10.09.2015 E: Recht der Dienste und Einrichtungen Schimank: Beitrag E7-2015

Betreuung: Aufhebung wegen "Unbetreubarkeit" des Betreuten? – Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 28.01.2015 – XII ZB 520/14

Die Autorin bespricht in ihrem Beitrag eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2015. In der Entscheidung hatte sich der Senat mit dem Kriterium der Erforderlichkeit im Betreuungsrecht zu befassen. Danach ist eine Betreuung nur dann einzurichten bzw. aufrecht zu erhalten, wenn sie auch erforderlich ist.

Die zentrale Frage war, ob eine völlige Kontaktvermeidung, ausgehend vom Betreuten, dazu führt, dass die Erforderlichkeit nicht mehr gegeben ist. Der BGH-Senat bejahte diese Frage grundsätzlich, stellte aber heraus, dass bei der Feststellung der sogenannten "Unbetreubarkeit" Zurückhaltung geboten ist. Die Autorin stimmt der Entscheidung im Wesentlichen zu, insbesondere, da die Betreuung ausdrücklicher Wunsch des Betreuten war, der wiederum Ausdruck seiner zu respektierenden Selbstbestimmung sei.

(Zitiervorschlag: Schimank: Betreuung: Aufhebung wegen „Unbetreubarkeit“ des Betreuten? – Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 28.01.2015 – XII ZB 520/14; Forum E, Beitrag E7-2015 unter www.reha-recht.de; 10.09.2015)


I. Thesen der Autorin

  1. Eine Betreuung stellt immer auch einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der betreffenden Person dar. Aus diesem Grund ist vor der Einrichtung einer Betreuung zwingend zu prüfen, ob andere Instrumente besser zur Wahrung der Autonomie geeignet sind.
     
  2. Aus § 1896 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Zusammenwirken mit Art. 12 UN-Behindertenrechtskonven­tion (UN-BRK) ergibt sich ein Verbot, die Rechte behinderter Menschen hinsichtlich ihrer Anerkennung vor dem Recht einzuschränken. Gleichzeitig ergibt sich ein Recht auf Unterstützung für erwachsene Menschen, die eines besonderen Schutzes bedürfen, um gleichberechtigt am Rechtsverkehr teilzunehmen.
     
  3. Ob das deutsche Betreuungsrecht in seiner Gesamtheit zur Verwirklichung der Rechte aus Art. 12 UN-BRK geeignet ist, muss weiter diskutiert werden. In jedem Fall ist es im Sinne der UN-BRK auszulegen und in der Rechtspraxis umzusetzen, damit das Selbstbestimmungsrecht behinderter Menschen gewahrt bleibt.

II. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

  1. Auch eine Betreuung, die auf Antrag des Betroffenen selbst eingerichtet wird, muss für den angeordneten Aufgabenkreis erforderlich sein.
     
  2. Die Erforderlichkeit einer Betreuung kann fehlen, wenn der Betreute jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert, dieser daher nicht handlungsfähig ist und somit eine „Unbetreubar­keit“ vorliegt. Bei der Entscheidung hierüber ist Zurückhaltung geboten.
     
  3. Bei Betroffenen, die krankheitsbedingt keine Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der betreuenden Person aufbringen, würde die darauf gründende Annahme einer „Unbe­treubarkeit“ dazu führen, ihnen die gesetzlich vorgesehene Hilfe gerade unter Verweis auf ein aus der Krankheit folgendes Defizit zu versagen.

III. Der Fall

1. Einrichtung und Aufhebung der Betreuung

Der 1966 geborene Beschwerdeführer hat eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus. Von 2006 bis 2009 wurde ein Betreuer für ihn bestellt. Die Betreuung wurde wegen mangelnder Erforderlichkeit aufgehoben.

Anfang 2012 regte die Klinik in der sich der Beschwerdeführer befand, auf dessen Wunsch hin, erneut eine Betreuung an. Im Juni 2012 bestellte das Amtsgericht eine Vereinsbetreuerin für die Aufgabenkreise Vermögenssorge sowie Ämtervertretung und Geltendmachung von Leistungsansprüchen aller Art.

