalt

Der blinde und mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 als schwerbehindert anerkannte Kläger ist seit dem Jahre 2000 Beamter im Dienst des Staates Luxemburg. Diese Tätigkeit reduzierte er bis 2013 schrittweise auf 50 %, um daneben eine von ihm gegründete Künstleragentur zu betreiben. Als Unterstützung bei dieser selbstständigen Tätigkeit beantragte er bei dem zuständigen Integrationsamt in Schleswig-Holstein die Kostenübernahme für eine notwendige Arbeitsassistenz im Umfang von 13 Stunden pro Woche. Das Integrationsamt lehnte die Kostenübernahme ab, da es aus seiner Sicht an der Notwendigkeit dieser Arbeitsassistenz fehle. Der Anspruch auf Kostenübernahme für eine Arbeitsassistenz nach § 185 Abs. 5 SGB IX (§ 102 Abs. 4 SGB IX a. F.) i. V. m. § 21 Abs. 4, § 17 Abs. 1c Schwerbehindertenausgleichsverordnung (SchwbAV) diene dem Abbau von Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen. Hinsichtlich einer selbstständigen Tätigkeit setze § 17 SchwbAV außerdem voraus, dass sie als Haupterwerbsquelle den Lebensunterhalt auf Dauer sicherstelle. Der Kläger hingegen sei nicht arbeitslos, sondern durch seine Tätigkeit als Beamter in Teilzeit bereits hinreichend in den allgemeinen Arbeitsmarkt integriert und sein Lebensunterhalt dadurch gesichert.[3]

III. Gang des Verfahrens und vorinstanzliche Entscheidungen

Hiergegen wandte sich der schwerbehinderte Kläger mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Schleswig-Holstein. Das VG hat die Klage mit seinem Urteil vom 11.06.2015 – 15 A 295/14 mit der Begründung zurückgewiesen, dass es an der Notwendigkeit der Arbeitsassistenz für die selbstständige Tätigkeit des Klägers fehle,[4] da er bereits ohne Assistenz durch seine Tätigkeit als Beamter voll in den allgemeinen Arbeitsmarkt integriert sei.[5] Die Entscheidung darüber, wann eine Arbeitsassistenz im Einzelfall notwendig ist, obliege dem zuständigen Integrationsamt.[6] Dieses hatte die Erforderlichkeit einer Arbeitsassistenz für die Selbstständigkeit des Klägers mit Verweis auf seine Teilzeitbeschäftigung als Beamter verneint, da er bereits im Umfang von 50 % bzw. 20 Stunden wöchentlich ohne Assistenzleistungen in den allgemeinen Arbeitsmarkt voll integriert sei. Den Wunsch des Klägers nach beruflicher Umgestaltung und Verwirklichung seiner selbstständigen Tätigkeit ließ das VG als triftigen Grund für die Notwendigkeit einer Arbeitsassistenz nicht genügen.[7] Das Berufungsgericht (Oberver-waltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.02.2016 – 3 LB 17/15) hat sich dem angeschlossen und wies die Berufung mit der Begründung zurück, dass der Kläger im Einklang mit Art. 27 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ohne Arbeitsassistenz bereits gleichberechtigt mit anderen am Arbeitsmarkt teil habe. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Kläger letztlich mit seiner Revision vor dem BVerwG.

IV. Die Entscheidung des BVerwG

Das BVerwG erklärte die Revision des Klägers für zulässig und begründet. Seine Entscheidung (5 C 9/16, 23.01.2018) ist dabei gleich in mehreren Punkten von besonderer Bedeutung:

