04.10.2023 D: Konzepte und Politik Hahn: Beitrag D10-2023

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Beratung – Zusammenfassung der Online-Diskussion im moderierten Forum Fragen – Meinungen – Antworten zum Rehabilitations- und Teilhaberecht (01.–21.06.2023)

Die Autorin gibt einen Überblick über die im Juni 2023 online geführte Diskussion zum Thema "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Beratung". Unter Beteiligung von Expertinnen und Expertinnen war drei Wochen lang erörtert worden, welche Beratungsangebote für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben es gibt, wie gute Beratung aussehen sollte und wo möglicherweise Handlungsbedarfe bestehen. In den Austausch flossen sowohl die Erfahrungen Ratsuchender und ihrer Angehörigen als auch die der beratenden Akteure ein. Es wurde deutlich, dass eine effektive Beratung zur Gestaltung einer nachhaltigen beruflichen Perspektive neben ausreichenden Kapazitäten und fachlichen Kompetenzen vor allem eine an Selbstbestimmung und Partizipation orientierte Haltung der Beratenden voraussetzt. 

(Zitiervorschlag: Hahn: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Beratung – Zusammenfassung der Online-Diskussion im moderierten Forum Fragen – Meinungen – Antworten zum Rehabilitations- und Teilhaberecht (01.–21.06.2023); Beitrag D10-2023 unter www.reha-recht.de; 04.10.2023)


Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) umfassen zahlreiche Maßnahmen, von der Arbeitsplatzausstattung und Unterstützung am Arbeitsplatz über berufliche Qualifikationsangebote bis hin zur Kraft­fahrzeughilfe, um die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen oder drohenden Behinderungen am Arbeitsleben zu gewährleisten. Beratung zu diesen Leistungen bieten nicht nur die Rehabilitationsträger an, sondern beispielweise auch die Stellen der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB), Integrationsfachdienste (IFD) oder die Schwerbehindertenvertretung (SBV). Gemeinsam mit ihrer wissen­schaftlichen Kooperationspartnerin an der Humboldt-Universität zu Berlin hatte die Deutsche Vereinigung für Rehabilitation e. V. (DVfR) im Juni 2023 Vertreterinnen und Vertreter der verschiedenen Beratungsangebote dazu eingeladen, einen interaktiven Austausch zum Thema „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der Beratung“ fachlich zu begleiten. Die Beteiligung an der Diskussion im Forum „Fragen – Meinungen – Antworten zum Rehabilitations- und Teilhaberecht“ vom 1. bis 21. Juni 2023 stand allen Inter­essierten offen.

Folgende Expertinnen und Experten bildeten das begleitende Fachteam:

  • Manfred Becker, ehem. IFD Köln;
  • Andreas Bieringer, Frédérique Chaudière und Ute Spitzbarth, Deutsche Rentenversicherung Bund („DRV Bund Rehaberatungsdienst“);
  • Kirsten Ehrhardt, EUTB – Heidelberger Selbsthilfebüro;
  • Helmut Greiner, Schwerbehindertenvertretung Volkswagen AG;
  • Jeanette Oechsl, Social Impact gGmbH (enterability);
  • Dagmar Piontkowsky und Sylvia Rischer, EUTB – Freier Betreuungsverein Teltow-Fläming e.V.;
  • Dr. Dieter Schartmann, Landschaftsverband Rheinland.

Die Federführung lag bei Prof. Dr. Gudrun Wansing von der Humboldt-Universität zu Berlin und den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen Lea Mattern und Dr. Tonia Rambausek-Haß.

In der Diskussion ging es zunächst um grundlegende Fragen: Welche Akteurinnen und Akteure spielen eine Rolle in der Beratung zur Teilhabe am Arbeitsleben? Wie muss eine gute Beratung aussehen? Was sind wichtige Anliegen der Ratsuchenden? In 13 Themensträngen entstanden 91 Beiträge – Fragen, Antworten und Erfahrungen, aber auch Impulse zur Weiterentwicklung der Beratung und ihrer rahmengebenden recht­lichen Grundlagen.

