09.12.2022 B: Arbeitsrecht Rabe-Rosendahl: Beitrag B9-2022

Die digitale Wahlversammlung bei der Wahl der überörtlichen Vertretungen schwerbehinderter Menschen – neue Möglichkeiten und Herausforderungen

Die Autorin Dr. Cathleen Rabe-Rosendahl stellt die neue Möglichkeit der digitalen Wahlversammlung (Telefon- oder Videokonferenz) bei der Schwerbehinderten­vertretungswahl (§ 20 Abs. 5 SchwbVWO) insbesondere für die überörtlichen Vertretungen (§ 22 Abs. 3 S. 2 SchwbVWO) vor. Der Beitrag beleuchtet die neue Regelung sowie Regelungslücken und Herausforderungen für die Praxis und gibt Hinweise zur Vorbereitung und Durchführung der digitalen Wahlversammlung.

(Zitiervorschlag: Rabe-Rosendahl: Die digitale Wahlversammlung bei der Wahl der überörtlichen Vertretungen schwerbehinderter Menschen – neue Möglichkeiten und Herausforderungen; Beitrag B9-2022 unter www.reha-recht.de; 09.12.2022)

I. Thesen der Autorin

  1. Die 2022 gesetzlich verstetigte Möglichkeit der Wahlversammlung mittels Telefon- oder Videokonferenz ist insbesondere für die Wahl der überörtlichen Vertretungen der schwerbehinderten Menschen in Betrieb und Dienstelle ein alternatives Instrument – nicht nur in der Pandemie.
  2. Für die Rechtssicherheit der Akteurinnen und Akteure bedarf es dringend einer gesetzlichen Klarstellung hinsichtlich Verantwortlichkeit, Fristen und Anforderungen an die IT-Sicherheit.

II. Die Wahl der überörtlichen Vertretungen

Die Wahlen der überörtlichen Vertretungen schwerbehinderter Menschen, das heißt Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretungen, finden im An­schluss an die örtlichen Wahlen statt.[1] Wahlberechtigt sind bei diesen Wahlen nicht die einzelnen schwerbehinderten Menschen der Betriebe oder Dienststellen, sondern bei der Wahl der Gesamtschwerbehindertenvertretungen (GSBV) die örtlichen Vertrauens­personen in Betrieb bzw. Dienststelle. Die Bezirksschwerbehindertenvertretung (BSBV) wird im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen des öffentlichen Dienstes auf der Ebene der Mittelbehörde (z. B. Bezirksregierung) von den Vertrauenspersonen aus den SBVen der nachgeordneten Dienststellen gewählt. Auf Konzernebene wählen die Ver­trauenspersonen der GSBVen die Konzernschwerbehindertenvertretung (KSBV); im öffentlichen Dienst wählen die SBV der obersten Dienstbehörde sowie die BSBVen der Mittelbehörden für den gesamten Geschäftsbereich eine Hauptschwerbehinderten­vertretung (HSBV).

Jede SBV hat bei diesen Wahlen nur eine Stimme – unabhängig davon, wie viele schwerbehinderte Beschäftigte sie vertritt. Die Mehrzahl der überörtlichen Vertretungen wird im vereinfachten Verfahren gewählt, da die Zahl der Wahlberechtigten unter 50 bleibt. Die Struktur der überörtlichen Vertretungen bedeutet auch, dass die verschie­denen wahlberechtigten Vertrauenspersonen in der Regel an unterschiedlichen Orten in unterschiedlichen Betrieben und Dienststellen arbeiten.

III. Die Möglichkeit der digitalen Wahlversammlung im vereinfachten Verfahren

1. Verstetigung einer Pandemie-Regelung

Angesichts der Covid19-Pandemie – gekoppelt an die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (§ 5 Abs. 1 IfSG) – wurde die Möglichkeit, die Wahl­versammlung der Schwerbehindertenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren mittels Video- und Telefonkonferenz durchzuführen, eröffnet. Diese Möglichkeit galt jedoch nur für die Wahlversammlung, nicht für die Stimmabgabe selbst. Letztere musste durch schriftliche Stimmabgabe, also mittels einer nachgelagerten Briefwahl, erfolgen. Diese Regelung betraf zunächst nur außerturnusmäßige SBV-Wahlen (erstmalige SBV-Wahlen oder vorzeitige SBV-Wahl wegen Beendigung der Amtszeit), da der Wahlzeit­raum der örtlichen SBV-Wahl erst in der Zeit vom 01.10. bis 30.11.2022 lag. Einiger­maßen überraschend und kurzfristig[2] wurde diese Sonderregelung für das vereinfachte Wahlverfahren im März 2022 als dauerhafte und anlassunabhängige Regelung in § 20 Abs. 5 SchwbVWO eingefügt:[3]

(5) 1Die Wahlversammlung der Schwerbehindertenvertretung kann im vereinfachten Wahlverfahren mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2Eine Aufzeichnung ist unzulässig. 3Für die Ausübung des Wahlrechts durch Stimm­abgabe bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder gilt § 11 entspre­chend.