1. Kostenübernahme einer Arbeitsassistenz auch bei Selbstständigkeit

Zum einen stellt das BVerwG mit seiner Entscheidung vom 23.01.2018 klar,[8] dass die Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben durch das Integrationsamt (§ 185 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB IX bzw. § 102 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB IX a. F.) auch für eine selbstständige Tätigkeit eines schwerbehinderten Menschen in Betracht kommt. Vorausgesetzt ist dazu, dass die Selbstständigkeit nachhaltig betrieben wird und geeignet ist, dem Aufbau bzw. der Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage zu dienen.[9] Ziel der begleitenden Hilfe nach § 185 Abs. 2 S. 2 SGB IX (§ 102 Abs. 2 S. 2 SGB IX a. F.) ist, dass schwerbehinderte Menschen auf geeigneten Arbeitsplätzen beschäftigt werden. Arbeitsplätze würden durch § 156 Abs. 1 SGB IX (§ 73 Abs. 1 SGB IX a. F.) zwar als Stellen definiert, auf denen abhängig Beschäftigte tätig sind. Dies führt nach Ansicht des 5. Senats jedoch nicht dazu, dass selbstständige Tätigkeiten eines schwerbehinderten Menschen nicht durch Kostenübernahme für eine Arbeitsassistenz unterstützt werden können.[10] Schließlich seien nach § 185 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c) SGB IX (§ 102 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Buchst. c) SGB IX a. F.) ausdrücklich auch Geldleistungen des Integrationsamtes zur Gründung und Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben vorgesehen.

2. Kostenübernahme für notwendige Arbeitsassistenz auch neben Teilzeitbeschäftigung

Darüber hinaus wurde durch das BVerwG nun erstmals entschieden, dass das Innehaben eines sicheren Arbeitsplatzes im Rahmen einer hälftigen Teilzeitbeschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt der Bewilligung von Mitteln für eine notwendige Arbeitsassistenz zur Ausübung einer weiteren, selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht entgegensteht.[11] Das BVerwG hat betont, dass es sich bei der Kostenübernahme für eine notwendige Arbeitsassistenz nach § 185 Abs. 5 SGB IX (§ 102 Abs. 4 SGB IX a. F.), anders als z. B. bei § 185 Abs. 3 SGB IX (bzw. § 102 Abs. 3 SGB IX a. F.), nicht um eine Ermessensleistung der zuständigen Behörde handelt,[12] und hat sich zentral mit der Frage befasst, wann eine Arbeitsassistenz für Beschäftigte als „notwendig“ einzustufen ist.[13]

a) Weite Auslegung des Begriffs der „Notwendigkeit“

Der 5. Senat legt den Begriff der Notwendigkeit erstmals weit aus. Er stützt sich auf den Wortlaut der Vorschriften § 185 Abs. 5 SGB IX bzw. § 102 Abs. 4 SGB IX a. F. Die Lesart „begleitende“ Hilfen „im Arbeitsleben“ beziehe sich auf das gesamte, Jahrzehnte dauernde Arbeitsleben. Sie sei daher nicht nur als punktuelle Hilfe (z. B. zur Überwindung von Arbeitslosigkeit) gedacht, sondern diene der länger dauernden, ggf. permanenten Unterstützung. In einem modernen Arbeitsleben könne nicht davon ausgegangen werden, dass jemand während seines gesamten Erwerbslebens derselben Tätigkeit nachgehe oder denselben Beruf ausübe.[14] Das zeige auch ein systematischer Vergleich mit § 49 Abs. 8 S. 1 Nr. 3 SGB IX (§ 33 Abs. 8 S. 1 Nr. 3 SGB IX a. F.). Anders als in § 49 Abs. 8 S. 2 SGB IX (§ 33 Abs. 3 S. 3 SGB IX a. F., „Die Leistung […] wird für die Dauer von bis zu drei Jahren bewilligt […]“)[15] sei in § 185 Abs. 5 SGB IX (§ 102 Abs. 4 SGB IX a. F.) absichtlich keine Zweckbestimmung oder Höchstdauer der Leistung angegeben. Schließlich spreche auch der Regelungszweck in § 185 Abs. 2 S. 2 SGB IX (§ 102 Abs. 2 S. 2 SGB IX a. F.) für ein weites Begriffsverständnis. Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben soll demnach so wirken,

„dass die schwerbehinderten Menschen in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können, sowie durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitgeber befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nichtbehinderten Menschen zu behaupten“.

