06.02.2020 E: Recht der Dienste und Einrichtungen Bardua: Beitrag E1-2020

Tagesstrukturierende Maßnahmen in Pflegeeinrichtungen als Alternative zur WfbM? – Anmerkung zu Urteil LSG BWB 16.05.2019 – L 7 SO 4797/16

Die Autorin Malgorzata Bardua bespricht das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16.05.2019 (L 7 SO 4797/16), in dem sich das Gericht mit der Abgrenzung von tagesstrukturierenden Maßnahmen in Pflegeeinrichtungen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) auseinander zu setzen hatte.

Die Klägerin beantragte neben Leistungen der Hilfe zur Pflege in einer Pflegeeinrichtung ebenfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Das wurde vom zuständigen Leistungsträger mit dem Hinweis abgelehnt, dass die Pflegeeinrichtung, in der die Klägerin lebt, bereits tagesstrukturierende Maßnahmen anbiete. Das LSG stellte im Berufungsverfahren klar, dass einem Anspruch auf Eingliederungshilfe in der Form des Besuchs des Arbeitsbereichs der WfbM nicht entgegensteht, dass sie zugleich in einer vollstationären Pflegeeinrichtung lebt und diese Leistungen nicht miteinander aufgewogen werden können. Die Autorin stellt das Urteil und die Entscheidungsgründe dar und schließt sich dem Gericht an.

(Zitiervorschlag: Bardua: Tagesstrukturierende Maßnahmen in Pflegeeinrichtungen als Alternative zur WfbM? – Anmerkung zu Urteil LSG BWB 16.05.2019 – L 7 SO 4797/16; Beitrag E1-2020 unter www.reha-recht.de; 06.02.2020)

I. Thesen der Autorin

Das sog. „Zwei-Milieu-Prinzip“[1] ist gerichtlich bestätigt worden.

Tagesstrukturierende Maßnahmen in Pflegeeinrichtungen sind nicht mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (WfbM) vergleichbar.

II. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Der in einer Pflegeeinrichtung lebenden Klägerin stehen neben den tagesstrukturierenden Maßnahmen in der Pflegeeinrichtung Leistungen der Eingliederungshilfe im Arbeitsbereich der WfbM (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) zu.

III. Der Sachverhalt

Die alleinstehende Klägerin war zuletzt als Bürogehilfin in einem Textilhandelsunternehmen in Vollzeit beschäftigt. Im Jahr 2006 erlitt sie eine Hirnstammblutung im Brückenbereich, aus der eine Behinderung resultiert. Seit August 2007 bezieht die Klägerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Ferner erhält die Klägerin ein Werkstattentgelt in einer anerkannten WfbM.

1. Leistungen der Pflegeversicherung und Hilfe zur Pflege

Zunächst lebte die Klägerin in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Vater und Bruder. Nachdem der Vater im Januar 2011 verstorben war und die häusliche Pflege durch den Bruder aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht mehr möglich war, zog die Klägerin am 17. September 2012 in ein Altenpflegeheim. Der beklagte Sozialhilfeträger gewährt der Klägerin seitdem Hilfe zur Pflege in einer stationären Einrichtung in Form der Unterbringungskosten im Pflegeheim. Der vom Beklagten während des Verfahrens auf Bewilligung von Hilfe zur Pflege im Juni 2013 eingeschaltete Medizinisch-Pädagogische Dienst (MPD) des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales (KVJS) hielt in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2013 eine vollstationäre Leistung der Eingliederungshilfe für erforderlich und empfahl zugleich die Eingliederung in eine WfbM für körperlich behinderte Menschen. Im Januar 2013 nahm die Klägerin für eine Woche am Probewohnen in einem Wohnhaus der Eingliederungshilfe teil, ein dauerhaftes Wohnen kam dort seinerzeit mangels gegebener Aufnahmekapazitäten jedoch nicht zustande. In einem Telefongespräch zwischen dem Betreuer der Klägerin und dem Beklagten am 16. Oktober 2013 brachte der Beklagte zum Ausdruck, dass auch die Kosten im Pflegeheim weiter finanziert werden könnten. Den im Mai 2013 gestellten Antrag auf Eingliederungshilfe in einer vollstationären Einrichtung nahm der Betreuer der Klägerin daraufhin zurück.

2. Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben

Am 13. Februar 2013 wurde die Klägerin in das Eingangsverfahren, ab 13. Mai 2013 in den Berufsbildungsbereich der WfbM aufgenommen, wobei Rehabilitationsträger jeweils die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) war.

Am 5. März 2015 ging beim Beklagten der Eingliederungsplan der WfbM für das zweite Jahr des Berufsbildungsbereichs ein, welchem ein Antrag der Klägerin auf Aufnahme in den Arbeitsbereich der WfbM beigefügt war. Die Klägerin trug vor, sie habe sich im Pflegeheim gut eingelebt und dort ihren Lebensmittelpunkt gefunden, sie wünsche zugleich den Besuch des Arbeitsbereiches der WfbM, in welche sie sich integriert habe. Die Beschäftigung in der WfbM trage ganz wesentlich dazu bei, ihr Leben trotz ihrer Einschränkungen so normal wie möglich zu gestalten.

Diesen Antrag lehnte der Beklagte ab. Zur Begründung führte er aus, die WfbM sei nicht Bestandteil der vollstationären Pflegeeinrichtung, für die Leistungen der Hilfe zur Pflege erbracht werden. Sofern ein tagesstrukturierender Betreuungsbedarf bestehe, sei dieser vom Pflegeheim zu erbringen. In den Pflegesätzen sei bereits ein Anteil für tagesstrukturierende Maßnahmen, wie sie in einem Pflegeheim üblich seien, enthalten. In dem Widerspruch verweist die Klägerin auf ihr Wunsch- und Wahlrecht und führt ergänzend aus, dass sie in das Gemeindeleben integriert sei und weiterhin regelmäßig Besuche von Freunden und Bekannten in dem Heim erhalte. Durch die Trennung von Arbeit und Wohnen werde sie in ihrer Leistungsfähigkeit und in ihrer Persönlichkeit individuell gefördert.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid zurück. Er begründet dies damit, dass die Klägerin auf eigenen Wunsch die Leistungen des Pflegeheims in Anspruch nehme, sodass ihr Bedarf an Tagesstruktur vollumfänglich gedeckt sei. Die gleichzeitige Übernahme der Kosten für den Besuch des Arbeitsbereichs der WfbM als Eingliederungshilfe sei daher nicht möglich.

Seit dem 13. Mai 2015 ist die Klägerin im Arbeitsbereich der WfbM beschäftigt. Die Klägerin schloss mit der WfbM am 5. März 2013 mit Wirkung zum 13. Februar 2013 einen schriftlichen Werkstattvertrag. Darin heißt es: „Voraussetzung für die Beschäftigung ist die Übernahme der Kosten durch einen Kostenträger (…).“

IV. Die Entscheidung

1. Erste Instanz

Mit Urteil vom 23. November 2016 hat das Sozialgericht den Beklagten dazu verurteilt, der Klägerin Eingliederungshilfe im Arbeitsbereich der WfbM zu leisten.[2]

Die Klägerin, die wesentlich behindert sei, erfülle die Grundvoraussetzungen für die Förderung ihrer Beschäftigung in der WfbM. Die gegenwärtig durchgeführte Pflege der Klägerin in einer stationären Pflegeeinrichtung schließe entgegen der Auffassung des Beklagten einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Förderung der Beschäftigung im Arbeitsbereich einer WfbM nicht generell aus. Es treffe zwar zu, dass sowohl die stationäre Pflegeeinrichtung als auch die WfbM tagesstrukturierende Angebote vorhielten. Umfang und Qualität dieser Angebote unterschieden sich jedoch wesentlich. In der stationären Pflegeeinrichtung gehe es hinsichtlich der Tagesstruktur lediglich um eine allgemeine soziale Betreuung. Zielrichtung der Beschäftigung in einer WfbM sei dagegen die über eine allgemeine soziale Betreuung hinausgehende Gewährleistung einer angemessenen Teilhabe am Arbeitsleben. Eine Deckungsgleichheit mit einem zwingenden gegenseitigen Leistungsausschluss aufgrund von ansonsten anfallenden Doppelleistungen liege somit nicht vor. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass den gesetzlichen Regelungen zur Beschäftigung in einer WfbM die gesetzgeberische Intention zugrunde liege, den behinderten Menschen neben ihrem Wohnumfeld in räumlicher Hinsicht einen “zweiten Lebensraum“ zu eröffnen und ihnen die Möglichkeit zu geben, wie nicht behinderte Menschen eine Trennung von Wohn- und Arbeitsstätte erleben zu können.

