17.12.2020 A: Sozialrecht Theben: Beitrag A23-2020

Letzter Ausweg Eingliederungshilfe oder Teilhabe als sozialrechtliches Auffangbecken – Anmerkung zu Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. März 2020, Az.: L 8 SO 101/18

Der Autor Martin Theben bespricht in dem vorliegenden Beitrag das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 12. März 2020, Az. L 8 SO 101/18. Das Gericht hat entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Übernahme von Gebärdendolmetscherkosten durch den Sozialhilfeträger für eine Zweitausbildung hat, da sie ihren erlernten Beruf weiterhin existenzsichernd ausüben könne.

Der Autor stimmt der Entscheidung im Grundsatz zu, kritisiert jedoch, dass das LSG eine sehr verengte Auslegung von Art. 3 Abs. 3 S. 2 Grundgesetz und der UN-Behindertenrechtskonvention vornimmt. Insbesondere die Ausführungen des Gerichts, wie sich eine Person ohne Behinderung in einer vergleichbaren Situation verhalten würde, kritisiert der Autor als wenig zielführend.

(Zitiervorschlag: Theben: Letzter Ausweg Eingliederungshilfe oder Teilhabe als sozialrechtliches Auffangbecken – Anmerkung zu Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. März 2020, Az.: L 8 SO 101/18; Beitrag A23-2020 unter www.reha-recht.de; 17.12.2020)

I. Einleitung

Der nachfolgende Aufsatz befasst sich mit Leistungen zur Teilhabe. Konkret geht es in der hier besprochenen Entscheidung um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für eine berufliche Zweitausbildung. Der Autor nimmt die hier besprochene Entscheidung zum Anlass, sich näher mit der sozialrechtlichen Stellung des Einzelnen vor dem Hinter­grund des Sozialstaatsgebotes auseinanderzusetzen. Dabei werden, so auch in dieser Entscheidung, immer wieder grundlegende Wertungen der umfassenden Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nicht mit der gebotenen Sorgfalt beachtet. Im Ergebnis mahnt der Autor hier vor allem eine noch genauere und insbesondere der UN-Behinderten­rechtskonvention (UN-BRK) aufgeschlossenere Prüfung durch die Gerichte an.

II. Der Sachverhalt

Die gehörlose Klägerin begehrte die Übernahme von Gebärdensprachdolmetscher­kosten im Rahmen einer beabsichtigten Ausbildung zur staatlich anerkannten Heil­erziehungspflegerin. Sie hatte zuvor ab dem Jahre 2000 als Zahntechnikerin gearbeitet. Seit dem 4. Mai 2015 arbeitete sie als pädagogische Mitarbeiterin in einer Kindertages­einrichtung. Zur Verbesserung ihrer beruflichen Stellung und ihrer Einkommenssituation beabsichtigte sie, eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin zu absolvieren. Der zunächst angegangene Rentenversicherungsträger lehnte eine Kosten­übernahme mangels versicherungsrechtlicher Voraussetzungen ab und leitete den Antrag an die Bundesagentur für Arbeit weiter. Diese lehnte den Antrag mit bestands­kräftigem Bescheid ab und führte aus, die Klägerin verfüge bereits über eine Berufs­ausbildung. Es sei nicht erkennbar, weshalb hier eine Zweitausbildung bzw. berufliche Weiterqualifikation in einem anderen Beruf aus leistungsrechtlicher Sicht förderlich sei. Nach Bestandskraft dieses Bescheides beantragte die Klägerin beim Kommunalen Sozialverband Sachsen als Träger der Sozialhilfe die Kostenübernahme für die Gebärden­sprachdolmetschung im Rahmen der Eingliederungshilfe. Der Kommunale Sozialverband Sachsen erklärte sich für unzuständig und leitete den Antrag an den nunmehrigen Beklagten weiter. Auch wenn sich der mitgeteilte Sachverhalt hierzu nicht näher verhält, ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe handelt. Auch dieser lehnte den Antrag ab. Es sei nicht erkennbar, dass die beabsichtigte Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin tatsächlich der Eingliederung der Antragstellerin diene. Im Übrigen seien auch die sehr hohen Kosten für die Dolmetscher unverhältnismäßig. Die Klägerin legte gegen diese Entscheidungen die erforderlichen Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel ein. Ergänzend versuchte sie, ihr Begehren im einst­weiligen Rechtsschutz durchzusetzen. Hier blieb sie erfolglos.