Dem zugrunde liege das Verständnis eines Menschen, der auch beruflich seine Persönlichkeit entfalte und seine Arbeitskraft danach einsetze. Es obliege daher, speziell vor dem Hintergrund des Art. 27 UN-BRK, grundsätzlich dem schwerbehinderten Menschen (ebenso wie dem nicht behinderten Menschen) zu entscheiden, welchem Beruf er nachgeht, ob er diesem vollumfänglich seine Arbeitskraft widmet oder sie anteilig für mehrere Erwerbstätigkeiten einsetzt und ob er eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung ausüben wolle.[16] Zusammenfassend folgert das BVerwG, dass die „Notwendigkeit“ einer Arbeitsassistenz nicht bereits deshalb verneint werden könne, weil eine anderweitige Erwerbstätigkeit besteht. Die Notwendigkeit bezieht sich nicht auf die Wahl der beruflichen Tätigkeit, sondern auf deren Durchführung: „Notwendig ist eine Arbeitsassistenz, wenn es dem schwerbehinderten Menschen erst durch diese Leistung möglich ist, seine geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen“ (so jetzt die Bundesregierung in BR-Drs. 395/19, S. 35).

b) Freiwilliges Absenken der abhängigen Beschäftigung unbeachtlich

Dass der Kläger den Umfang seiner abhängigen Tätigkeit als Beamter hier freiwillig auf 50 % reduziert hat, soll dem Anspruch auf Kostenübernahme der Arbeitsassistenz für die daneben ausgeübte Selbstständigkeit nicht entgegenstehen.[17] Vielmehr verbiete das Gebot der Chancengleichheit, dass ein behinderter Mensch in der freien Gestaltung seiner Erwerbstätigkeit durch derartige Erwägungen beschränkt werde. Damit hat der Senat konkludent auch die bisher von einigen Gerichten – so auch der Vorinstanz[18] – genutzte analoge Anwendung von § 21 Abs. 1 SchwbAV abgelehnt. Nach dieser Norm wird bei Gründungszuschüssen verlangt, dass die geförderte Tätigkeit die wesentliche wirtschaftliche Grundlage darstellt. Diese Einschränkung ist für die Arbeitsassistenz nicht anwendbar.[19]

c) Keine pauschale Begrenzung des Anspruchs durch Finanzierung aus Ausgleichsabgabe

Das BVerwG hat sich auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob die weite Auslegung des Notwendigkeitsbegriffs dadurch eingedämmt werden muss, dass dem Integrationsamt zur Finanzierung einer notwendigen Arbeitsassistenz nur die begrenzten Mittel der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen. Dass das Integrationsamt hieraus nicht nur die Kosten einer Arbeitsassistenz, sondern auch all seine weiteren Aufgaben aus § 185 SGB IX (§ 102 SGB IX a. F.) finanzieren muss, sieht es dabei als zentrale Herausforderung. Ein grundlegender Unterschied zu der Bewirtschaftung anderer Finanzmittel ergebe sich daraus aber nicht. Allein die Finanzierung aus der Ausgleichsabgabe rechtfertige nicht, die Personengruppe (teilzeitbeschäftigte Schwerbehinderte, die einer weiteren Erwerbstätigkeit nachgehen wollen) generell von der Unterstützung durch eine Arbeitsassistenz auszunehmen, bevor die Mittel erschöpft sind.[20]

V. Würdigung

Die Entscheidung des BVerwG verdient volle Zustimmung. Damit ist erstmals höchstrichterlich festgestellt worden, dass der Anspruch auf Kostenübernahme für eine Arbeitsassistenz in § 185 Abs. 5 SGB IX (vormals § 102 Abs. 4 SGB IX a. F.) nicht nur dem Abbau von Arbeitslosigkeit bzw. der (Wieder-)Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt dient, sondern dauerhaft ermöglichen soll, die berufliche Aktivität gleichberechtigt mit anderen (nicht behinderten Menschen) frei zu gestalten. Wie das BVerwG ausdrücklich klarstellt, ist davon auch das Recht schwerbehinderter Menschen umfasst, frei zu entscheiden, wie und für welchen Beruf sie ihre Arbeitskraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzen wollen. Das Recht, seine Arbeitskraft nach eigenem Willen auf dem Arbeitsmarkt einzusetzen, ist Ausdruck der freien Entfaltung der Persönlichkeit, die Art. 2 Abs. 1 GG jedem Menschen, unabhängig von Behinderung, gewährleistet. Zu Recht verweist das BVerwG in seiner Entscheidung auf Art. 27 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)[21 wonach Menschen mit Behinderung das gleiche Recht auf Arbeit, einschließlich Chancengleichheit (Abs. 1 Buchst. b)) und dem Recht, seine Beschäftigung frei zu wählen (Abs. 1 S. 1 Halbs. 2), garantiert wird.

