11.04.2024 A: Sozialrecht Tießler-Marenda: Beitrag A6-2024

Anspruch auf Teilhabeleistungen für Personen mit Aufenthaltserlaubnis – Anmerkung zu SG Nürnberg vom 9. März 2023 – Az. S 5 SO 25/23 ER und SG Nürnberg vom 1. Dezember 2023 – Az. S 13 SO 166/23 ER

Elke Tießler-Marenda bespricht in diesem Fachbeitrag die Entscheidungen des SG Nürnberg vom 9. März 2023 (Az. Az. S 5 SO 25/23 ER) und vom 1. Dezember 2023 (Az. S 13 SO 166/23 ER). In beiden Fällen ging es um die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder mit Behinderungen, die aufgrund des russischen Angriffskriegs aus der Ukraine nach Deutschland geflohen sind. Das Gericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Leistungsvoraussetzung eines voraussichtlich dauerhaften Aufenthalts im Bundesgebiet (§ 100 Abs. 1 S. 2 SGB IX) in diesen Fällen vorliegt. Es entschied, dass die Begrenzung der Aufenthaltserlaubnis auf zwei Jahre für ukrainische Geflüchtete sozialrechtlich nicht gegen die Prognose eines dauerhaften Aufenthalts in Deutschland spricht und die Leistungsvoraussetzung darum vorliegt.

Die Autorin begrüßt die Entscheidung, weil sich die Abgrenzung zwischen Leistungen nach Ermessen oder als Anspruch anhand der voraussichtlichen Dauer des Aufenthalts bei Ausländerinnen und Ausländern mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis in der Praxis häufig als Problem darstelle. Die Entscheidung könne dazu beitragen, dass Menschen mit Behinderungen notwendige Teilhabeleistungen nicht allein wegen eines befristeten Aufenthalts verwehrt werden.

(Zitiervorschlag: Tießler-Marenda: Anspruch auf Teilhabeleistungen für Personen mit Aufenthaltserlaubnis – Anmerkung zu SG Nürnberg vom 9. März 2023 – Az. S 5 SO 25/23 ER und SG Nürnberg vom 1. Dezember 2023 – Az. S 13 SO 166/23 ER; Beitrag A6-2024 unter www.reha-recht.de; 11.04.2024)

I. Thesen der Autorin

  1. Für einen dauerhaften Aufenthalt i. S. d. § 100 Abs. 1 SGB IX als Voraussetzung von Eingliederungshilfe muss nicht vorab feststehen, über welchen Zeitraum er sich erstrecken wird. Ein dauerhafter Aufenthalt muss „nur“ rechtlich möglich und konkret zu erwarten sein. Aus der Befristung einer Aufenthaltserlaubnis lässt sich nicht ableiten, dass der Aufenthalt voraussichtlich nur kurz dauern wird.
     
  2. Aufenthalte, die perspektivisch auf einen längeren Zeitraum abstellen (wie z. B. Familienzusammenführung, Aufnahme einer unbefristeten Beschäftigung) und der Verfestigung offenstehen, sind voraussichtlich dauerhaft i. S. d. § 100 Abs. 1 SGB IX, sofern sich nicht im Einzelfall etwas anderes ergibt. Das gilt auch bzw. gerade bei Personen, die vor einem (Bürger)Krieg geflohen sind, da in diesen Fällen erfahrungsgemäß ein dauerhafter Aufenthalt folgt.

II. Wesentliche Aussagen der Entscheidungen

Bei Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ist in der Regel von einem Daueraufenthalt i. S. d. § 100 Abs. 1 S. 2 SGB IX auszugehen. Die Aufenthaltserlaubnis ist verlängerbar, daher ist die (für jede Aufenthaltserlaubnis vorgesehene) Befristung kein Indiz für einen nur vorübergehenden Aufenthalt. Ein wesentliches Indiz für einen prognostischen Daueraufenthalt ist ein nicht zu erwartendes baldiges Ende des Krieges. Die Kampfhandlungen und auch die weitgehenden Zerstörungen in der Ukraine lassen im zu entscheidenden Fall eine Rückkehr in absehbarer Zeit als unwahrscheinlich erscheinen (SG Nürnberg, 09.03.2023 – S 5 SO 25/23 ER; SG Nürnberg, 1.12.2023 –
Az. S 13 SO 166/23 ER).

