25.11.2016 D: Konzepte und Politik Kohte/Liebsch: Beitrag D54-2016

Die Stärkung der Schwerbehindertenvertretung im Bundesteilhabegesetz

Die Autoren Wolfhard Kohte und Matthias Liebsch befassen sich in ihrem Beitrag mit den Reformbewegungen im Recht der Schwerbehindertenvertretung im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG). Zunächst stellen die Autoren die bereits im Regierungsentwurf beabsichtigten Reformvorschläge dar, um anschließend die in der Anhörung im BT-Ausschuss für Arbeit und Soziales am 7. November 2016 aufgenommenen Diskussionspunkte thematisch zusammenzufassen und den Schwerpunkt der Diskussion zu analysieren. Schließlich wird ein Überblick über einzelne schriftliche Stellungnahmen der Sachverständigen im Vorfeld der Anhörung geboten.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch das Gutachten von Prof. Dr. Wolfhard Kohte mit Vorschlägen für ein verbessertes Informations- und Anhörungsrecht der Schwerbehindertenvertretung

(Zitiervorschlag: Kohte/Liebsch: Die Stärkung der Schwerbehindertenvertretung im Bundesteilhabegesetz; Beitrag D54-2016 unter www.reha-recht.de; 25.11.2016.)


Der bisherige Entwurf des Bundesteilhabegesetzes vom 12.08.2016 (BR.-Drucks. 428/16 = BT-Drs 18/9522) sieht in Bezug auf die Rechte der Schwerbehindertenvertretung im Wesentlichen in §§ 178/179 SGB IX neu bzw. in Art. 2 §§ 95, 96 SGB IX alt folgende Änderungen vor:

  1. Die Heranziehungsmöglichkeit von Stellvertretern wird über die Limitierung von zwei Stellvertretern hinaus in Abständen für jeweils 100 schwerbehinderte Beschäftigte um stets einen Stellvertreter mehr erweitert.
  2. Eine verpflichtende Freistellung der Schwerbehindertenvertretung wird ab 100 statt wie bisher erst ab 200 schwerbehinderten Beschäftigten vorgesehen.
  3. Ein Fortbildungsanspruch gilt gleichermaßen für die Schwerbehindertenvertretung als auch für die ersten Stellvertreter; in den großen Betrieben auch für weitere Stellvertreter, die herangezogen werden können.
  4. Die Kostenpflicht des Arbeitgebers umfasst eine Bürokraft für die Schwerbehindertenvertretung in erforderlichem Umfang.

I. Stellungnahmen im Rahmen der Anhörung im BT-Ausschuss für Arbeit und Soziales am 07.11.2016

In der Anhörung im Bundestag-Ausschuss für Arbeit und Soziales vom 07.11.2016 wurde von Dr. Matthias Bartke (SPD-Fraktion) die Frage gestellt, ob es über die bereits in Angriff genommenen Änderungen hinaus einen Nachbesserungsbedarf zur gesetzeskonformen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gäbe. Die Sachverständige Silvia Helbig (DGB) erinnerte in diesem Zusammenhang daran, dass die Schwerbehindertenvertretungen in der Praxis entgegen den gesetzlichen Vorschriften zur Information und Beteiligung oftmals übergangen werden, was nicht zuletzt zum Verlust des Arbeitsplatzes führen könne. Dem könne die Expertise der Schwerbehindertenvertretung entgegenwirken, da diese oftmals das Knowhow habe, um einen Arbeitsplatz zu erhalten. Werde die Schwerbehindertenvertretung dementgegen rechtswidrig übergangen, stehe derzeit nur die Möglichkeit eines Bußgeldes zur Verfügung. Diese Sanktion sei nicht ausreichend, so dass „keine Wirksamkeit von Maßnahmen ohne Information und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung“ zu fordern sei. Vertiefend wies der Sachverständige Prof. Dr. Felix Welti (Universität Kassel) darauf hin, dass der Arbeitgeber nach derzeitiger Rechtslage belohnt werde, wenn er eine personelle Einzelmaßnahme ohne die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung rechtswidrig vollziehe, da dann nach derzeitiger Rechtslage das Aussetzungsrecht gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX nicht mehr greife. Dies könne nicht richtig sein; vielmehr sollte jede personelle Einzelmaßnahme unwirksam sein, wenn sie unter Verletzung des Rechts der Schwerbehindertenvertretung zustande gekommen ist. Schließlich waren sich die Sachverständigen Helbig und Welti einig, dass eine Wirksamkeitsklausel gegenüber einem vom außen herangetragenen Bußgeld ein wesentlich geeigneteres Mittel sei, um die Rechte der Schwerbehindertenvertretung sowie die Chancengleichheit zu stärken, denn eine Wirksamkeitsklausel sei kein den Rechten des Betriebsrats vergleichbares Vetorecht, sondern eine Stärkung individueller Rechte schwerbehinderter Menschen auf Zugang zum und Sicherung des Arbeitsplatzes.

