27.09.2021 A: Sozialrecht Jordan: Beitrag A29-2021

Die verwaltungsrechtliche Abwicklung des Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe – Teil I: Anspruch auf ein Persönliches Budget nach Beantragung

Der Autor, PHDr. Andreas Jordan, befasst sich in dem zweiteiligen Beitrag mit der Frage, wie das Persönliche Budget durch die Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe als zuständige Rehabilitationsträger abzuwickeln ist.

In Beitragsteil I zeigt er auf, dass auf das Persönliche Budget ein Anspruch besteht, sofern ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird. Daran anknüpfend geht er der Frage nach, wann ein Antrag durch einen Leistungsberechtigten vorliegt, d. h. wer zu den Leistungsberechtigten in der Kinder- und Jugendhilfe zählt und welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit ein Antrag auf ein Persönliches Budget vorliegt.

PhDr. Andreas Jordan, LL.M., arbeitet als Sozialjurist beim Landkreis Kassel und ist Lehrbeauftragter an der CVJM-Hochschule Kassel sowie der Universität Kassel.

(Zitiervorschlag: Jordan: Die verwaltungsrechtliche Abwicklung des Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe – Teil I: Anspruch auf ein Persönliches Budget nach Beantragung; Beitrag A29-2021 unter www.reha-recht.de; 27.09.2021)

I. Einleitung

Um die Rechte der behinderten Menschen zu stärken, wurde am 01.01.2018 das Bundesteilhabegesetz (BTHG) auf den Weg gebracht und es folgte eine ganze Reihe an Reformen, die in unterschiedlichen Stufen in Kraft traten.

In der Rechtsprechung ist zu spüren, dass die unterschiedlichen Reformstufen des BTHG für Verunsicherung sorgen, da die Vorschriften des Teilhaberechts (SGB IX) nicht immer deckungsgleich mit den Vorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts (SGB VIII) sind.[1] Die Synchronisation der beiden Regelungskreise ist nicht immer möglich, und es entstehen viele unterschiedliche Rechtsfragen, die nach und nach gelöst werden müssen.[2]

Das Ziel des zweiteiligen Beitrags ist herauszuarbeiten, wie das Persönliche Budget (§ 29 SGB IX) verwaltungsrechtlich abzuwickeln ist, wenn der Antrag bei einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Rehabilitationsträger gestellt wird. Dazu wird sich in diesem Beitragsteil mit den Fragen auseinandergesetzt, ob in der Kinder- und Jugendhilfe ein Anspruch auf das Persönliche Budget besteht und wann ein Antrag der Leistungsberechtigten auf ein Persönliches Budget vorliegt. In Teil II des Beitrags wird sich ausführlich mit der Zielvereinbarung beschäftigt.

II. Das Persönliche Budget (§ 29 SGB IX)

Nach § 29 Abs. 1 S. 1 SGB IX werden auf Antrag der Leistungsberechtigten Leistungen zur Teilhabe durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets ausgeführt, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.

Auf Antrag erhalten die Berechtigten das Persönliche Budget als Geldleistung. Mit dem Geld können sich die Leistungsberechtigten die benötigten Leistungen selbst „einkaufen“ und eigenverantwortlich organisieren. Dazu gehört, dass sie frei entscheiden dürfen, wann, wie und durch welche Leistungserbringer sie die Hilfe in Anspruch nehmen. Die Feststellung der Höhe des Budgets erfolgt in zwei Schritten. Zunächst werden die individuellen Teilhabebedarfe durch den leistenden Rehabilitationsträger festgestellt (§ 13 SGB IX). Im Anschluss daran werden die ermittelten Teilhabebedarfe (Dienst- und Sachleistungen) in einen finanziellen Anspruch umgewandelt, indem der gesamte Leistungsbedarf eines Zeitraums in einem Budget zusammengefasst wird.[3] Das Persönliche Budget ist in der Kinder- und Jugendhilfe ausschließlich ein rechtliches Ausgestaltungsinstrument der Eingliederungshilfe und kann demnach nicht auf die Vorschrift zur Hilfe zu Erziehung gemäß § 27 SGB VIII ausgeweitet werden.[4]

Das Persönliche Budget kann als Komplex- oder als Einzelleistung erbracht werden.[5]

III. Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget im Kinder- und Jugendhilferecht

Bis zum Inkrafttreten der Neufassung des § 35a SGB VIII durch Art. 9 Abs. 2 BTHG am 1. Januar 2020 wurde in der Literatur und der Rechtsprechung[6] darüber gestritten, ob die Regelung zum Persönlichen Budget auch im Kinder- und Jugendhilferecht anwendbar ist. Seitdem richten sich nach § 35a Abs. 3 SGB VIII Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90[7] und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte Personen oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus dem SGB VIII nichts anderes ergibt.