Infolge eines Vorschlags der zuständigen Betreuungsbehörde wurde die Betreuung für den Aufgabenkreis Vermögenssorge ein Jahr später, im Juni 2013, aufgehoben. Im August 2013 bat die Betreuerin, auch die restliche Betreuung aufzuheben. Dies begründete sie damit, dass der Betreute nicht mitarbeite und eine wirkungsvolle Zusammenarbeit daher nicht möglich sei. Das Amtsgericht kam der Bitte der Betreuerin nach und hob die Betreuung im November 2013 auf. Hiergegen legte der Betreute Beschwerde ein. Das Landgericht (LG) wies die Beschwerde zurück.

2. Begründung des Landgerichts: Aufhebung wegen fehlender Erforderlichkeit

Zur Begründung führte das LG aus, dass bei dem Beschwerdeführer zwar die medizinischen Voraussetzungen für eine Betreuung vorgelegen hätten, allerdings dürfe diese nur für Aufgabenkreise eingerichtet werden, in denen eine Betreuung auch erforderlich ist. Lässt sich der mit einer Betreuung verfolgte Zweck nicht erreichen, sei die Erforderlichkeit nicht gegeben. Dies sei der Fall, wenn die Betreuung keinen Erfolg verspricht. Hiervon sei wiederum auszugehen, wenn der Kontakt zwischen Betreuer und Betreutem nicht stattfinden kann, weil der Betreute diesen ablehnt. Eine solche Situation sah das LG im vorliegenden Fall gegeben. Der Beschwerdeführer habe die Zusammenarbeit immer wieder verweigert. Zudem habe er unrealistische Erwartungen an eine Betreuung gestellt. Aufgrund seines Verhaltens wäre die Betreuung nicht durchführbar gewesen und die Betreuerin nur eingeschränkt handlungsfähig. Beispielhaft wurde benannt, dass der Betreute eine Umleitung seiner Post an sich veranlasst hat. Nach Ansicht des LG ändere auch der Umstand, dass das Verhalten des Betreuten durch seine Krankheit bedingt war, die Situation nicht. Zudem formulierte das LG, dass vermutlich auch weitere Betreuungen gescheitert wären. Hinzu käme, dass der Betreute seine Angelegenheiten überblicke. Die Probleme im Umgang mit Ämtern und Behörden resultierten hauptsächlich aus den krankheitsbedingten Verhaltensstörungen.

Gegen die Entscheidung des LG legte der Betreute Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) ein.

IV. Entscheidung des 12. BGH-Senats

Die zulässige Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Der Beschluss des LG wurde wegen unzureichender Feststellungen aufgehoben und an das LG zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Insbesondere bedurfte es weiterer Ermittlungen zu folgenden Fragen: Inwieweit wurde durch geeignete Rahmenbedingungen versucht, der Persönlichkeit des Betreuten zu entsprechen, z. B. durch einen Betreuerwechsel? Was hat zum Scheitern der Zusammenarbeit geführt?

1. Zustimmung zur bisherigen Rechtsprechung: Kontaktvermeidung als mögliches Kriterium für den Wegfall der Erforderlichkeit

Der zuständige 12. BGH-Senat betonte das in § 1896 BGB normierte Kriterium der Erforderlichkeit der Betreuung. Dieses sei bei jeder Prüfung, d. h. ob eine Betreuung einzurichten ist, bestehen bleibt oder aufzuheben ist, ausschlaggebend. Dies gelte auch, wenn der Betreute die Betreuung wünscht. Die Erforderlichkeit sei nicht gegeben, wenn die Betreuung keinerlei Änderungen bringe. Kann der Betreuer seine Aufgaben nicht wahrnehmen, müsse die Betreuung aufgehoben werden. Vermeidet der Betreute jeden Kontakt zum Betreuer und wird dieser daher handlungsunfähig, liege eine „Unbetreubar­keit“ vor. Diese führe dazu, dass eine Betreuung als nicht erforderlich zu bewerten ist. Der Senat folgt damit der bisherigen Rechtsprechung.[1]