Problematisch an dieser knappen Regelung ist, dass sie weder Fristen noch Zuständig­keiten enthält. Insofern ist nicht ausdrücklich formuliert, wer die Entscheidung für eine Wahlversammlung per Telefon- oder Videokonferenz treffen soll und in wessen Zuständigkeitsbereich die Durchführung der nachgelagerten Briefwahl fällt. Im verein­fachten Wahlverfahren gibt es gerade keinen Wahlvorstand, sondern nur eine aus einer Person bestehende Wahlleitung. Auf diese Defizite und u. a. die fehlenden Vorgaben bezüglich der Fristen zur Erstellung und Rücksendung der Wahlunterlagen hatte der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) bereits in seiner Stellungnahme zur Pandemie­regelung des § 28 SchwbVWO hingewiesen.[4] Bemängelt wurden insbesondere auch die fehlenden Vorgaben bezüglich Sicherheitsstandards der digitalen Systeme.

2. Neu: Möglichkeit der Anwendung der digitalen Wahlversammlung bei den Wahlen der überörtlichen Vertretung

Durch die Einfügung der digitalen Wahlversammlung in § 20 SchwbVWO ist durch die Verweisung in der Vorschrift zum Wahlverfahren der überörtlichen Vertretungen (§ 22 SchwbVWO) auch bei diesen Wahlen eine digitale oder telefonische Versammlung mög­lich, wenn sie im Rahmen der Jahresversammlung nach §§ 180 Abs. 8, 178 Abs. 6 SGB IX der jeweiligen überörtlichen Vertretung stattfindet. Da die überwiegende Zahl der überörtlichen Vertretungen (GSBV, BSBV, HSPB, KSBV))[5] im vereinfachten Verfahren gewählt wird,[6] bietet die Online-Wahlversamm­lung gute Möglichkeiten der Vereinfachung der Wahl. Insbesondere in pandemischen Zeiten, in denen eine Vielzahl auch von örtlichen Vertrauenspersonen im Homeoffice arbeitet und Zusammenkünfte vieler Menschen infektionsschutzbezogen stets ein Risiko für vulnerable Menschen bedeutet, ist die Nutzung digitaler Infrastruktur vorteilhaft. Wenn die Wahlberechtigten bei überörtlichen Vertretungen typischerweise an verschiedenen Betrieben und Dienststellen in unterschiedlichen Orten tätig sind, kann die digitale Wahlversammlung eine Teilnahme erleichtern. Vor dem Hintergrund, dass eine Vielzahl der Betriebe und Dienststellen in der Pandemie bereits Erfahrungen mit digitalen Kommunikationsformen sammeln konnte, sollten die technische Ausstattung und deren Anwendung bei den Vertrauenspersonen keine unüberwindbare Hürde mehr darstellen.

Die digitale Wahlversammlung ist auch für die Wahl der überörtlichen Vertretung nicht zwingend vorgeschrieben, sondern eine zusätzliche Option. Nicht wenige überörtliche Vertretungen geben der Präsenzversammlung den Vorzug, weil sie diese Versammlung auch zum formellen und informellen Austausch nutzen wollen. Andrerseits kann je nach Stand der Pandemie und der Infektionen die digitale Versammlung zu einer höheren Wahlbeteiligung führen.

IV. Praktischer Ablauf der Online-Wahlversammlung

1. Vorbereitung zur Durchführung der Video- und Telefonkonferenz

a) Entscheidung über die digitale Durchführung der Wahlversammlung

Da es im vereinfachten Verfahren keinen Wahlvorstand gibt, entscheidet die GSBV/ KSBV/BSBV/HSBV über die Durchführung der Wahlversammlung per Video- oder Telefonkonferenz. Vorher muss sichergestellt sein, dass alle Wahlberechtigten der Zugang zur bzw. die Teilnahme an der Wahlversammlung bei der gewählten Form technisch möglich ist. Dies bedeutet, dass sowohl die Barrierefreiheit gewährleistet sein muss bzw. ggf. durch angemessene Vorkehrungen (z. B. Gebärdensprachdolmet­schung) eine aktive Teilnahme sichergestellt werden kann.