Dem Wortlaut nach richtet sich die Form der Leistung nach dem Kapitel 6 des Teil 1 SGB IX. Das Kapitel setzt sich aus den §§ 28-35 SGB IX zusammen, wobei die Überschrift des Kapitel 6 mit „Leistungsformen, Beratung“ überschrieben ist.

Eine „Form der Leistung“ ist das Persönliche Budget. In § 29 Abs. 1 S. 1 SGB IX heißt es: „Auf Antrag der Leistungsberechtigten werden Leistungen zur Teilhabe durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets ausgeführt“. Missverständnisse dürfte es an dieser Stelle eigentlich nicht geben.

Diese Ansicht wird auch durch die Gesetzesmaterialien zum SGB IX gestützt. Dort heißt es zu den Änderungen im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII):

„Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Neuregelung der Eingliederungshilfe im Neunten Buch. Weiter wird ausdrücklich die Anwendung von Kapitel 6 Abschnitt 1 Leistungsformen Teil 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelt. Damit gilt die Vorschrift des § 29 Persönliches Budget entsprechend.“[8]

Die zitierte Passage verdeutlicht, dass auch die leistungsberechtigten Kinder und Jugendlichen im SGB VIII einen gebundenen Rechtsanspruch[9] auf ein Persönliches Budget haben. Damit liegt die Entscheidung über ein Persönliches Budget nicht im Ermessen der Jugendhilfeträger.[10]

IV. Antrag durch den Leistungsberechtigten

Im ersten Schritt muss der Leistungsberechtigte einen Antrag auf ein Persönliches Budget stellen (§ 29 Abs. 1 S. 1 SGB IX). Budgetfähig in der Kinder- und Jugendhilfe sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX alle Leistungen gemäß § 5 Nr. 1, 2, 4 und 5 SGB IX. Das sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe an Bildung und Leistungen zur sozialen Teilhabe. Zu den budgetfähigen Leistungen gehören aber auch alle erforderlichen Leistungen der Kranken- und Pflegekassen (§ 29 Abs. 1 S. 5 SGB IX) sowie die Nebenleistungen der Kinder- und Jugendhilfe (Fahrkosten, Zuschuss zum Führerschein etc.), da diese in einem systematischen Zusammenhang zu der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII stehen und auf Antrag ohnehin als Geldleistung an den Leistungsberechtigten ausgezahlt werden.[11] Andere Sozialleistungen außerhalb des Leistungskataloges zur Teilhabe wie beispielsweise die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege gemäß §§ 22 ff. SGB VIII sind nicht budgetfähig.

a) Leistungsberechtigte

Nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 SGB I in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 5 SGB VIII erbringt die Jugendhilfe Leistungen in Form der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche.

Über § 35a Abs. 1 S. 1 SGB VIII erhalten seelisch behinderte Kinder und Jugendliche selbst einen Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe. Dies gilt nach § 41 Abs. 2 SGB VIII auch für junge Volljährige.

Ein Kind oder Jugendlicher ist nach § 35a Abs. 1 SGB VIII seelisch behindert, wenn seine seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Nach § 3 EinglHV ist seelisch wesentlich behindert, wer eine seelische Störung hat, die eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit zur Folge hat. Bei der seelischen Behinderung handelt es sich folglich um einen zweigliedrigen Behinderungsbegriff, da allein die seelische Störung nicht ausreicht, um zu dem Personenkreis der seelisch behinderten Kinder und Jugendlichen zu gehören. Seelische Störungen sind nach § 3 EinglHV: körperlich nicht begründbare Psychosen, seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperliche Beeinträchtigungen, Suchtkrankheiten, Neurosen und Persönlichkeitsstörungen.

Die in § 3 EinglHV aufgelisteten Störungen richten sich nach dem fünften Kapitel der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Das fünfte Kapitel der ICD-10 enthält eine Vielzahl an diagnostischen Kategorien, die eine differenzierte Zuordnung und Beschreibung von psychischen Störungen erlauben.[12]

Normzweck von § 35a SGB VIII ist, „(…) die Trennung zwischen behinderten und nicht behinderten, aber erziehungshilfebedürftigen Kindern und Jugendlichen zu überwinden und beide Gruppen gleichermaßen der Zuständigkeit der Jugendhilfe zuzuweisen, da diese den speziellen Hilfebedarf von Kindern und Jugendlichen am besten erfüllen kann.“[13]

Neben der seelischen Gesundheit muss auch das Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sein. Eine Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn den Kindern und Jugendlichen das soziale, schulische oder berufliche Leben durch die gesundheitliche Beeinträchtigung erschwert wird.