In einer weiteren Fragerunde griff MdB Tobias Josef Zech (CDU/CSU) die Frage einer möglichen Nachbesserung der Rechte der Schwerbehindertenvertretung auf und wollte zugleich Meinungen zu den bereits beabsichtigten Verbesserungen einholen. Der Sachverständige Holger Borner (BAG Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e. V.) begrüßte die vorgesehenen Änderungen, insbesondere die Schwellenwertveränderung, wonach bereits ab zusätzlichen 100 schwerbehinderten Beschäftigten die Heranziehung eines weiteren stellvertretenden Schwerbehindertenvertreter vorgesehen ist sowie die Änderungen in Bezug auf Fortbildungsmöglichkeiten und zusätzliche Bürokräfte. Was dagegen fehle, sei eine klarstellende Regelung zu den Informations- und Anhörungsrechten der Schwerbehindertenvertretung. Diese sollten ähnlich der Rechte des Betriebsrats abgesichert werden. Zudem monierte der Sachverständige Borner eine defizitäre Informations- und Beratungspolitik zu Lasten aller Beteiligten (neben Schwerbehindertenvertretungen auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer) an, welche weder betriebsintern noch durch die zuständigen Träger zureichend ausgeglichen werde. Insbesondere Schwerbehindertenvertretungen wüssten nicht im erforderlichen Umfang um ihre Rechte und hätten keine geeigneten Ansprechpartner.

Im Ergebnis waren sich zu diesem Thema alle Sachverständigen darüber einig, dass es – neben den bereits vorgesehenen Änderungen – einer Wirksamkeitsklausel zur Absicherung der Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung bedarf. Wie diese aber im Detail auszusehen habe, wurde in gänzlicher Tiefe nicht thematisiert. Hierzu ist auf das juristische Kurzgutachten „Möglichkeiten zur Effektivierung des Informations- und Anhörungsrechts der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 SGB IX“ von Prof. Dr. Wolfhard Kohte zu verweisen, welches am 25.07.2016 in unserer Infothek eingestellt wurde. Vor allem in den schriftlichen Stellungnahmen ergab sich hier eine bemerkenswerte Übereinstimmung, die dem Ausschuss die Chance gibt, diese sachverständige Beratung für eine reale Verbesserung des Entwurfs zu nutzen.

II. Einzelne schriftliche Stellungnahmen

1. BAG Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e. V. (Ausschussdrucksache 18(11)801, S. 184)

  • Es sollte die Ausgleichsabgabe für Unternehmen, die keine schwerbehinderten Mitarbeiter beschäftigen, deutlich angehoben werden.
  • Die Stärkung von Rechten der Schwerbehindertenvertretungen sei positiv zu bewerten.

2. Prof. Dr. Felix Welti (Ausschussdrucksache 18(11)801, S. 215 f.)

Bezug auf das „Gutachten mit Vorschlägen für verbessertes Informations- und Anhörungsrecht der Schwerbehindertenvertretung“ von Prof. Dr. Wolfhard Kohte.

3. Deutscher Gewerkschaftsbund

a) Ausschussdrucksache 18(11)801, S. 240 f.

  • Der DGB fordert für den Abschluss von Inklusionsvereinbarungen (bisher: Integrationsvereinbarungen, § 166 SGB IX-E) die Einrichtung einer Schiedsstelle, um ggf. Konflikte zu lösen. Es sei jedoch fraglich, ob diese beim Integrationsamt eingerichtet werden sollte, da dieses keine Befugnisse und zusätzliche Ressourcen erhält, eine solche Regelung tatsächlich durchzusetzen. Mithin bedürfe es eines erzwingbaren Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats in Fragen der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben in Absprache mit der Schwerbehindertenvertretung, um streitige Inhalte bspw. über eine Einigungsstelle durchzusetzen. Gleiches gelte für den Personalrat.
  • Das Fehlen einer Inklusionsvereinbarung sollte bußgeldbewehrt sein.