Die Fragen der Ratsuchenden in Beratungen zu LTA sind vielschichtig. Erfahrungen des Reha­beratungs­dienstes der DRV zufolge sind typische Themenfelder u. a. längere Arbeitsun­fähigkeitszeiten, Hilfen zur Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes, das Betrieb­liche Eingliederungsmanagement, Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungs­maßnah­men, die Arbeitssuche oder Fragen der Eignung für eine bestimmte Tätigkeit. Eine Sonderstellung in der Beratungslandschaft zu LTA nimmt die Gründungsberatung ein. Für Menschen mit Behinderungen, die eine Selbstständigkeit in Betracht ziehen, gibt es spezielle Angebote der Gründungsberatung in mehreren Bundesländern. Alle gesundheitlichen bzw. behinderungsdingten Herausforderungen, die im Vorfeld bedacht und in die Planung mit einbezogen würden, könnten dazu beitragen, dass eine Gründung wirklich gelänge und nachhaltig sei, so die Expertin der Gründungsberatung enterability in Berlin. In den Gesprächen gehe es vor allem um eine tragfähige Gründungsidee, den sogenannten „Businessplan“ und Fördermöglichkeiten.[1]

Alle Beratungsangebote eint, dass sie ggf. zunächst gemeinsam mit den Ratsuchenden eine Zukunftsperspektive entwickeln oder auch weiterentwickeln müssen:

„Das wichtigste Thema ist für mich die Anliegenklärung. Nur wenn ich weiß, was ich will, kann ich auch etwas beantragen, was mich weiterbringt im (Arbeits-)Leben.“ (Kirsten Ehrhardt)

Eingangs wurde darauf hingewiesen, dass alle Leistungsträger, die LTA finanzieren, eine gesetz­liche Beratungspflicht haben. Daneben können Integrationsfachdienste und Ansprech­personen in den Betrieben, wie etwa die Schwerbehindertenvertretung (SBV) und Beauftragte für das Betriebliche Eingliederungs­management zu Leistungen beraten. Auch die bundesweiten Stellen der EUTB[2], die Berufsgenossenschaften oder Bildungs­träger bieten Beratung an. Vielfach wurde in der Diskussion eine rehabilitationsträger­übergreifende Beratung vermisst. Zwar beraten die Stellen der EUTB unabhängig und bundesweit, können und sollen aber die Beratungspflicht der Träger nicht ersetzen.

„Jeder hat seine eigenen Verfahren, Gesetzbücher, Gutachter und Interessen und die Anwendung der im SGB IX verankerten Verfahren ist eher holperig. Es fehlen nach meiner Erfahrung schon die umfänglichen Beratungsangebote der einzelnen Leistungs­träger (Ansprechstellen), umso mehr noch eine übergreifende Beratung. Wir als EUTB-Berater begleiten die Ratsuchenden (trotz unserer Kenntnisse über Möglichkeiten) von einem zum nächsten Rehaträger, bis alle Informationen zusammengetragen sind, alle Papiere ausgefüllt und alle Gutachten überstanden sind.“ (D. Piontkowsky)

Wie umfassend die gesetzliche Beratungspflicht in der Eingliederungshilfe auszu­gestalten ist, zeigt § 106 SGB IX. Demnach gehört dazu auch, Leistungs­berechtigte „auf die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach § 32, auf die Beratung und Unterstützung von Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege sowie von Angehörigen der rechtsberatenden Berufe und von sonstigen Stellen“ hinzuweisen. Zugleich sind Rehabilitationsträger verpflichtet, nicht nur zu beraten, sondern bei der Antragstellung, in Zuständigkeitsfragen, bei der Inanspruchnahme von Leistungen und mehr zu unter­stützen. An der Umsetzung dieser Vorgabe in der Praxis gab es im Rahmen der Diskussion jedoch Zweifel:

„… gerade beim Thema Unterstützung sehe ich nicht nur im Rheinland, sondern bundesweit eine riesige Lücke zwischen Gesetz und realem Angebot.“ (Manfred Becker)

Auch der Zeitpunkt einer Beratung wurde thematisiert. § 12 SGB IX – Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung – zielt darauf ab, dass Rehabilitationsbedarfe vonseiten der Reha-Träger früh erfasst werden und dass diese aktiv auf eine Antragstellung der Leistungsberechtigten hinwirken.

„Eine gute Beratung zur Teilhabe am Arbeitsleben sollte nicht erst nach Stellung des Antrags auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beginnen, sondern schon viel früher ansetzen. Als befristete volle Erwerbsminderungsrentnerin hätte ich mir parallel zum Rentenbescheid eine Information zu einer zuständigen Beratungsstelle gewünscht, die mich dann berät, welche Möglichkeiten es gibt, (langsam) zurück in Arbeit zu kommen oder welche anderen Möglichkeiten der Teilhabe am Sozialleben (Tages­struktur) es gibt.“ (Rentnerin)

In diesem Zusammenhang wies das Forenmitglied NM auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs[3] zur Amtshaftung bei unzureichender Beratung durch einen Sozialhilfeträger hin. Wenn Beratung (rechtzeitig) stattfindet, sollte sie mehr sein als reine Wissensvermittlung und die Kontextfaktoren der Klienten berücksichtigen, fand Andreas Bieringer, DRV:

„Eine gute Beratung nimmt Rücksicht auf die Belange der Ratsuchenden, auf die Komplexität ihrer Lebenssituation. Gemeinsam mit der betroffenen Person suchen wir nach realisierbaren Lösungen im Kontext der beruflichen Rehabilitation. Eine gute Beratung beinhaltet viele Aspekte wie Empathie, gutes, aktives Zuhören, klare Informa­tionen zu den vielen Möglichkeiten und Grenzen von LTA und endet im Idealfall mit einer tragfähigen Vereinbarung. Hilfesuchende sollen gut informiert und im Bewusstsein ihrer Möglichkeiten selbst eine Entscheidung treffen können.“   
(Andreas Bieringer, DRV Bund Rehaberatungsdienst)

Dieser Ansatz stieß auf Zustimmung, aber auch auf Zweifel an der praktischen Umsetzbarkeit, beispielsweise stellte sich die Frage ausreichender Kapazitäten. Während die beschriebenen Merkmale einer gelungenen Beratungssituation über­greifend gelten, ist das Selbstverständnis der Beratungskräfte unterschiedlich gelagert. Die EUTB verspricht, gemäß ihrem Leitbild in der Beratung nur den Ratsuchenden verpflichtet zu sein.[4] Die Rehabilitationsträger haben die Aufgabe umfassend zu beraten, aber auch wirtschaftlich zu verwalten:

„ …wir müssen uns auch vergegenwärtigen, dass es sich z. B. in der Eingliederungshilfe um Steuermittel handelt, die von den Leistungsträgern verantwortungsvoll und im Rahmen der bestehenden Gesetzeslage eingesetzt werden dürfen. Dazu gehört es natürlich auch, dass Ansprüche geprüft und beschieden werden müssen.“ (Dr. Dieter Schartmann)

Eine Teilnehmerin brachte Fragen eines möglichen Machtmiss­brauchs in den Austausch ein. Kirsten Ehrhardt griff den Gedanken auf und sah gemäß der Wendung „Wissen ist Macht“ ebenfalls ein Gefälle in der Beratungssituation. Zudem habe der Gesetzgeber bestimmte Systeme mit „Macht“ ausgestattet, das sei für Betroffene oft bitter, so die Teilhabeberaterin. Sie nannte hierzu beispielhaft den Vorgang der „Antragsfiktion“. Nach SGB VI § 116 gilt ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben als Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und ein Erfolg der Leistungen nicht zu erwarten ist oder die Leistungen nicht erfolgreich gewesen sind.[5]