Auch eine in Folge der Kriegszerstörungen unzureichende Versorgung mit Teilhabeleistungen bei einer Rückkehr kann einen Daueraufenthalt erwartbar machen. Das gilt umso mehr, wenn es sich um eine minderjährige, leistungsbedürftige Person handelt und ein sorgeberechtigtes Elternteil Aussicht auf eine Beschäftigung in Deutschland hat. Damit wäre ein Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck möglich und eine Fortsetzung des Aufenthalts auch nach dem Ende des Krieges ausländerrechtlich gesichert (SG Nürnberg, 01.12.2023 – Az. S 13 SO 166/23 ER).

III. Der Sachverhalt

Im ersten Fall (S 5 SO 25/23 ER) begehrte ein bei Antragstellung neunjähriges Kind mit Trisomie 21, das im März 2022 mit seinen Eltern und Geschwistern aus der Ukraine nach Deutschland geflohen ist, Teilhabeleistungen. Das Kind hatte zum Zeitpunkt der Entscheidung eine bis 4. März 2024 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Das als schwerbehindert anerkannte Kind beantragte Eingliederungshilfe in einer betreuten Tageseinrichtung. Der Träger der Eingliederungshilfe (TdE) lehnte die Kostenübernahme ab. Ein Anspruch bestehe nicht, da nicht von einem dauerhaften Aufenthalt im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 2 SGB IX auszugehen sei. Die Entscheidung liege daher im Ermessen der Behörde und der Besuch der Tagesstätte erscheine zwar geeignet zur Förderung und Integration des Kindes, sei aber weder angemessen noch erforderlich. Der am 17. Oktober 2022 eingelegte Widerspruch hatte keinen Erfolg.

Im zweiten Fall (S 13 SO 166/23 ER) begehrte ein bei Antragstellung ebenfalls neunjähriges Kind, u. a. ebenfalls mit Trisomie 21, die Kosten für den Besuch einer heilpädagogischen Tagesstätte. Es lebt seit März 2022 mit seiner Mutter in Deutschland und hatte zum Zeitpunkt der Entscheidung eine bis 4. März 2024 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG. Der TdE lehnte auch hier die Kostenübernahme ab. Da das Kind mit seiner Mutter aus der Ukraine vor dem Krieg geflohen ist, sei – auch wegen der erst verhältnismäßig kurzen Dauer des Krieges – nur von einem begrenzten Aufenthalt in Deutschland auszugehen. Daher sei ein dauerhafter Aufenthalt im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 2 SGB IX zu verneinen und nach Ermessen zu entscheiden. Die Betreuung und Förderung des Kindes in einer heilpädagogischen Tagesstätte sei nicht erforderlich und nicht angemessen. Das Kind (vertreten durch seine Mutter) legte am 6. November 2023 Widerspruch ein und beantragte am 9. Januar 2023 eine einstweilige Anordnung[1].

IV. Die Entscheidung

Im ersten Fall hat das Gericht durch einstweilige Anordnung entschieden, dass ein Leistungsanspruch nach § 100 Abs. 1 SBG IX besteht. Die Norm regelt, dass Ausländer, die sich tatsächlich im Inland aufhalten, Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten können, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Ist der Aufenthalt rechtmäßig und perspektivisch dauerhaft, haben sie einen Leistungsanspruch. Der Träger der Eingliederungshilfe wurde zur Kostenübernahme für den Besuch einer Heilpädagogischen Tagesstätte bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache bzw. längstens bis zum Ende des Schuljahres 2022/2023 verpflichtet. Da das Kind die Tagesstätte zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht besuchte, sollte mit der zeitlichen Beschränkung dem Leistungsträger ermöglicht werden, den Nutzen der Maßnahme zu bewerten und gegebenenfalls eintretenden Veränderungen in der Situation des Kindes Rechnung zu tragen (SG Nürnberg, 09.03.2023 – S 5 SO 25/23 ER).