Die abschließende Beurteilung (Steuerungs- und Entscheidungsverantwortung), ob eine seelische Behinderung vorliegt, verbleibt im Verantwortungsbereich des Jugendamtes, wobei der unbestimmte Rechtsbegriff „seelische Behinderung” einer vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt.[14]

b) Antrag auf ein Persönliches Budget

Das Verwaltungsverfahren beginnt nach § 29 Abs. 1 SGB IX in Verbindung mit § 18 S. 1 Nr. 2 SGB X, wenn ein Antrag vorliegt. Eine zu klärende Frage ist, welche formellen Voraussetzungen ein Antrag im SGB IX erfüllen muss und wer im Kinder- und Jugendhilferecht antragsberechtigt ist, da die Leistungsberechtigten nach § 29 SGB IX die Kinder und Jugendlichen selbst sind. Diese sind jedoch noch nicht voll geschäftsfähig und müssen bei der Antragstellung und Verwaltung des Persönlichen Budgets von ihren Eltern vertreten werden.[15]

Ein Antrag ist zunächst eine eindeutige Willenserklärung, die nach § 9 SGB X an keine bestimmte Form gebunden ist. Aus der Willenserklärung muss hervorgehen, dass die Leistungen zur Teilhabe in der Leistungsform eines Persönliches Budget ausgeführt werden soll; eindeutig oder konkludent. Ein konkludenterer Antrag würde beispielweise vorliegen, wenn der Leistungsberechtige mitteilt, dass er gerne das Geld hätte, um sich die Leistung selbst zu beschaffen.

Der Antrag kann schriftlich, mündlich oder auch telefonisch gestellt werden. Entscheidend ist, dass alle Leistungsberechtigten die Möglichkeit haben, die benötigten Sozialleistungen ohne Hürden zu beantragen. Die Rehabilitationsträger haben dies durch die Bereitstellung und Vermittlung von geeigneten barrierefreien Informationsangeboten über die Möglichkeit der Leistungsausführung als Persönliches Budget zu unterstützen (§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB IX).

Nachdem der Antrag eingegangen ist, ist es die Aufgabe der Jugendämter, im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß § 20 SGB X, die benötigten Bedarfe zu ermitteln, damit die Jugendhilfeträger wissen, in welche Zielrichtung sie arbeiten müssen.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob Jugendliche den Antrag selbst stellen dürfen. § 36 SGB I räumt Jugendlichen ab dem 15. Lebensjahr die Möglichkeit ein, selbst Anträge auf Sozialleistungen zu stellen. Der Gesetzgeber verpflichtet jedoch die Leistungsträger, die gesetzlichen Vertreter über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen zu unterrichten. Für Kinder und Jugendliche, die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind entweder die Personensorgeberechtigten (§ 1626 BGB) oder der Vormund (§ 1773 BGB) antragsberechtigt.

Die Entscheidung über den Antrag in Form eines Verwaltungsaktes (§ 31 SGB X) teilt das Jugendamt dem Leistungsberechtigten mit. Verfahrensrechtlich sind das die Kinder und Jugendlichen selbst (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB X).

c) Leistender Rehabilitationsträger

Nach § 29 Abs. 3 SGB IX ist der nach § 14 SGB IX leistende Rehabilitationsträger für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zuständig.

Werden nach § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX Leistungen zur Teilhabe beantragt, prüft der erstangegangene Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen, ob er für die Leistung insgesamt zuständig ist. Die Träger der Jugendhilfe werden als Rehabilitationsträger zuständig (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX), wenn sie sachlich und örtlich zuständig sind.[16]

Wer leistender Rehabilitationsträger ist, bestimmt sich nach § 14 SGB IX. Es gibt genau drei Möglichkeiten, zum „leistenden Rehabilitationsträger“ zu werden.

Die erste Möglichkeit ist, den Antrag innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nicht weiterzuleiten. Dann ist der leistende Rehabilitationsträger der „erstangegangene Rehabilitationsträger“ (§ 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX).

Die zweite Möglichkeit ist, den Antrag innerhalb der Zwei-Wochen-Frist weiterzuleiten. Mit der Weiterleitung wird der „zweitangegangene Rehabilitationsträger“ (§ 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX) zum leistenden Rehabilitationsträger.