1. Teilzeitbeschäftigte unter 15 Stunden/Woche

Signalwirkung könnte das Urteil des BVerwG auch für Menschen mit Schwerbehinderung entfalten, die aufgrund ihrer Erkrankung nur weniger als 15 Stunden pro Woche (< 50 %) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Insbesondere für chronisch psychisch Kranke ist eine Beschäftigung nicht regelmäßig im Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich möglich. Gleichwohl bedürfen sie besonderer Förderung bei der Erwerbsarbeit, z. B. in Form begleitender Hilfen im Arbeitsleben. Nach § 185 Abs. 2 S. 3 SGB IX ist für die Leistung begleitender Hilfen im Arbeitsleben durch das Integrationsamt vorausgesetzt, dass der/die Rehabilitand/in mindestens 15 Stunden wöchentlich auf einem Arbeitsplatz (bzw. 12 Stunden wöchentlich in einem Inklusionsbetrieb) beschäftigt wird. Teilzeitbeschäftigte im Umfang von weniger als 15 Stunden/Woche werden dadurch bislang von der Zuständigkeit des Integrationsamtes und den begleitenden Hilfen im Arbeitsleben ausgeschlossen.[22]

Wie das BVerwG nun klargestellt hat, soll die Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz i. S. d. § 156 Abs. 1 (insbesondere auch Abs. 3) SGB IX keine zwingende Voraussetzung für die Erbringung begleitender Hilfen durch das Integrationsamt nach § 185 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB IX sein. Auch selbstständige Tätigkeiten eines schwerbehinderten Menschen können hierdurch unterstützt werden.[23] Den zeitlichen Umfang der ausgeübten selbstständigen Tätigkeit lässt das BVerwG dabei offen. Für die Unterstützung durch das Integrationsamt sei lediglich vorausgesetzt, dass die Selbstständigkeit nachhaltig betrieben werde und geeignet ist, dem Aufbau bzw. der Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage zu dienen.[24] Dies kann durchaus auch bei freier oder abhängiger Teilzeitbeschäftigung im Umfang von weniger als 15 Wochenstunden der Fall sein, wenn sie dem/der Teilzeitbeschäftigten ermöglicht, daraus langfristig eine wirtschaftliche Lebensgrundlage zu entwickeln bzw. ihm/ihr gewährleistet, überhaupt am Arbeitsleben teilzunehmen.[25] Eine dahingehende Öffnung der Zuständigkeit der Integrationsämter würde deutlich zur Flexibilisierung der Beschäftigungsmöglichkeiten Schwerbehinderter und psychisch Kranker beitragen und wäre wünschenswert.[26] 

2. Sicherung der Finanzierung

Mit der aus der BVerwG-Entscheidung folgenden Öffnung des Anspruchs aus § 185 Abs. 5 SGB IX stellt sich die Frage, wie die Finanzierung der Kosten für notwendige Arbeitsassistenzen dauerhaft gesichert werden kann.