Im zweiten Fall hat das Gericht mit einstweiliger Anordnung ebenso entschieden, dass ein Leistungsanspruch nach § 100 Abs. 1 SGB IX besteht. Der Träger der Eingliederungshilfe wurde zur vorläufigen Kostenübernahme für den Besuch der Heilpädagogischen Tagesstätte bis zum 4. März 2024 verurteilt (SG Nürnberg, 01.12.2023 – Az. S 13 SO 166/23 ER). Die Befristung orientiert sich in diesem Fall an der aktuellen Dauer der Aufenthaltserlaubnis. Danach könne sich zeigen, mit welchen Aufenthaltstiteln Mutter und Kind weiter in Deutschland leben werden.

In beiden Fällen sah das Gericht die Voraussetzungen für eine vorläufige Entscheidung als gegeben an. Angesichts des Förderbedarfs der antragstellenden Kinder sei ein Warten auf eine rechtskräftige Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar, zumal die notwendige Förderung wegen des kindlichen und damit besonders entwicklungsrelevanten Alters später nicht nachholbar sei.

Eine Entscheidung dazu, ob die Ablehnung auch von Ermessensfehlern frei war, musste in beiden Fällen nicht erfolgen. Das Gericht führt aber im ersten Fall am Rande aus, dass es die Ermessensentscheidung für fehlerhaft hält, weil wesentliche Gesichtspunkte wie das Alter und der familiäre Hintergrund überhaupt nicht und vorliegende Gutachten nicht in ausreichendem Umfang gewürdigt worden seien.

V. Würdigung/Kritik

§ 100 SGB IX ist seit 1. Januar 2020 in Kraft. Er enthält eine Sonderregelung für die Gewährung von Leistungen an Ausländerinnen und Ausländer, die sich nicht allein am Bedarf orientiert, sondern vorrangig am ausländerrechtlichen Status. Solche „Ausländerklauseln“ finden sich beispielsweise auch in § 8 BAföG, § 7 SGB II oder § 23 SGB XII, der bis 31. Dezember 2019 auch den Zugang von Ausländerinnen und Ausländern zur Eingliederungshilfe regelte. Das Ziel ist, sicher zu stellen, dass Ausländerinnen und Ausländer staatliche Leistungen nicht im gleichen Umfang in Anspruch nehmen können wie eigene Staatsangehörige.

Sofern es sich um erwerbstätige EU-Bürgerinnen und -Bürger und ihre Angehörigen handelt, greift EU-Recht, das eine Ungleichbehandlung verbietet. Bei anderen EU-Bürgerinnen und -Bürgern und Ausländerinnen und Ausländern aus Nicht-EU-Staaten (sogenannte Drittstaaten) ist eine Differenzierung weder durch EU-Recht noch durch das Grundgesetz per se verboten. Bei Leistungen, die das Existenzminimum abdecken, gilt allerdings ein strenger Maßstab: Unterschiede in der Leistung sind nur durch Unterschiede im Bedarf gerechtfertigt. Migrationspolitische Erwägungen dürfen keine Rolle spielen, wie das BVerfG zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) entschieden hat. Die (zu erwartende) Dauer des Aufenthalts kann demnach aber ein Kriterium für den Bedarf sein (BVerfG 1 BvL 10/10 vom 18.07.2012; BVerfG, 1 BvL 3/21 vom 19.10.2022). Bei Leistungen, die nicht der Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums dienen, darf sich ein Anspruch zulässigerweise daran orientieren, ob ein dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Die durch § 100 SGB IX erfolgte Zuordnung der menschenrechtlich gebotenen Eingliederungshilfe zu diesen Leistungen ist allerdings sehr umstritten. Ob diese Differenzierungen jeweils integrationspolitisch sinnvoll sind, ist hier nicht zu bewerten.