2. Zweite Instanz

Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg ein. Erneut brachte der Beklagte vor, die Klägerin erhalte im Pflegeheim bereits eine vollumfängliche Betreuung und Pflege, welche durch entsprechende Pflegesätze abgedeckt seien. Bei diesen Pflegesätzen handele es sich um Einheitspflegesätze ohne Trennung in Wohnen und Tagesstruktur, sodass eine Kürzung der Pflegesätze für eine nicht in Anspruch genommene Tagesstruktur nicht möglich sei. Die beiden in Anspruch genommenen Leistungen seien nicht kompatibel.

Die Klägerin hingegen hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Neben den sozialen Kontakten am Wohnort habe sie in der Zwischenzeit gute soziale Kontakte zum Personal und den Mitbewohnern im Pflegeheim sowie außerdem zu den Kollegen in der Werkstatt. Sie beruft sich auf die UN-Behindertenrechtskonvention im Rahmen ihres Selbstbestimmungsrechts auf Wohnen und Arbeit.

Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Besuch des Arbeitsbereiches der WfbM lägen seit dem 13. Mai 2015 durchgehend vor. Die Leistungen im Arbeitsbereich der WfbM seien geeignet und erforderlich, der Klägerin eine angemessene Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen und zu erleichtern und sie in ihrer Persönlichkeit weiter zu entwickeln. Als Ziele in der Arbeit mit der Klägerin habe die WfbM die Verbesserung ihrer Flexibilität sowie die Erhöhung der psychischen Belastbarkeit genannt, wobei durch entsprechende Maßnahmen (z. B. Ablenkung durch Gang an die frische Luft, situationsbedingte Gespräche mit Reflexion und Erarbeitung gemeinsamer Lösungsstrategien) die Häufigkeit der bei der Klägerin in kritischen Situationen zu beobachtenden Atemnotfälle bereits habe reduziert werden können. Die Klägerin konnte sich in den letzten Jahren nach den Darlegungen der WfbM stetig weiterentwickeln, insbesondere auch in ihrer psychischen Stabilität, sei in der WfbM gut integriert und habe gute soziale Kontakte aufgebaut. Durch den Besuch der WfbM werde der Klägerin eine ihrer schweren Behinderung angemessene Tätigkeit ermöglicht; ihre Teilhabemöglichkeiten seien im Rahmen des ganzheitlichen Förderkonzeptes der WfbM erleichtert worden. Die Klägerin wäre im Übrigen ausweislich des Werkstattvertrags auch einer Kostenforderung der WfbM ausgesetzt, sollte der Beklagte als Sozialhilfeträger die Kosten für den Besuch der WfbM nicht übernehmen.

Dem Anspruch der Klägerin auf Eingliederungshilfe im Arbeitsbereich der WfbM stehe vorliegend nicht entgegen, dass sie zugleich in einer vollstationären Pflegeeinrichtung wohnt. Die Leistungen der Eingliederungshilfe bleiben unberührt; sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig. Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege unterscheiden sich vielmehr nach ihren unterschiedlichen Zierrichtungen. Pflegerische Leistungen erfassen etwa Maßnahmen der Kommunikation, Freizeitgestaltung und Bildung, die für den pflegebedürftigen Menschen von essenzieller Bedeutung sein können, sodass die notwendige Teilnahme am gesellschaftlichen Leben insoweit durch die pflegerische Unterstützung verwirklicht wird. Allein um eine soziale Teilhabe geht es bei der Eingliederungshilfe für den Besuch einer WfbM indessen nicht, so dürfte der Aspekt der Freizeitgestaltung schon nicht zu den Aufgaben einer WfbM gehören.[3] Zutreffend habe das Sozialgericht auf die anders gelagerte Zielrichtung der Beschäftigung in einer WfbM hingewiesen, welche der über eine allgemeine soziale Betreuung hinausgehenden Gewährleistung einer angemessenen Teilhabe am Arbeitsleben diene. Doppelleistungen lägen sonach nicht vor.