a) Problemlage

Bei der Arbeitsassistenz handelt es sich um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, die bei Vorliegen der jeweiligen Leistungsvoraussetzungen nach § 49 Abs. 8 S. 1 Nr. 3 SGB IX i. V. m. den Leistungsgesetzen der für die berufliche Teilhabe zuständigen Rehabilitationsträger (SGB III/Bundesagentur für Arbeit, SGB VI/Rentenversicherung oder SGB XII/Sozialhilfe) von diesen oder, subsidiär, vom Integrationsamt (gem. § 185 Abs. 5 SGB IX) erbracht wird.[27] Die Leistungserbringung durch die Rehabilitationsträger nach § 49 Abs. 8 S. 1 Nr. 3 SGB IX ist dabei nicht durch die Haushaltsmittel begrenzt, allerdings auf die „Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes“ sowie nach Satz 2 auf eine maximale Bewilligungsdauer von bis zu drei Jahren beschränkt. Darüber hinaus kommt eine Kostenübernahme für die Arbeitsassistenz nur als Leistung des Integrationsamtes aus Mitteln der Ausgleichsabgabe in Betracht, § 185 Abs. 5 SGB IX. Die Ausgleichsabgabe wird gem. § 160 Abs. 1 S. 1 SGB IX von Arbeitgebern entrichtet, die nicht die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen beschäftigen. Die Höhe der Ausgleichsabgabe richtet sich nach § 160 Abs. 2 SGB IX und erhöht sich jährlich entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Pro Jahr werden Einnahmen von ca. einer halben Milliarde Euro aus der Ausgleichsabgabe erzielt, die den Integrationsämtern zu 80 % zur Finanzierung ihrer Aufgaben aus § 185 SGB IX zur Verfügung stehen. Im Jahr 2016 waren das 449 Millionen Euro, denen jedoch 529 Millionen Euro Ausgaben gegenüberstanden.[28] Die Mittel der Ausgleichsabgabe decken den Bedarf, der sich aus den Aufgaben des Integrationsamtes ergibt, also schon jetzt nicht mehr ab, was bei unveränderter Einnahmen- und Regelungslage zu Hindernissen bei der Leistungsbewilligung führt. Ob die Erschöpfung der Mittel der Ausgleichsabgabe zur Verweigerung von Ansprüchen gegenüber schwerbehinderten Menschen führen kann, ist umstritten.[29]

b) Position des BVerwG

Dieses Problem hat das BVerwG in seine Entscheidung einbezogen und im Grundsatz zurecht entschieden, dass die chancengleiche Teilhabe schwerbehinderter Menschen nicht von der begrenzten Finanzkraft der Integrationsämter abhängen darf.[30] Ziele der Leistungen zur Teilhabe sind die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft und Nichtdiskriminierung (§ 1 S. 1 SGB IX, Art. 5, 26 UN-BRK), zu der auch die volle, gleichberechtigte Teilhabe an Arbeit zählt, Art. 27 UN-BRK. Sofern die Fallgruppe teilzeitbeschäftigter Schwerbehinderter, die einer weiteren (selbstständigen) Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, allein wegen der begrenzten Mittel, die den Integrationsämtern aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen, von der chancengleichen Teilhabe am Erwerbsleben ausgeschlossen würde, stünde dies dem Rehabilitationsgedanken und den Grundsätzen der UN-BRK entgegen.[31] Durch die Entscheidung des BVerwG wird erstmals höchstrichterlich Position zu dieser finanziellen Problemlage bezogen und, entgegen der bisherigen Rechtsprechung,[32] entschieden, dass eine pauschale und gruppenbezogene Begrenzung des Anspruchs durch die zur Verfügung stehenden Mittel unzulässig ist.[33] Daraus folgt für die Praxis, dass es dringender Maßnahmen bedarf, damit die Ausgleichsabgabe auch in Zukunft (wieder) in ausreichendem Umfang zur Verfügung steht. Denkbar wäre zum einen eine Erhöhung der Ausgleichsabgabe (wobei zugleich eine möglichst hohe Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, mindestens das Erfüllen der Beschäftigungsquote, § 154 Abs. 1 SGB IX, wünschenswert ist), sowie die Sicherung und Steigerung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung (§§ 154, 156 SGB IX).[34] So könnten auch die Reha-Träger (insbesondere die Bundesagentur für Arbeit ) weiter in die Finanzierung einbezogen werden, da ihnen bei einem Anstieg sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse aus den geleisteten Sozialabgaben ebenfalls größere Budgets für unterstützende Leistungen im Arbeitsleben an Menschen mit Behinderung zur Verfügung stünden.