Das Gesetz spricht von Video- und Telefonkonferenz. Insofern sollten auch Misch­formen, wie die Einwahl zu einer Videokonferenz über das Telefon möglich sein, solange allen Personen eine Verständigungs- und Abstimmungsmöglichkeit bleibt.[7] Die Durch­führung als Hybridveranstaltung, d. h. ein Teil der Wahlberechtigten erscheint in Präsenz und der andere Teil schaltet sich digital dazu, ist nach aktueller Gesetzeslage dagegen nicht möglich.[8]

b) Anforderungen an die Einladung zur digitalen Wahlversammlung

Die Einladung erfolgt somit durch die amtierende GSBV/KSBV/BSBV/HSBV und muss alle wichtigen Informationen zum Wahlverfahren und der Besonderheiten der Telefon- oder Videokonferenz enthalten.[9] Das heißt, es sollte ein (E-Mail-)Kontakt benannt werden, bei welchem die Zugangsdaten angefordert werden können, und bereits ver­öffentlicht werden, mit welcher Software/Browsererweiterung die Veranstaltung durch­geführt werden soll und wann ein Technikcheck durchgeführt werden kann. Diese Möglichkeit muss generell bekannt gemacht werden, denn auch nicht schwerbehinderte Beschäftigte können für die überörtliche Vertretung kandidieren. Darüber hinaus muss der in der Einladung dargestellte Ablauf alle Bedingungen der anschließenden Briefwahl enthalten (Abstimmungszeitraum etc.). Der Zeitpunkt der öffentlichen Stimmauszählung sollte bereits in der Einladung bekannt gemacht werden. Sofern eine Terminierung im Vorfeld der digitalen Wahlversammlung nicht möglich ist, muss diese in der Wahl­versammlung durch Beschluss erfolgen und im Anschluss umgehend im Betrieb/ in der Dienststelle bekannt gemacht werden.

2. Durchführung der Wahlversammlung

Die digitale Wahlversammlung entspricht vom Ablauf grundsätzlich der analogen Wahl­versammlung (Wahl der Wahlleitung, Bestimmung der Anzahl der Stellvertreten­den, Benennung der Kandidierenden für die Vertrauensperson, Benennung der Kandidieren­den für die stellvertretenden Mitglieder). Die einladenden Personen werden im Vorfeld geeignete Personen für die Wahlleitung ansprechen; hier kommen auch Mitglieder aus dem Gesamt- oder dem Konzernbetriebsrat in Betracht. Zusätzlich müssen in der Wahlversammlung noch, sofern noch nicht geschehen und mit der Einladung bekannt gegeben, die Eckdaten für die Briefwahl (Zeitraum, Übersendung durch und an die Wahlleitung, Ort und Zeitpunkt der öffentlichen Stimmauszählung) festgelegt werden.

Die Wahl zur Wahlleitung sowie Abstimmungen über die Anzahl der Stellvertretenden können bei digitaler Versammlung, sofern alle Teilnehmenden sich mit Video zu­geschaltet haben, per Handzeichen oder aber per Reaktionszeichen des Kommunika­tionsprogramms durchgeführt werden.

Sollte der Wahlzeitraum nicht bereits in der Einladung bekanntgegeben worden sein, muss dieser umgehend nach der Wahlversammlung in gleicher Weise wie die Einladung bekannt gemacht werden. Zusätzlich sollte die Wahlleitung benannt werden, so dass die Wahlberechtigten wissen, an wen sie sich bei Fragen wenden können. Auch erscheint es sinnvoll, die in der Wahlversammlung zulässig eingereichten Wahlvorschläge ebenso wie die festgelegte Anzahl der zu wählenden stellvertretenden Mitglieder mit auf­zuführen.[10] Somit erhalten auch Wahlberechtigte, die zwar nicht an der Wahl­versammlung teilgenommen haben, aber an der nachgelagerten Briefwahl teilnehmen möchten, ebenfalls die Möglichkeit, sich bereits vor Erhalt der Wahlunterlagen mit den Kandidierenden zu beschäftigen.

3. Schriftliche Stimmabgabe

Für die schriftliche Stimmabgabe verweist § 20 Abs. 5 SchwbVWO auf § 11 SchwbVWO, der die Briefwahl für das förmliche Verfahren regelt. Die schriftliche Stimmabgabe im Anschluss ist von der Wahlleitung zu organisieren. Das Gesetz sieht keine Fristen für den Versand der Briefwahlunterlagen und deren Rücklauf vor, die Frist sollte jedoch großzügig bemessen sein, um Verzögerungen auf dem Postweg einzuplanen. Die Bundes­arbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) schlägt eine Frist von drei Wochen vor. Eine solche Frist sollte in der Regel genügend Zeit für Vorbereitung der Wahlzettel sowie Postlaufzeiten enthalten.