2. Zurückhaltung bei Einschätzung des Vorliegens einer „Unbetreubarkeit“

Die Einschätzung, ob eine solche „Unbe­treubarkeit“ vorliegt, sei jedoch mit Zurückhaltung zu treffen. Allein die fehlende Bereitschaft eines Betreuten zur Kooperation kann die Feststellung „Unbetreubarkeit“ nicht rechtfertigen. Vielmehr sei diese oftmals ein Symptom bei psychischen Krankheiten. Aufgabe muss daher sein, schwierigen Persönlichkeiten durch geeignete Rahmenbedingungen zu entsprechen, z. B. durch eine sorgfältige Betreuerauswahl und vorliegend ggf. durch einen Betreuerwechsel. Dies sei nicht erfolgt. Zudem wurde nicht dargestellt, was zum Scheitern der Zusammenarbeit geführt hat. Die Postumleitung durch den Betreuten hätte Anlass sein können, eine Anordnung nach § 1896 Abs. 4 BGB in Betracht zu ziehen. Dass versucht wurde, geeignete Rahmenbedingungen zu schaffen, war nach Ansicht des Gerichts auf Grundlage der vom LG vorgetragenen Ermittlungen nicht erkennbar. Zudem stellte der Senat heraus, dass eine differenzierte Betrachtung geboten ist, gerade bei Betreuten, die die Zusammenarbeit aufgrund ihrer Erkrankung vermeiden. In diesen Fällen könne die Einschätzung, dass eine „Unbetreubarkeit“ vorliegt, dazu führen, dass die Hilfe versagt wird, obwohl diese gerade wegen der Krankheit erforderlich ist. Zutreffend sieht der Senat als Funktion der Betreuung, dass mit der Hilfe krankheits- und behinderungsbedingte Einschränkungen des Betroffenen ausgeglichen werden sollen.

V. Würdigung und Kritik

1. Selbstbestimmung, Betreuung und mögliche Alternativen

Für die Praxis ist die Entscheidung aus verschiedenen Gründen bedeutsam. Einerseits verdeutlicht sie, dass es Situationen geben kann, in denen zum Betreuungsrecht alternative Instrumente nicht ausreichen und in denen erwachsene Menschen einen besonderen Schutz benötigen und wollen,[2] um ihre Rechte selbstbestimmt wahrzunehmen. So wird zwar grundsätzlich der Ansicht gefolgt, dass eine Betreuung immer auch einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der betreffenden Person darstellt.[3] Deshalb ist stets zu prüfen, ob andere Mittel, wie z. B. eine Vorsorgevollmacht oder sozialrechtliche Unterstützungsangebote, besser zur Wahrung der Autonomie geeignet sind.[4] Im vorgestellten Fall tritt jedoch der ausdrückliche Wunsch des Betreuten nach einer Betreuung hinzu. Diesem Wunsch ist gemäß § 1901 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 BGB hohe Bedeutung beizumessen (siehe hierzu „3. Wunsch nach Betreuung als Ausdruck zu respektierender Selbstbestimmung“). Nachdruck erhält dies mit der UN-BRK, die durchgängig das Selbstbestimmungsrecht behinderter Menschen fokussiert (z. B. Art. 3 Buchst. a UN-BRK).

2. Betreuungsrecht und UN-BRK

Gleichzeitig ist auf die, seit Inkrafttreten der Konvention und deren Artikel 12 (Gleiche Anerkennung vor dem Recht), verstärkt geäußerte Kritik am deutschen Betreuungsrecht hinzuweisen. So wird z. T. vertreten, dass dieses nicht vereinbar ist mit den Vorgaben der Konvention.[5] Verstärkt wird diese Kritik durch die Abschließenden Bemerkungen über den ersten Staatenbericht Deutschlands. Der Ausschuss empfiehlt alle Formen der ersetzten Entscheidung abzuschaffen und ein System der unterstützten Entscheidung an ihre Stelle treten zu lassen. [6] Diese Bedenken gilt es ernst zu nehmen und zu diskutieren.