Allerdings gab das zuständige Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 2. November 2018 ihrer Klage dergestalt statt, dass es den Beklagten zur erneuten Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilte. Grundsätzlich stehe der Klägerin sehr wohl eine berufliche Neuorientierung zu. In diesem Zusammenhang seien dann als Nachteilsausgleich auch die Kosten für die Gebärdensprachdolmetscher zu übernehmen. Das Sozialgericht führte in seinen Entscheidungsgründen aus, entschei­dend sei, wie ein nichtbehinderter Mensch sich in gleicher Situation entscheiden würde. Es komme nicht allein auf die erhöhten Kosten an. Es seien allerdings noch Fest­stellungen zu treffen, inwieweit die Ausbildung auch an einer anderen Institution absolviert werden könne. Zudem müsse geprüft werden, ob tatsächlich für den gesamten Verlauf der Ausbildung Dolmetscherkosten anfallen.

Der Beklagte legte gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Dresden Berufung ein. Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) gab der Berufung statt. Danach stehe der Klägerin kein Anspruch auf Übernahme der Dolmetscherkosten im Rahmen der Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin zu.

III. Die Entscheidung

Ein Anspruch ergebe sich mangels versicherungsrechtlicher Voraussetzungen nicht aus dem Rentenversicherungsrecht. Auch ein Leistungsanspruch auf Teilhabe am Arbeits­leben gegen die Bundesagentur für Arbeit gemäß den §§ 112 ff. SGB III in der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung bestehe nicht. Die leistungsrechtlichen Voraussetzungen lägen danach nicht vor. Das LSG führt unter Bezug­nahme auf die tatbestandlichen Voraussetzungen aus, ein Bedarf für die Förderung der Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin liege nicht vor. Die Klägerin habe bereits eine Ausbildung zur Zahntechnikerin absolviert. Hier habe ihr kein behinderungsbedingter Verlust des Arbeitsplatzes gedroht. Auch die nunmehr ins Auge gefasste Ausbildung führe zu keiner Verbesserung ihrer Erwerbsfähigkeit.

In einem nächsten Schritt prüft das LSG dann noch, ob insoweit ein Anspruch auf sonstige Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 33 SGB IX (nunmehr seit 1. Januar 2018 § 49 SGB IX) besteht. Dies bejaht das Gericht, weist aber am Ende darauf hin, dass es sich bei solchen Leistungen um eine Annexleistung handle. Da jedoch schon die Grundvoraussetzungen nicht vorlägen, komme insoweit auch eine Leistung im Rahmen sonstiger Hilfen hier nicht in Betracht.

Schließlich prüft das LSG folgerichtig auch einen Anspruch auf Leistungen der Ein­gliederungshilfe. In diesem Zusammenhang befasst es sich mit den Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung, wonach letztlich zu prüfen sei, wie sich ein Mensch ohne Behinderung in vergleichbarer Situation verhalten würde. Im Ergebnis gelangt das LSG zu dem Schluss, dass ein Mensch ohne Behinderung eine solche Entscheidung nicht treffen würde. Dagegen spreche schon die bisherige gesicherte Erstausbildung und die in diesem Zusammenhang praktizierte Berufsausübung sowie die sehr hohen Dolmetscher­kosten – die Klägerin selbst habe mit 1,5 Mio. € kalkuliert. Ein medizinischer Grund für den angestrebten Berufswechsel sei nicht ersichtlich. Dies sei nur dann der Fall, wenn der bisher ausgeübte Beruf zu erheblichen, insbesondere psychischen Beeinträchti­gungen geführt hätte. Hierzu sei jedoch nichts Substantielles vorgetragen worden. Vor diesem Hintergrund hätte ein Nichtbehinderter in vergleichbarer Situation zunächst versucht, eine Verbesserung seines beruflichen Umfeldes zu erwirken. Darüber hinaus führt das LSG vor dem Hintergrund des Wunsch- und Wahlrechtes in § 9 Abs. 2 SGB XII die unverhältnismäßig hohen Dolmetscherkosten an. Diese seien vor dem Hintergrund der unsicheren Prognose, inwieweit die Zweitausbildung die berufliche Situation der Klägerin tatsächlich verbessern würde, nicht wirtschaftlich. Die Klägerin könne sich insoweit auch nicht auf die UN-BRK stützen. In diesem Zusammenhang prüft das LSG den Gewährleistungsgehalt des Artikels 19 UN-BRK und gelangt zu dem Schluss, dass sich aus dem dortigen umfassen­den Teilhabeanspruch nicht das Erfordernis ergebe, sämtliche sozialrechtlich zur Verfügung stehenden Leistungen auch tatsächlich zu gewähren. Auf Art. 24 UN-BRK, den die Klägerin ihrer­seits im Rahmen der Begründung ihres Begehrens vorgebracht hatte, geht die Entscheidung nicht ein.