Wichtig ist, dass auch Wahlberechtigte, die nicht an der digitalen oder telefonischen Wahlversammlung teilgenommen haben, an der Briefwahl teilnehmen können und somit die Briefwahlunterlagen erhalten müssen.[11]

V. Weitere Herausforderungen der Online-Wahlversammlung

Die knapp gehaltene gesetzliche Regelung lässt viele Fragen offen, die im Vorhinein geklärt werden müssen. Insbesondere an die erst zu Beginn der Wahlversammlung zu wählende, aus einer Person bestehende Wahlleitung werden im Gegensatz zur analogen Wahlversammlung erhöhte Anforderungen gestellt: sie muss die schriftliche Stimm­abgabe ordnungsgemäß organisieren und durchführen. Hierfür empfiehlt es sich für die in Frage kommende Person – ähnlich dem Wahlvorstand im förmlichen Verfahren – eine Wahlschulung zu besuchen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt der digitalen Wahlversammlung ist die Datensicherheit. Das Gesetz verlangt die Sicherstellung, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kennt­nis nehmen können, als Voraussetzung für eine digitale Wahlversammlung. Ebenso ist eine Aufzeichnung der Wahlversammlung unzulässig. Neben diesen wichtigen Aspekten müssen jedoch noch weitere sicherheitsrelevante Punkte beachtet werden: Zusätzlich zur Überprüfung der Teilnahmeberechtigung vor und in der Veranstaltung selbst (um auszuschließen, dass die Zugangsdaten an Dritte, d. h. Menschen ohne berechtigtes Interesse an der Teilnahme, weitergegeben wurden) muss auch bei der Wahl des Video- bzw. Telefonkonferenztools darauf geachtet werden, dass kein Angriff von außerhalb möglich ist. Das gewählte Tool sollte somit europäischen Datenschutzrechts- und IT-Sicherheitsstandards entsprechen und das firmen- oder dienststelleninterne Netzwerk ausreichend geschützt sein. Auch sollte im Gespräch mit der IT-Abteilung geklärt werden, ob die notwendige Bandbreite der Internetzugänge vorhanden ist und eine Telefonhotline für Zugangs- und Verbindungsprobleme am Versammlungstag eingerich­tet werden kann.

Viele dieser und der oben aufgezeigten Fragen können zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend beantwortet werden. Es bleibt insofern abzuwarten, welche Probleme sich in dieser Wahlperiode stellen werden und wie die Rechtsprechung die Regelungen und Regelungslücken bewerten wird.

Beitrag von Dr. iur. Cathleen Rabe-Rosendahl, LL.M. (Nottingham)

Fußnoten

[1] § 180 Abs. 7 SGB IX: GSBV/BSBV: 01.12.–31.01.; KSBV/HSBV: 01.02.-31.03.

[2] Düwell, jurisPR-ArbR 11/2022, Anm. 1.

[3] Erste Verordnung zur Änderung der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen v. 18.03.2022, Bundesgesetzblatt (BGBl) I Nr. 10, S. 477.

[4] Stellungnahme des DGB v. 25.02.2022, abrufbar unter: www.dgb.de/downloadcenter/++co++e28700b4-9634-11ec-9be0-001a4a160123, zuletzt abgerufen am 24.11.2022.

[5] Hierzu Liebsch, Gute Arbeit 2018, Heft 11 S. 36 f.

[6] Sachadae in: Dau/Düwell/Joussen/Luik, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB IX, 6. Aufl., 2022, § 22 SchwbVWO Rn. 18 (im Weiteren: LPK-SGB IX/Sachadae, § X Rn. X).

[7] LPK-SGB IX/Sachadae, § 28 SchwbVWO Rn. 16.

[8] LPK-SGB IX/Sachadae, § 28 SchwbVWO Rn. 18; für nicht ausgeschlossen, jedoch mit Bedenken, hält es die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) in ihren FAQ zur digitalen Wahlversammlung: https://www.bih.de/fileadmin/user_upload/FAQ_Digitale_Wahlversammlung_SBV-Wahl_2022.pdf (zuletzt abgerufen am 29.11.2022).

[9] Ein anschauliches Muster hierfür stellt z. B. die BIH unter https://www.bih.de/integrationsaemter/sbv-wahl-2022/#c5208 bereit. (zuletzt abgerufen am 28.11.2022)

[10] LPK-SGB IX/Sachadae, § 28 SchwbVWO Rn. 36 ff.

[11] Vgl. hierzu Husmann, Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung 2022, S. 83;
LPK-SGB IX/Sachadae, § 28 SchwbVWO Rn. 44.


Stichwörter:

SBV-Wahl, Schwerbehindertenvertretung (SBV), Stufenvertretung, Überörtliche Vertretung, Konzernschwerbehindertenvertretung (KSBV), Gesamt-SBV


Kommentare (1)

  1. Wolfgang
    Wolfgang 02.03.2023
    Sehr hilfreich! In jedem Fall sollte auch stellv. Wahlleitung unbedingt zusätzlich gewählt werden, damit nicht ein Malheur passiert, wie von PeFo beschrieben im BIH-Forum. Wohl offenbare Verordnungslücke des BMAS bzw. der Bundesregierung.
    https://forum.bih.de/viewtopic.php?t=1711

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