Zum professionellen Selbstverständnis von Beratungskräften gehöre es aber auch, sich der eigenen Position bewusst zu sein:

„Das bedeutet eine wichtige, aber auch schwierige Reflexionsebene: Er muss sich z. B. klarmachen, dass es nicht sein Job ist, zu entscheiden, was für Sie ‚das Richtige‘ ist. Dass er Ihnen nicht nur Maßnahmen vorschlagen darf, die er gut und sinnvoll findet oder die es zu füllen gilt. Dass er Fragen nicht abbügelt mit ‚Das müssen Sie nicht wissen‘ und vieles mehr. Besonders schwierig ist all das natürlich, wenn derjenige, der Sie berät, am Ende auch derjenige ist, der über die Leistung, so Sie sie denn beantragen, entscheidet.“ (Kirsten Ehrhardt)

Zum Umgang mit Entscheidungen, die ein Reha-Träger nach einer Beratungssituation nicht im Einklang mit Betroffenen fällt, gab es in der Diskussion gegensätzliche Haltungen. So formulierte ein ehem. Mitarbeiter eines IFD:

„Ansonsten kann ich nur raten, keine Angst zu haben. Nach meiner Erfahrung sollte man bis vor das Sozialgericht durchhalten. Dort bekommt man meist Recht – vorher ist es schwierig.“ (Manfred Becker)

Zu diesem Rat gab es aus den Reihen der EUTB-Kräfte den Einwand, das sei für viele keine Option („… aus Zeit-, Geld- und Nerven­gründen ...“, Kirsten Ehrhardt). Eine rechtliche Beratung sowie eine Begleitung im Widerspruchs- und Klageverfahren darf die EUTB gemäß ihrer Förderrichtlinie (2017) bzw. der Verordnung zur Weiterführung der EUTB (2021)[6] nicht leisten – auch dann nicht, wenn sie über ausgebildete Juristinnen und Juristen verfügt. Dies können u. a. entsprechend qualifizierte Beraterinnen und Berater der Sozialverbände für (beitragspflichtige) Mitglieder übernehmen, auf die in der Diskussion ebenfalls hingewiesen wurde, und natürlich die Anwaltschaft. Auch Beratungsangebote der Selbsthilfe, die nicht der EUTB-Förderung unterliegen, können ggf. Ansprechstellen in einem Widerspruchs- oder Klageverfahren sein.

Einigkeit bestand darin, dass angesichts der Komplexität und Unüber­sichtlichkeit des deutschen Reha- und Teilhaberechts eine gute Kommunikation zwischen allen Beteilig­ten umso wichtiger sei. Denn nicht selten hängt ein guter Rat auch von der gegen­seitigen Erreichbarkeit und einer erfolgreichen Informationsbeschaffung ab.[7]

„Es wäre extrem hilfreich – für die Berater:innen und die Betroffenen – wenn die Kommunikation zwischen den einzelnen Fachleuten und den Betroffenen einfacher wäre. Für eine einzige Auskunft war ich gestern zum Beispiel 1,5 h in der Warteschleife der DRV...“ (Jeanette Oechsl)

Sobald verschiedene Leistungen mehrerer Träger oder mehrere Leistungen eines Trägers erforderlich sind, muss ein Teilhabeplanverfahren (§ 19 SGB IX) durchgeführt werden. Nicht erfasst von der Verpflichtung sind Rehabilitationsprozesse, bei denen nur ein Leistungsträger mit nur einer Leistung beteiligt ist.[8] Manfred Becker erinnerte dazu an ein Vorhaben der amtierenden Regierungskoalition: „Wir werden Rehabilitation stärker auf den Arbeitsmarkt ausrichten und die unterschiedlichen Sozial­versicherungsträger zu Kooperationsvereinbarungen verpflichten“ (Koalitionsvertrag 2021–2025, S. 74)[9]. – Ob es in der aktuellen Legislatur noch dazu komme, bezweifele er mittlerweile.