VI. Fazit

Insgesamt stärkt die Entscheidung des BVerwG die gleichberechtigte Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben. Es ist daher richtig, dass sie durch eine klarstellende Regelung in § 185 Abs. 5 S. 2 SGB IX verdeutlicht werden soll.[35] Die weite Auslegung des Begriffs der notwendigen Arbeitsassistenz ist wegweisend. Sie macht die begleitenden Hilfen im Arbeitsleben als Leistungen des Integrationsamts für weitere Personengruppen (Selbstständige, Teil- und Mehrfachbeschäftigte) zugänglich und eröffnet Menschen mit Schwerbehinderung dadurch neue Möglichkeiten, ihre berufliche Tätigkeit frei und chancengleich mit anderen zu gestalten. Zugleich macht die BVerwG-Entscheidung auf Finanzierungslücken bei der Erbringung von Rehabilitations- und Teilhabeleistungen aufmerksam. Es ist dringend sicherzustellen, dass den Integrationsämtern zur Erfüllung ihrer Aufgaben in § 185 SGB IX auch künftig ausreichende Mittel aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen. Gegebenenfalls müssen zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten und Regelungen geschaffen werden, um die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Sinne der UN-BRK dauerhaft zu gewährleisten.

Beitrag von Dipl.- Jur. Angelice Falk, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Fußnoten

[1] BVerwG, Urteil vom 23.01.2018 – 5 C 9/16, Rn. 10, juris; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27.07.2018 – 5 B 1/18, Rn. 9, juris.

[2] BVerwG, Urteil vom 23.01.2018 – 5 C 9/16, Leitsatz, Rn. 11, 17, juris.

[3] Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.02.2016 – 3 LB 17/15 -, Rn. 4, juris.

[4] Vgl. zu alledem OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.02.2016 – 3 LB 17/15, Rn. 14, juris.

[5] Vgl. dazu auch VG Augsburg, Urteil vom 13.03.2012 – Au 3 K 11/1280, juris.

[6] In der Praxis werden für die Beurteilung der Notwendigkeit die Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) für die Erbringung finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz schwerbehinderter Menschen gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX [seit 01.01.2018: § 185 Abs. 5 SGB IX] herangezogen, abrufbar unter https://www.bag-ub.de/dl/aaz/Arbeitsassistenz.pdf, zuletzt abgerufen am 02.10.2018. Vgl. dort S. 2 f.

[7] Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.02.2016 – 3 LB 17/15, Rn. 14, juris.

[8] Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.07.2018 – 5 B 1/18 –, Rn. 9, juris. Anders zuvor VG Münster, Urteil vom 26.11.2013 – 6 K 611/11.

[9] BVerwG, Urteil vom 23.01.2018 – 5 C 9/16 -, Rn. 10, juris.

[10] So BVerwG, Urteil vom 23.01.2018 – 5 C 9/16 -, Rn. 10, juris; anderer Ansicht VG Münster, Urteil vom 26.11.2013 – 6 K 611/11.

[11] BVerwG, Urteil vom 23.01.2018 – 5 C 9/16, Rn. 4, juris.

[12] Vgl. ausdrücklich Bundestags-Drucksache 14/3372, S. 20.

[13] BVerwG, Urteil vom 23.01.2018 – 5 C 9/16, Rn. 11 ff., juris.

[14] BVerwG, Urteil vom 23.01.2018 – 5 C 9/16 -, Rn. 13, juris.

[15] Vgl. auch BR-Drs. 49/01, S. 320.

[16] BVerwG, Urteil vom 23.01.2018 – 5 C 9/16 -, Rn. 15, juris.

[17] Dazu BVerwG, Urteil vom 23.01.2018 – 5 C 9/16 -, Rn. 20, juris.

[18] OVG Schleswig 18.2.2016 – 3 LB 17/15

[19] BVerwG 27.7.2018 – 5 B 1/18 mit eingehender Interpretation des hier besprochenen Urteils; vgl. Kohte, JurisPR-ArbR 50/2018, Anm. 6

[20] BVerwG, Urteil vom 23.01.2018 – 5 C 9/16 -, Rn. 21, juris.