b) Ausschussdrucksache 18(11)801, S. 242

  • Der DGB begrüßt die Einführung einer Regelung analog § 21a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG – Übergangsmandat), allerdings sollte dies in Betrieben und Dienststellen gelten.
  • Beabsichtigte Änderungen zur Heranziehung und Fortbildung werden begrüßt.
  • Es fehle eine Sicherstellung der Information und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung hinsichtlich personeller Maßnahmen einschließlich der Ausgestaltung von Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes. Entscheidungen des Arbeitgebers, die schwerbehinderte Menschen betreffen und ohne die Information und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung beschlossen wurden, sollten nichtig sein. § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX solle daher wie folgt ersetzt werden: „Solche Entscheidungen ohne vorherige, rechtzeitige und umfassende Anhörung der Schwerbehindertenvertretung sind nichtig. Bei der von der Nichtigkeit betroffen Maßnahmen im Betrieb oder der Dienststelle handelt es sich um Tatbestände, die üblicherweise in den §§ 87, 95, 99, 100 BetrVG oder §§ 69, 75, 76 BPersVG sowie vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen beschrieben werden.“
  • Es wird kritisiert, dass § 160 SGB IX-a. F. gestrichen werde.

4. Horst Frehe (Ausschussdrucksache 18(11)801, S. 261)

Die beabsichtigten Änderungen zur Stärkung der Schwerbehindertenvertretungen werden begrüßt.

5. Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) (Ausschussdrucksache 18(11)801, S. 319, 324 ff.)

  • Die beabsichtigten Änderungen zur Stärkung der Schwerbehindertenvertretungen werden aus Kostengründen und dem Erfordernis zusätzlicher Bürokratie abgelehnt.
  • Zudem wird die Gefahr eines zweiten Mitbestimmungsorgans neben dem Betriebsrat gesehen.
  • Weiter seien Beratungs- und Unterstützungsangebote zielführender durch die Exekutive als durch die Schwerbehindertenvertretungen und damit letztlich durch den Arbeitgeber zu realisieren.
  • Die rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderung nach § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX-a.F. kann zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen und ist daher zu streichen.

6. AWO-Bundesverband e. V. (Ausschussdrucksache 18(11)801, S. 335 f.)

Die beabsichtigte Heranziehungsregelung wird ausdrücklich begrüßt.

7. Sozialverband Deutschland e. V. (Ausschussdrucksache 18(11)801, S. 341)

  • Die beabsichtigte Heranziehungsregelung wird ausdrücklich begrüßt.
  • Es fehlt eine Unwirksamkeitsklausel, um die Informations- und Anhörungsrechte der Schwerbehindertenvertretung gegenüber Arbeitgebern wirksam durchzusetzen.

8. Benedikt Lika, Vorsitzender des Forums, „Menschen mit Behinderung“ in der CSU (Ausschussdrucksache 18(11)801, S.359)

  • Die beabsichtigten Freistellungs- und Heranziehungsregelungen und die Verbesserung der Fortbildungsansprüche werden unterstützt.
  • Zudem verlangt der Sachverständige, dass Entscheidungen eines Unternehmens für schwerbehinderte Beschäftigte ohne gesetzlich vorgesehene Beteiligung der SBV erst wirksam werden können, wenn die Beteiligung nachgeholt wird.

9. Kreistag des Landkreises Starnberg (Ausschussdrucksache 18(11)801, S. 391)

  • Die beabsichtigten Änderungen zur Stärkung der Schwerbehindertenvertretungen werden begrüßt.
  • Treffe ein Unternehmer Entscheidungen mit Wirkung für schwerbehinderte Beschäftigte ohne gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, darf diese Entscheidung erst wirksam werden, wenn die Beteiligung nachgeholt wurde.

10. Hauptschwerbehindertenvertretung der Hessischen Polizei im LPP (Ausschussdrucksache 18(11)801, S. 392 f.)

  • Die beabsichtigten Änderungen zur Stärkung der Schwerbehindertenvertretungen werden begrüßt.
  • Es werden verbindlichere Anhörungsrechte gefordert und in diesem Zusammenhang auf das juristische Kurzgutachten von Herrn Prof. Dr. Wolfhard Kohte verwiesen.

11. Sozialverband VdK Deutschland e. V. (Ausschussdrucksache 18(11)801, S. 407 f.)

  • Die beabsichtigten Änderungen zur Stärkung der Schwerbehindertenvertretungen werden begrüßt.
  • Die Schulungsmöglichkeit sollte auf alle Stellvertretungen ausgeweitet werden.
  • Es fehlt eine dringend notwendige Klarstellung zu den Informations- und Anhörungsrechten der Schwerbehindertenvertretung. Der Sozialverband VdK Deutschland e. V. schließt sich der Forderung des DGB nach einer umfassenden Wirksamkeitsklausel an.