Ob das Pflegeheim mit Blick auf die Altersstruktur der dortigen Bewohner („Altenpflegeheim“) eine für die Klägerin bedarfsgerechte stationäre Einrichtung darstelle, bedürfe zwar keiner Erörterung. Das Berufungsgericht weist dennoch darauf hin, dass der Beklagte - trotz Kenntnis vom Werkstatteintritt der Klägerin spätestens seit dem Schreiben ihres Betreuers vom 7. Februar 2013 - Leistungen in der vorgenannten stationären Pflegeeinrichtung bewilligt hat und diese auch seitdem gewährt. Die Bewilligung von Hilfe zur Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung erfolgte mithin, obwohl der Beklagte wusste, dass die Klägerin im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich auf die künftige Beschäftigung im Arbeitsbereich der WfbM vorbereitet wurde.[4]

Die Revision ist nicht zugelassen worden.

V. Würdigung/Kritik

Das Gericht hatte sich hier mit der stets aktuellen Thematik bezüglich der Schnittstelle zwischen den Leistungen der Pflege- und der Eingliederungshilfe[5] zu befassen und entschied nach Auffassung der Autorin völlig zurecht, dass sich die hier begehrte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben von den Betreuungsleistungen in einem Pflegeheim erheblich unterscheiden und somit beide parallel zu leisten sind, sofern die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.

Die unter Punkt I aufgestellten Thesen lassen sich durch die Begründung der Entscheidung klar bestätigen. Die in der vorliegenden Entscheidung parallel zu den Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringenden tagesstrukturierenden Maßnahmen unterscheiden sich vor allem durch ihr Ziel erheblich.

Es ist allerdings noch keine klare Entscheidung für das sogenannte „Zwei-Milieu-Prinzip“, denn wie verhält es sich, wenn die tagesstrukturierenden Maßnahmen in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe angeboten werden und der oder die Leistungsberechtigte Leistungen in einer Tagesförderstätte i. S. d. § 219 Abs. 3 SGB IX außerhalb der Einrichtung in Anspruch nehmen möchte? Tagesförderstätten sind zwar oft an WfbM angegliedert, erbringen aber Leistungen zur sozialen Teilhabe.[6] Zu dieser Frage sind trotz aussagekräftiger Entscheidungen[7] Gerichtsverfahren anhängig, in denen der Rehabilitationsträger sich weigert, Zahlungen für eine Tagesförderstätte zu übernehmen, da tagesstrukturierende Maßnahmen in der Einrichtung der Eingliederungshilfe erbracht werden würden.

Dass zwischen Betreuung in einem Pflegeheim und der Möglichkeit der Tätigkeit in einer WfbM ein enormer Unterschied besteht, ist nach Auffassung der Autorin allerdings so offensichtlich, dass dies einer gerichtlichen Überprüfung gar nicht erst bedurft hätte.

Beitrag von Malgorzata Bardua, Rechtsanwältin (Curacon Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)

Fußnoten

[1] Das Zwei-Milieu-Prinzip besagt, dass es insbesondere auch für Menschen mit Behinderungen bedeutsam ist, dass diese ihren Alltag in unterschiedlichen räumlichen Umgebungen erleben.

[2] SG Reutlingen, Urteil vom 23. November 2016, S 4 SO 1094/16.

[3] Vgl. BSGE 102, 126 =SozR 4-3500 §54 Nr 3.

[4] Vgl. zur Zumutbarkeit eines Einrichtungswechsels im Übrigen Senatsbeschluss vom 2. September 2010L 7 SO 1357/10 ER-B.

[5] Vgl. dazu auch Fix: Die Schnittstelle Eingliederungshilfe – Pflege im Lichte der gesetzlichen Regelungen des Bundesteilhabegesetzes und des Pflegestärkungsgesetzes III; Beitrag D11-2017 unter www.reha-recht.de; 22.03.2017.

[6] Ritz/Kohte in Feldes/Kohte/Stevens-Bartol (Hrsg.), SGB IX, § 219, Rn. 19.

[7] Vgl. VG Frankfurt (Oder) 12.11.2008 (6 K 1620/04); VG Potsdam 18.07.2008 (11 K 2483/04).


Stichwörter:

Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM), Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII), Eingliederungshilfe, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, § 49 SGB IX


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