Vor diesem Hintergrund regelt § 100 Absatz 2 SGB IX, dass Leistungsberechtigte nach AsylbLG aus der Eingliederungshilfe ausgeschlossen sind. Die spezifischen Bedarfe von Menschen mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen werden nach AsylbLG nach Ermessen berücksichtigt, solange sie diese Leistungen nicht gem. § 2 AsylbLG analog dem SGB IX erbracht werden. Bis zum Ausbruch des Ukrainekrieges waren auch Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG Berechtigte nach AsylbLG. Es zeigte sich schnell, dass sich die Bedarfe der relativ großen Zahl an Ukraine-Vertriebenen mit Behinderung und/oder Pflegebedarf auf diesem Weg nicht decken ließen. Das war auch ein Grund für den sogenannten Rechtskreiswechsel im Sommer 2022, wonach Besitzerinnen und Besitzer einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ins Regelsystem überführt wurden.

§ 100 Abs. 1 SGB IX orientiert sich an § 23 Abs. 1 SGB XII und greift die Differenzierung anhand der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer auf. Generell erhalten Ausländerinnen und Ausländer, soweit erforderlich, Leistungen nach Ermessen. Voraussetzung für einen Anspruch ist, dass sich Berechtigte „im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels“ und voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. In der Praxis problematisch erweist sich insbesondere die Abgrenzung zwischen Leistungen nach Ermessen oder als Anspruch anhand der voraussichtlichen Dauer des Aufenthalts bei Ausländerinnen und Ausländern mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis. Dazu gibt es erst wenig Rechtsprechung; so sind beide Entscheidungen zu dieser Frage für die Praxis sehr relevant.

Der Gesetzeswortlaut setzt also gerade nicht voraus, dass ein Recht zum Daueraufenthalt gegeben sein muss. Unabhängig davon, ob das Aufenthaltsrecht noch befristet oder schon in den Daueraufenthalt übergegangen ist, muss für den Anspruch die Perspektive eines längerfristigen Aufenthalts gegeben sein. Das ist auch bei verlängerbaren Aufenthaltserlaubnissen rechtlich möglich. Es muss mitnichten bereits feststehen, dass die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden wird. Das Gericht findet in beiden Entscheidungen erfreulich klare Worte: Dauerhaft ist demnach nicht „für immer“, sondern auf unabsehbare Zeit. Es ist dem Gericht zuzustimmen, dass die Absicht von Antragstellenden, in Deutschland zu bleiben, und eine rechtlich mögliche Verstetigung des Aufenthalts genügen müssen.

Damit wird hoffentlich die Praxis ein Ende finden, Menschen notwendige Teilhabe- und Eingliederungsleistungen allein wegen eines befristeten Aufenthalts zu verwehren. Die Ablehnung von Leistungen, weil ein Krieg noch nicht seit mehreren Jahren andauert und eine Rückkehr irgendwann möglich sein könnte, ist für die Autorin der Rezension so wenig nachvollziehbar wie für das SG Nürnberg.

Für einen Leistungsanspruch genügt, dass das Aufenthaltsrecht die Möglichkeit für einen dauernden Aufenthalt eröffnet und die konkrete Lebensplanung einen länger andauernden Aufenthalt wahrscheinlich macht. Das ist bei befristeten Aufenthaltserlaubnissen regelmäßig der Fall. Es ist zu wünschen, dass dies von den Leistungsträgern künftig flächendeckend berücksichtigt wird.

Beitrag von Dr. Elke Tießler-Marenda, Deutscher Caritasverband

Fußnoten

[1] Zu den Voraussetzungen für Eilrechtsschutz siehe Rosenow: Wahl zwischen Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege – Anmerkung zum Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 03.05.2021, L 8 SO 47/21 B ER; Beitrag A40-2021 unter www.reha-recht.de; 11.11.2021.


Stichwörter:

Ausländerinnen und Ausländer, Aufenthaltsort, Eingliederungshilfe, Geflüchtete, Ermessensentscheidung


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