3. Wunsch nach Betreuung als Ausdruck zu respektierender Selbstbestimmung

Gerade mit Blick auf diese Kritik, ist dem Wunsch der betreuten Person Priorität beizumessen. So ergibt sich aus Art. 12 UN-BRK nicht allein ein Abwehrrecht gegen Eingriffe in die Rechts- und Handlungsfähigkeit. Vielmehr ergibt sich auch ein Recht auf Unterstützung bei dessen Ausübung (Art. 12 Abs. 3 UN-BRK).[7] Dieses ist hier vorrangig zu beachten und im Rahmen des geltenden Rechts umzusetzen. Im vorgestellten Fall ist der Entscheidung des BGH-Senats daher zuzustimmen, auch wenn dieser sich nicht auf die UN-BRK bezog. Offen bleibt die Frage, ob das deutsche Betreuungsrecht in seiner Gesamtheit dazu geeignet ist, die in Art. 12 UN-BRK normierten Rechte zu verwirklichen. Nicht vertretbar ist in jedem Fall, einen Menschen, der ein Bedürfnis nach Unterstützung ausdrücklich äußert, ohne Unterstützung zu lassen.

4. Aussagen für die Praxis

Desweitern zeigt die Entscheidung, eine bestehende Diskrepanz zwischen rechtlichen Regelungen und der betreuungsrechtlichen Praxis auf. Deutlich wird dies z. B. an dem Argument der Betreuerin, dass die Betreuung nicht ausführbar gewesen sei, da der Betreute eine Umleitung seiner Post an sich veranlasst hat. Der Senat hat hier zutreffend auf die Anordnung nach § 1896 Abs. 4 BGB verwiesen. Bei dem Briefgeheimnis sowie dem Post- und Fernmeldegeheimnis handelt es sich um Grundrechte aus Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz. Als solche unterstehen sie einem besonderen Schutz und können nur aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Jegliche Einschränkungen stellen dabei einen massiven Eingriff dar. Im Bereich der rechtlichen Betreuung bildet die Anordnung nach § 1896 Abs. 4 BGB eine solche gesetzliche Grundlage. An die Anordnung selbst sind hohe Anforderungen zu stellen. So setzt sie die ernsthafte Befürchtung voraus, dass dem Betreuten erhebliche Nachteile entstehen, wenn der Betreuer Briefe Dritter nicht erhält, die seinen Aufgabenkreis betreffen. Zu prüfen ist in jedem Fall, ob nicht ein milderes Mittel genauso gut geeignet ist. Kommt es dennoch zur Anordnung nach § 1896 Abs. 4 BGB, ist der Betreuer stets verpflichtet zu prüfen, in welchem Maß er die mit der Vorschrift verbundene Kontrollbefugnis tatsächlich ausüben muss. Für den vorgestellten Fall ergibt sich, dass allein die Übertragung der Aufgabenkreise Vermögenssorge oder Ämterangelegenheiten die Betreuerin gerade nicht automatisch dazu berechtigt die Post des Betreuten entgegenzunehmen, zu öffnen oder anzuhalten.[8] Dass der Betreute seine Post an sich umleitete kann daher nicht als Argument für den Wegfall der Erforderlichkeit dienen. Vielmehr war es sein Recht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Chemnitz vom 1.04.2014 (Az.: S3 AS 415/14). In dieser verpflichtete das SG das Jobcenter zur unmittelbaren Korrespondenz mit einem Betreuer, der u.a. für den Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden“ eingesetzt war. Grundlage hierfür sei § 13 Abs. 3 SGB X. Eine derartige Begründung scheidet im vorgestellten Fall bereits aus, da der Sachverhalt keine Anhaltpunkte dafür liefert, dass es sich bei der umgeleiteten Post um Behördenpost handelte. Auf eine weiterführende kritische Auseinandersetzung mit der benannten Entscheidung muss an dieser Stelle verzichtet werden. Festzuhalten bleibt, dass, um dem Wohl und den Wünschen der Betreuten zu entsprechen und deren Selbstbestimmungsrecht im Sinne des Art. 12 UN-BRK zu wahren, die rechtlichen Vorgaben eingehalten werden müssen.[9]