[21] Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.2018 – 5 C 9/16 –, Rn. 16, juris.

[22] Vgl. dazu auch die Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) für die Erbringung finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz schwerbehinderter Menschen gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX [jetzt § 185 Abs. 5 SGB IX], S. 4, abrufbar unter https://www.bag-ub.de/dl/aaz/Arbeitsassistenz.pdf, zuletzt abgerufen am 02.10.2018.

[23] So BVerwG, Urteil vom 23.01.2018 – 5 C 9/16 -, Rn. 10, juris; anderer Ansicht VG Münster, Urteil vom 26.11.2013 – 6 K 611/11 -.

[24] BVerwG, Urteil vom 23.01.2018 – 5 C 9/16 -, Rn. 10, juris.

[25] zustimmend GK-SGB IX/Wendt, 2019 § 49 Rn. 130

[26] So ausdrücklich gefordert von der Aktion Psychisch Kranke (APK). Sie verweist darauf, dass für eine bestimmte Gruppe von Menschen mit chronischen psychischen Erkrankungen eine Vollzeitbeschäftigung eine Überforderung darstelle und spricht sich daher für eine Flexibilisierung von Beschäftigungsangeboten aus, die auch eine stundenweise Beschäftigung umfassen müsse, so Krüger/Holke/Goldbach, Möglichkeiten für Arbeit und Beschäftigung für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern, abrufbar unter https://www.sozialpsychiatrie-mv.de/PDF/5TextAPK_231105.pdf, zuletzt abgerufen am 02.10.2018, S. 17, 31.

[27] Zu alledem: Krämer/Voigt, in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, 4. Auflage, 2018, § 185, Rn. 12.

[28] Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen, Jahresbericht 2016, Arbeit und Inklusion, S. 25.

[29] Vgl. Krämer/Voigt, in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, 4. Auflage, 2018, § 185, Rn. 13.

[30] BVerwG, Urteil vom 23.01.2018 – 5 C 9/16 –, Rn. 21, 22, juris; vgl. auch Giese, Arbeitsassistenz finanziert durch Ausgleichsabgabe; Forum B, Beitrag B8-2014 unter www.reha-recht.de; 22.05.2014, zuletzt abgerufen am 23.10.2018.

[31] Dazu bereits Giese, Arbeitsassistenz finanziert durch Ausgleichsabgabe; Forum B, Beitrag B8-2014 unter www.reha-recht.de; 22.05.2014, zuletzt abgerufen am 23.10.2018.

[32] Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 15.10.2003 – 2 B 304/03 -, br 2004, 84; VG Bremen, Urteil vom 09.05.2003 - 7 K 2496/01 -, br 2003, 230; VG Hamburg, Urteil vom 09.07.2002 - 5 VG 3700/2001 -, br 2002, 218; wohl auch VG Halle, Urteil vom 29.11.2001 - 4 A 496/99 HAL -, br 2003, 195; a.A. VG Stade, Urteil vom 25.06.2003 - 4 A 1687/01 - , NVwZ-RR 2003, 761; VG Schleswig, Urteil vom 27.08.2003 - 15 A 267/01 -, br 2004, 111.

[33] Vgl. dazu auch Krämer/Voigt, in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, 4. Auflage, 2018, § 185, Rn. 13.

[34] Vgl. dazu auch BT-Drs. 19/4157 (Antwort der Bundesregierung zur Beschäftigungssituation von Menschen mit Behinderungen), S. 7, abrufbar unter http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/041/1904157.pdf, zuletzt abgerufen am 04.10.2018.

[35] BR-Drs. 395/19, S. 35.


Stichwörter:

Teilzeitbeschäftigung, Arbeitsassistenz, Berufswahlfreiheit, Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Selbstständigkeit (beruflich)


Kommentare (0)

Keine Kommentare gefunden!

Neuen Kommentar schreiben

Mit * gekennzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.