IV. Würdigung/Kritik

Betrachtet man die Erwägungen des LSG Sachsen unter rein sozialrechtlichen Gesichts­punkten, ist sie für sich genommen durchaus folgerichtig. Dies gilt vor allem für den Teil der Entscheidung, der sich mit den Vorschriften des SGB III in der ab 1. April 2012 geltenden Fassung auseinandersetzt. Erfreulicherweise gelangt das LSG hier zunächst auch zu dem Schluss, dass sich die begehrte Kostenübernahme für die Gebärden­sprachdolmetscher durchaus als sonstige Hilfen im Sinne des § 33 Abs. 3 und Abs. 8 S. 1 SGB IX in der zum Zeitpunkt der Entscheidung gültigen Fassung (nunmehr § 49 SGB IX in der Fassung des seit dem 1. Januar 2018 geltenden Bundesteilhabegesetzes) subsumieren lassen.[1] Es handle sich jedoch um Annexleistungen zur hier eben nicht einschlägigen Grundnorm des § 112 Abs. 1 SGB III.[2]

Auch soweit dann aufgrund des Umstandes, dass aufseiten der Beklagten der zuständige Träger der Sozialhilfe involviert gewesen ist, die Vorschriften der Eingliederungshilfe zur Entscheidungsfindung herangezogen werden, lässt sich unter sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten systembezogen nichts Grundsätzliches einwenden. Sehr häufig fun­giert die Eingliederungshilfe – seit Januar 2020 aus der Sozialhilfe herausgelöst und ins SGB IX in der Fassung des Bundesteilhabegesetzes überführt – als Auffangbecken für Teilhabeleistungen, die auf den ersten Blick in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Rehabilitationsträgers fallen.[3] Sind die Vorschriften der Eingliederungshilfe dem Grunde nach einschlägig, werden dem betroffenen Leistungsempfänger dann häufig die Vor­schriften zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen zum Verhängnis.[4] Jeden­falls aber wird das Teilhabebegehren des jeweiligen Leistungsbeziehers einer mehr oder weniger strengen sozialrechtlichen Legitimationsprüfung unterzogen.[5]

Die Entscheidung des LSG nimmt sowohl das verfassungsrechtliche Benachteiligungs­verbot behinderter Menschen in Art. 3 Abs. 3 S. 2 Grundgesetz (GG), als auch die UN-BRK in den Blick. Die sehr verengte Perspektive bei der Auslegung dieser Normen erscheint allerdings kritikwürdig.

Soweit das LSG auf Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG und das daraus resultierende Förderungs­gebot von Menschen mit Behinderungen abstellt, vertritt es die Ansicht, es ginge dabei um die Angleichung der Lebensverhältnisse von Menschen mit und ohne Behinde­rungen. Dies ist für sich genommen auch richtig. Wenn das Gericht dann weiterhin im konkreten Fall, ausgehend vom Begehren der Klägerin, die Frage aufwirft, inwieweit ein Mensch ohne Behinderung in gleicher Situation entscheiden würde, verkennt es den Gehalt des Grundrechts.[6] Ganz lebenspraktisch muss man hier einwenden, dass sich eine solche Entscheidung schlichtweg verbietet.

Menschen mit und ohne Behinderungen sind eben nicht gleich. Menschen mit Behinde­rungen müssen bei all ihren Lebensplanungen, insbesondere auch im beruflichen Bereich, ihre Behinderung mitdenken. Denn ihnen steht kein völlig barrierefreier offener Ausbildungs- bzw. Arbeitsmarkt zur Verfügung. Es wird dabei immer darum gehen, ob Menschen mit Behinderung die tatsächlichen behinderungsbedingten Nachteils­ausgleiche erhalten – und genau um so etwas geht es beim verfassungsrechtlichen Fördergebot von Menschen mit Behinderungen! Damit sind oft Probleme berührt, die ein nichtbehinderter Mensch nicht hat. Insofern kann er schon gar nicht in eine vergleichbare Situation gelangen. Im Übrigen können auch rein subjektive Faktoren für den Wunsch eine Rolle spielen, trotz absolvierter Ausbildung und Ausübung eines bereits erlernten Berufes eine berufliche Neuorientierung zu starten. Dabei kann es sich um mittelbare oder unmittelbare Ausgrenzungserfahrungen am Arbeitsplatz oder Überlastungen in Folge nicht gewährter Nachteilsausgleiche handeln. Der zum Vergleich herangezogene Mensch ohne Behinderung bedarf aber solcher Nachteilsausgleiche nicht und scheidet als Vergleich gerade aus.