Andere Situationen wiederum entstehen, wenn eine betreuende Person die Betreuung verweigert. Mit dieser Frage hatte sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einer Entscheidung vom 20.01.2015 (Az: 1 BvR 665/14) zu befassen. Hierbei wurde für einen unter Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit leidenden Beschwerdeführer eine Betreuung gegen seinen Willen eingerichtet. Im Fokus stand die Frage, ob der Beschwerdeführer seinen Willen frei bilden kann (§ 1896 Abs. 1a BGB). Das BVerfG betonte, dass in solchen Fällen aufgrund des Gewichts des damit verbundenen Grundrechtseingriffs besonders strenge Anforderungen an die Prüfung zu stellen sind. Auch diese Sache wurde an das Landgericht zurückverwiesen.

Fußnoten:

[1] Siehe hierzu auch Nellissen, Wegfall der Erforderlichkeit der Betreuung bei fehlendem oder schwierigem Kontakt zwischen Betreuer und Betreutem, in: JurisPR-SozR 9/2015, unter Hinweis auf: BayObLGZ, Urt. v. 25.07.1994 – 3Z BR 97/94 – BayObLGZ 1994, 209; LG Rostock, Beschl. v. 25.02.2003 – 2 T 153/02 – FamRZ 2004, 485; BGH, Beschl. v. 18.12.2013 – XII ZB 460/13 – FamRZ 2014, 466.

[2] Siehe hierzu auch: Lipp, UN-Behinderten­rechtskonvention und Betreuungsrecht, in: Diekmann/Oeschger,/Gerold (Hrsg.) (2011), Menschen und Rechte – Behindertenrechtskonvention und Betreuung, S. 21–34; so auch: Aichele, Das Menschenrecht auf gleiche Anerkennung vor dem Recht. Zur Auslegung von Art. 12 der UN-Behindertenrechtskonvention, in: Aichele, Valentin (Hrsg.) (2013): Das Menschenrecht auf gleiche Anerkennung vor dem Recht.

[3] So u. a. auch: Lipp, UN-Behindertenrechts­konvention und Betreuungsrecht, in: Diekmann/Oeschger,/Gerold (Hrsg.) (2011), Menschen und Rechte - Behindertenrechtskonvention und Betreuung; Beetz (2012): Stellvertretung als Instrument der Sicherung und Stärkung der Patientenautonomie; Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) (2011): Nationaler Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (NAP),

[4] Siehe hierzu: Beetz (2012): Stellvertretung als Instrument der Sicherung und Stärkung der Patientenautonomie.

[5] Bundesverband der Berufsbetreuer/innen e. V. (BdB) (2015): Positionspapier zur ersten Staatenberichtsprüfung der Vereinten Nationen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Deutschland, unter Hinweis auf diese Argumentation: Lipp, UN-Behindertenrechtskonvention und Betreuungsrecht, in: Diekmann/Oeschger,/Gerold (Hrsg.) (2011), Menschen und Rechte – Behindertenrechtskonvention und Betreuung, S. 21.

[6] Eine nicht amtliche Übersetzung der Abschließenden Bemerkungen über den ersten Staatenbericht Deutschlands wurde von der Monitoring-Stelle zur UN-BRK vorgenommen und ist unter folgendem Link abrufbar: www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/PDF-Dateien/UN-Dokumente/CRPD_Abschliessende_Bemerkungen_ueber_den_ersten_Staatenbericht_Deutschlands_ENTWURF.pdf.

[7] So auch ebd., S. 29.

[8] Jürgens, Betreuungsrecht (2014), 8. Post- und Fernmeldeverkehr.

[9] Siehe auch: BMAS (2011), NAP, S. 91.


Stichwörter:

Betreuungsrecht, Erforderlichkeit einer Betreuung, Menschenrechtskonforme Auslegung, Rechtliche Handlungsfähigkeit, Selbstbestimmung, UN-BRK


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