Beitrag von Nikola Hahn, M. A., Deutsche Vereinigung für Rehabilitation e. V., Heidelberg

Fußnoten

[1] Vgl. auch Zapfel, Zielinski: Selbständig tätig im Erwerbssystem – eine zu wenig beachtete Erwerbsalternative für Menschen mit Behinderung?; Beitrag D25-2021 unter www.reha-recht.de; 30.06.2021.

[2] Vgl. Turhan: Ein Jahr Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) – Ein Zwischenbericht aus Sicht eines Bundesverbandes für Menschen mit Behinderungen; Beitrag D16-2019 unter www.reha-recht.de; 26.09.2019; Heimer, Schütz, Wansing et al. (2023): Evaluation der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung. BMAS Forschungsbericht, abrufbar unter https://www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/Forschungsberichte/fb-620-evaluation-der-eutb.html, zuletzt abgerufen am 19.09.2023.

[3] BGH, Urteil vom 02.08.2018 – III ZR 466/16, abrufbar unter https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=e6b461c03999dafaa722c132d8307326&nr=87298&pos=27&anz=58259, zuletzt abgerufen am 01.09.2023.

[4] Vgl. „Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung - unser Leitbild“, abrufbar unter https://www.teilhabeberatung.de/artikel/ergaenzende-unabhaengige-teilhabeberatung-unser-leitbild, zuletzt abgerufen am 01.09.2023.

[5] Vgl. § 116 SGB VI, abrufbar unter  https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__116.html, zuletzt abgerufen am 01.09.2023.

[6] Vgl. Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung, § 2 Abs. 4 EUTBV, abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/eutbv/BJNR179600021.html, zuletzt abgerufen am 18.09.2023.

[7] Vgl. auch Weyrich: „Eine umfassende Beratung ist die Grundlage für das Funktionieren des immer komplizierter werdenden sozialen Leistungssystems“; Beitrag D17-2019 unter www.reha-recht.de; 11.10.2019.

[8] Vgl. auch Sellnick: SGB-II-Leistungsberechtigte mit Behinderungen – Teil III: Forschungs- und Handlungsbedarfe; Beitrag A10-2022 unter www.reha-recht.de; 23.08.2022

[9] Der Koalitionsvertrag ist abrufbar unter https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/koalitionsvertrag-2021-1990800, zuletzt abgerufen am 01.09.2023.


Stichwörter:

Beratung, Beratung und Unterstützung, Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB), Rechtsberatung, Teilhabeberatung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Selbstständigkeit (beruflich), Diskussionszusammenfassung


Kommentare (1)

  1. Friedmut Dreher
    Friedmut Dreher 12.10.2023
    Guten Tag,
    wie ist die Schnittstelle des Jobcenter bei §16i SGB II bei LTA Leistungen und der im Klageverfahren befindlichen Teilhabeleistung durch die Agentur für Arbeit zu verstehen? Die Agentur behautet, die Arbeitsfähigkeit ist nicht gegeben und das Jobcenter ist möglicherweise bereit, einen geeigneten Arbeitsplatz nach §16i SGB II zu bewilligen. Kann sie das eigenständig entscheiden? Das ist kein Einzelfall, sondern auch gegenüber der DRV die Frage, ob das Jobcenter hier selbständige Entscheidungen treffen könnte, wenn der Rehaträger (DRV) das ablehnt oder eine andere Priorität in der beruflichen Entwicklung sieht. Der betroffene Ratsuchende möchte sich aber, für diesen Arbeitsplatz entscheiden? Mit freundlichen Grüßen Friedmut Dreher SozialBeratung e.V.

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