Insofern hätte sich das Gericht hier doch ausführlicher den vermeintlich subjektiven Entscheidungsparametern der Klägerin und einem möglichen behinderungsbedingten Zusammenhang widmen müssen.[7]

Auch soweit das Gericht die UN-BRK heranzieht, gelingt es nicht, deren Gehalt hier auch nur annähernd für die Entscheidungsfindung nutzbar zu machen. Geradezu reflexartig, wie in vielen anderen Entscheidungen auch, wird hier allein Art. 19 der UN-BRK in den Blick genommen.[8] Diese Vorschrift gibt den Vertragsstaaten auf, Maßnahmen zu treffen, um Menschen mit Behinderungen die umfassende Teilnahme am Leben in der Gemein­schaft zu gewährleisten. Insbesondere dürften sie nicht gezwungen werden, in besonde­ren Wohnformen zu leben. Eine Vorschrift, die unmittelbare Leistungsansprüche vermittelt, soll Art. 19 UN-BRK aber nicht darstellen.[9] Dies verwundert schon deshalb, weil sich die Klägerin nicht auf Art. 19 UN-BRK, sondern auf Art. 24 UN-BRK berufen hatte.

Sofern das Gericht richtigerweise auch auf die UN-BRK abstellt, hätte es neben Art. 19 auch Art. 27 i. V.  m. Art. 28 Abs. 1 der UN-BRK in den Blick nehmen müssen. Denn diese Vorschriften befassen sich konkret mit dem Recht auch auf berufliche Teilhabe und eine angemessene Lebensführung.[10] Aus diesen Vorgaben, die freilich keine un­mittelbaren Ansprüche vermitteln, aber bei der Auslegung mit heranzuziehen sind, hätte sich dem Gericht mit Sicherheit eine andere Beurteilungsperspektive aufgetan. Freilich hätte es dann ebenfalls zum gleichen Ergebnis gelangen können.

Es geht dem Autor nicht darum, dass jedwede sozialrechtlichen Ansprüche von Menschen mit Behinderungen, insbesondere unter dem „Regime“ der UN-BRK zu erfüllen seien. Auch deren Regelungen stehen nach Art. 4 Abs. 2 UN-BRK unter einem Progressionsvorbehalt[11] und auch das Bundesverfassungsbericht (BVerfG) weist in seiner Rechtsprechung zum Benachteiligungsverbot von Menschen mit Behinderungen darauf hin, dass die Förderungs- und Entfaltungsmöglichkeiten unter dem Vorbehalt ausreichender perso­neller, sachlicher oder organisatorischer Mittel stehen.[12] Es geht hier allein darum, zu verdeutlichen, dass sich der vorliegende Sachverhalt nicht mit der Feststellung lösen lässt, es seien allein medizinische Gründe bei der Frage, inwieweit der berufliche Perspektivenwechsel gerechtfertigt ist, heranzuziehen. Auch die Abwägung zwischen der einerseits geringen Entgelterhöhung im neuen Beruf und den andererseits sehr hohen über einen langen Zeitraum bestehenden Dolmetscherkosten verkennt das Problem. Vorliegend geht es darum, inwieweit Lebensentscheidungen von Menschen mit Behinderungen akzeptiert werden und dann allein geprüft wird, inwieweit der sich daraus ergebende Nachteilsausgleich effektiv umgesetzt werden kann. Insoweit waren die Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung, wonach in Bezug auf die Dolmetscherkosten hätte differenzierter geschaut werden müssen, in welcher Höhe und in welchen zeitlichen Parametern sie tatsächlich anfallen, ein Fingerzeig in die richtige Richtung. Dieser wurde jedoch aufgrund der sehr grundsätzlichen, allerdings verengten Sicht des LSG wieder eingeschränkt. Dies ist an dieser Entscheidung zu kritisieren.