Die dritte Möglichkeit ist, den Antrag nach der ersten Weiterleitung erneut weiterzuleiten, sofern der „zweitangegangene Träger“ für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist. In diesen Fällen ist der leistende Rehabilitationsträger der „drittangegangene Rehabilitationsträger“ (§ 14 Abs. 3 SGB IX).

Die rechtlichen Ausgestaltungsinstrumente des SGB IX weisen dem leistenden Rehabilitationsträger (je nach Fallkonstellation) unterschiedliche Aufgaben zu, die durchgeführt und umgesetzt werden müssen.

Zu den Aufgaben gehört auch die Durchführung des Verwaltungsverfahrens für ein Persönliches Budget und ggf. die Weiterleitung des Antrags nach § 29 Abs. 3. S. 3 SGB IX. Nach dieser Vorschrift muss der Antrag auf ein Persönliches Budget unverzüglich von dem leistenden Rehabilitationsträger (Jugendamt) an den nach seiner Auffassung zuständigen Sozialleistungsträger gemäß § 15 SGB IX weitergeleitet werden, wenn der Antrag auf ein Persönliches Budget Leistungen enthält, für die das Jugendamt nicht Leistungsträger nach § 6 Abs. 1 SGB IX sein kann. Der neu gefasste Absatz 3 nimmt damit unmittelbaren Bezug auf die allgemeinen Regelungen im Kapitel 4 des SGB IX, wo die Koordinierung der unterschiedlichen Leistungen geregelt ist.[17]

Beitrag von PhDr. Andreas Jordan, LL.M.

Fußnoten

[1] Schönecker: Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) auf die Kinder- und Jugendhilfe – Erste Hinweise für die Praxis – Teil I: Das Jugendamt als Rehabilitationsträger; Beitrag A6-2019 unter www.reha-recht.de; 16.07.2019.

[2] Ulrich, Das BTHG und seine Folgen: Re- oder Umorganisationswelle in den Jugendämtern, JAmt 2019, 603.

[3] Welti, in: Deinert/Welti, SWK-BehindertenR 2018, Persönliches Budget Rn. 4.

[4] Schindler, Persönliches Budget als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe – oder: Nur Mut zum Unbekannten! Forum D, Beitrag D4-2012 unter www.reha-recht.de; 28.02.2012.

[5] von der Heide, in: Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, § 17 Rn. 11.

[6] OVG Münster, 10.12.2018, 12 A 3136/17

[7] Vgl. https://www.buzer.de/gesetz/7514/a148028.htm, zuletzt abgerufen am 27.09.2021.

[8] Bundestags-Drucksache 18/9522, S. 325.

[9] So auch OVG Bremen, Beschl. v. 25.05.2020,2 B 66/20, S. 6.

[10] So auch schon das DIJuF-Rechtsgutachten vom 26.05.2015, Schulbegleitung in Form der Gewährung eines Persönlichen Budgets, 1. Auflage, Edition 27, 2020, Rn. 1.

[11] Vgl. dazu Anlage 7 zur Hessischen Rahmenvereinbarung für die Gestaltung der Einzelvereinbarungen über Leistungsangebote, Qualitätsentwicklung und Entgelte nach §§ 78 a ff. SGB VIII (KJHG) (Empfehlungen zur Gewährung von Nebenleistungen).

[12] Die ICD-11 soll am 01.012022 in Kraft treten. Über den konkreten Zeitpunkt einer Einführung der ICD-11 in Deutschland sind jedoch noch keine genauen Aussagen möglich.

[13] Vondung, in: Kunkel, Kommentar zum SGB VIII, Rn. 4 in Anlehnung an Bundestags-Drucksache 12/2866 S. 30.

[14] Kepert/Dexheimer, in: LPK-SGB VIII, § 35a Rn. 21.

[15] Joussen in: Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, § 29 Rn. 5.

[16] Siehe dazu: Jordan: Welche Bedeutung hat die „Turbo-Klärung“ nach § 14 Abs. 3 SGB IX für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wenn der zweit-angegangene Träger nach § 86 SGB VIII örtlich nicht zuständig ist?; Beitrag A20-2020 unter www.reha-recht.de; 14.10.2020.

[17] Bundestags-Drucksache 18/9522, S. 244.


Stichwörter:

Persönliches Budget, Kinder- und Jugendhilfe, Antragstellung, Antrag auf ein Persönliches Budget, Weiterleitung des Antrags, Seelische Behinderung, § 35 a SBG VIII, § 29 SGB IX


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