12. Stellungnahme der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di (Ausschussdrucksache 18(11)814)

  • In den Mittelpunkt ihrer Stellungnahme rückt die Gewerkschaft die Stärkung des ehrenamtlichen Engagements der Schwerbehindertenvertretungen. Die vorgeschlagenen Verbesserungen zur Freistellung, Heranziehung, Schulung und Bürosituation werden ausdrücklich unterstützt.
  • Als wichtiger Baustein, der bisher fehlt, wird die Sicherung des Anhörungsrechts der Schwerbehindertenvertretung moniert. Auch die Gewerkschaft ver.di beruft sich auf die vorhandenen Befragungen und die Befragung bei ihren eigenen Mitgliedern, dass die Anhörungs- und Beteiligungsrechte der SBV in der betrieblichen Praxis nicht hinreichend beachtet werden.
  • Sie schließt sich ausdrücklich dem juristischen Kurzgutachten von Prof. Dr. Wolfhard Kohte an, das in dieser Drucksache vollständig angefügt wird.

13. Schwerbehindertenvertretung Staatliches Schulamt Brandenburg/Havel (Ausschussdrucksache 18(11)810)

  • Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt die vorgesehenen Änderungen zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements der Schwerbehindertenvertretungen ohne Abstriche.
  • Das Wichtigste fehle jedoch noch im Gesetzentwurf. Dies sei die Sicherung des Anhörungsrechts der Schwerbehindertenvertretung.
  • Dazu schließt sich die SBV ausdrücklich dem Kurzgutachten von Prof. Dr. Wolfhard Kohte an und hebt hervor, dass damit kein Mitbestimmungsrecht verlangt wird, sondern eine limitierte Wirksamkeitsklausel für personelle Einzelmaßnahmen.

14. Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) – Fachkommission Behindertenangelegenheiten (Ausschussdrucksache 18(11)806)

  • Die Kommission wendet sich ausdrücklich gegen die Argumente, dass wegen steigender Kosten die Verbesserungen des Gesetzentwurfs nicht normiert werden sollten.
  • Angesichts der Aufgaben der SBV seien diese Ausführungen sachfremd.
  • Die präventive Arbeit der SBV sei ein unverzichtbares Element.
  • Es fehle im Gesetzentwurf jedoch das Wichtigste, nämlich die Sicherung der Anhörungsrechte der SBV.
  • Sie wendet sich gegen kritische Stimmen aus dem BMAS und beruft sich ausdrücklich auf das juristische Kurzgutachten von Prof. Dr. Wolfhard Kohte.

15. Schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Oliver Tolmein (Ausschussdrucksache 18(11)803)

  • In der ausführlichen  Stellungnahme, die sich auch auf Fragen der persönlichen Assistenz, des persönlichen Budgets, der Abgrenzung von Pflege- und Eingliederungshilfeleistungen wendet, geht auch auf die Stärkung der Schwerbehindertenvertretung ein, die als wichtiges Element qualifiziert wird.
  • Hier fehlen aus der Sicht des Sachverständigen effektive Sanktionen.
  • Am Beispiel von Entscheidungen der Rechtsprechung des BAG wird gezeigt, dass die bisherigen Rechte bei schnellem Handeln des Arbeitgebers ins Leere laufen.
  • Sachgerecht sei ein Einspruchsrecht nach dem Vorbild von § 34 BGleiG sowie vor allem eine Unwirksamkeit personeller Maßnahmen, die schwerbehinderte Menschen betreffen und ohne Information und Anhörung der SBV beschlossen wurden. Diese sollen erst wirksam werden, wenn die Beteiligung nachgeholt wurde.

Stichwörter:

Schwerbehindertenvertretung (SBV), Bundesteilhabegesetz (BTHG), Anhörung, Information, Ausgleichsabgabe, Beteiligung, Betriebsrat, Wirksamkeitsklausel, Unwirksamkeitsklausel, Aussetzungsrecht


Kommentare (1)

  1. Dr. Michael Karpf
    Dr. Michael Karpf 27.11.2016
    Klarer und unmissverständlicher wie von den zitierten Sachverständigen und in vielen Stellungnahmen begründet, kann der Bedarf für eine Sicherung des Anhörungsrechts der Schwerbehindertenvertretung nicht zum Ausdruck gebracht werden. Der Einstieg in eine Wirksamkeitsklausel wenigstens für personelle Einzelmaßnahmen muss kommen! Bei den politischen Überlegungen hierzu gilt es zu bedenken, dass Abmahnungen und Aufhebungsverträge in aller Regel ohne jegliche Beteiligung des Betriebsrats/Personalrats realisiert werden. Gerade deshalb wäre im Falle von schwerbehinderten Menschen das Einhalten der vorgeschriebenen Unterrichtung der SBV so wichtig. Eine Wirksamkeitsklausel würde in diesen Fällen gewährleisten, dass der Arbeitgeber die SBV anhören muss, bevor er endgültig entscheidet.

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