V. Fazit

Es bleibt die Hoffnung, dass in vergleichbaren Fällen andere Gerichte den Mut finden, dem Recht behinderter Menschen auf volle Teilhabe unter Gewährung der sich daraus ergebenden Nachteilsausgleiche, oder wie es die UN-BRK nennt, angemessener Vorkehrungen, dann tatsächlich Geltung zu verschaffen.[13]

Beitrag von Dr. Martin Theben, Rechtsanwalt, Berlin

Fußnoten

[1] Vgl. insoweit auch LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.01.2019 – L 18 AL 66/17; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 18.02.2020 – L 13 AL 190/18.

[2] Kritisch hierzu aber Eberhardt: Übernahme der Kosten einer Arbeitsassistenz für die berufliche Weiterbildung von behinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern – Anmerkung zu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.01.2019 – L 18 AL 66/17; Beitrag A21-2019 unter reha-recht.de; 07.10.2019, S. 5.

[3] Vgl. dazu beispielsweise zum Verhältnis Krankenversicherungsrecht und Eingliederungshilfe BSG, Urt. v. 22.03.2012 – B 8 SO 30/10 R; BSG, Urt. v. 28.08.2018 – B 8 SO 5/17 R; und zur Abgrenzung Eingliederungshilfe zu Teilhabe am Arbeitsleben BSG, Urt. v. 08.03.2017 – B 8 SO 2/16 R.

[4] Vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.09.2019 – L 7 SO 4668/15.

[5] Diese Prüfung kann auch schon mal die sozialhilferechtliche Überprüfung sexueller Begehren und damit verbundener Aufwendungen betreffen: Vgl. Bayerisches LSG, Urt. v. 06.02.2020 – L 8 SO 163/17.

[6] Das BVerfG entnimmt dem Gehalt von Art. 3 Abs. 3 S.2 GG in seiner ständigen Rechtsprechung auch ein Fördergebot. Es gehe auch darum Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten zu gewährleisten und entsprechende Kompensationen vorzuhalten; so etwa BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Januar 2020, 2 BvR 1005/18, Rn. 1-50, Rz. 35 ff. Ob aus dem verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbot von Menschen mit Behinderungen auch – im sozialrechtlichen Sinne – ein Leistungsanspruch ohne Eigenbemühungen des Leistungsbeziehers folgt, hat das BVerfG in einer Entscheidung zum Landesblindengeld mangels substantiiertem Vortrag des Beschwerdeführers offen gelassen; vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 01.02. 2018, 1 BvR 1379/14, Rn. 1-15, Rz. 12.

[7] Nach dem mitgeteilten Sachverhalt hatte die Klägerin in der ersten Instanz ein entsprechen­des Attest ihrer Psychologin vorgelegt, das berufsbedingte depressive Verstimmungen bekundete, vom eingesetzten gerichtlichen Sachverständigen aber nicht bestätigt wurden.

[8] Vgl. grundlegend zur Rezeption dieser Vorschrift in der Rechtsprechung Theben: Artikel 19 UN-BRK – Segen und Verheißung; Beitrag A5-2019 unter reha-recht.de; 04.04.2020, und Frankenstein: Das Verhältnis zwischen dem Vorbehalt der Budgetneutralität und den Mehr­kostenvorbehalten der Sozialhilfe – Anmerkung zu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2018, Az. L 7 SO 3516/14 – Teil III; Beitrag A27-2018 unter reha-recht.de; 19.12.2018.

[9] Vgl. zur Auslegung durch die Rechtsprechung etwa Bayerisches LSG, Urt. v. 12.04.18 – L 8 SO 227/15.

[10] Grundlegend zum Gehalt der Regelung Frankenstein/Hlava/Welti: Angemessene Vorkehrungen im Sozialrecht – Gutachten für die Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), S. 22, abrufbar unter http://www.behindertenbeauftragter.de/SharedDocs/Downloads/DE/SchlichtungsstelleBGG/Forschungsgutachten.pdf?__blob=publicationFile&v=1.

[11] Dazu schon Masuch, Peter: Die UN-Behindertenrechtskonvention anwenden, Beitrag D5-2012 unter reha-recht.de, 20.03.2012, S. 2.

[12] So schon BVerfG Beschluss vom 08.10.1997 – 1 BvR 9/97.

[13] In diesem Sinne und aufgrund seiner bemerkenswerten Klarheit ist die Entscheidung des BVerwG vom 23.01.2018 – 5 C 9.16 zum Anspruch auf Arbeitsassistenz für selbstständige Erwerbstätigkeit trotz Teilzeitbeschäftigung hervorzuheben.


Stichwörter:

Eingliederungshilfe, UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), Gebärdensprachdolmetscher


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