09.09.2021 E: Recht der Dienste und Einrichtungen Rott: Beitrag E7-2021

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – Teil II: Zivilrechtlicher Rechtsschutz

Der Autor, Prof. Dr. Peter Rott, befasst sich in diesem dreiteiligen Beitrag mit den konzeptionellen Grundlagen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) sowie den zivilrechtlichen Durchsetzungsmöglichkeiten seiner Bestimmungen.

In Beitragsteil II zeigt Rott, welche zivilrechtlichen Individualrechtsansprüche die Nichterfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen des BFSG zur Folge haben können. In Betracht kommen neben Mängelrechten, Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen aus einem Schuldverhältnis oder wegen Verletzung eines Schutzgesetzes.

(Zitiervorschlag: Rott: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – Teil II: Zivilrechtlicher Rechtsschutz; Beitrag E7-2021 unter www.reha-recht.de; 09.09.2021)


Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist öffentlich-rechtlich konzipiert. Wie in Teil I dieser Beitragsserie beschrieben, ist die Kontrolle der Anforderungen von Produkten und Dienstleistungen den Marktüberwachungsbehörden übertragen. § 32 BFSG gibt dem Verbraucher mit Behinderung das Recht, bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde ein Verfahren zur Durchführung von Maßnahmen gegen Hersteller, Einführer, Händler oder Dienstleistungserbringer zu beantragen, die seiner Ansicht nach die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten oder Dienstleistungen missachten. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann er im Wege des Widerspruchs und der Verpflichtungsklage vorgehen. Auch für bestimmte Verbände ist – jedenfalls ausdrücklich – nur der Gang vor das Verwaltungsgericht vorgesehen (dazu noch Teil III dieser Beitragsserie).

Das bedeutet freilich nicht, dass Verstöße gegen das BFSG keine zivilrechtlichen Folgen nach sich ziehen könnten. Diese werden insbesondere dann interessant, wenn das nicht hinreichend barrierefreie Produkt bereits auf den Markt gelangt ist bzw. eine Dienstleistung im Hinblick auf ihre Barrierefreiheit nicht den Anforderungen genügt hat und Schäden verursacht hat. Diesen möglichen zivilrechtlichen Folgen geht dieser Teil der Beitragsserie nach.

Dabei muss das Ziel des BFSG berücksichtigt werden. Es geht nicht primär um Sicherheitsaspekte wie eine zu steile Rampe – diese erfassen gegebenenfalls das Produkthaftungsrecht und das Produktsicherheitsrecht –, sondern um Teilhabe. Zu den Anforderungen, die das BFSG in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 an Hardwaresysteme und für diese Hardwaresysteme bestimmten Betriebssysteme für Universalrechner für Verbraucher, Selbstbedienungsterminals, Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für elektronische Kommunikationsdienste oder den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden, sowie E-Book-Lesegeräte, stellt, gehören zum Beispiel:[1]

  • Auf dem Produkt selbst müssen Informationen zur Nutzung eines Produkts vorhanden sein.
  • Öffentlich verfügbare Anleitungen für die Nutzung des Produkts müssen verfügbar sein, die nicht auf dem Produkt selbst angegeben sind, sondern durch die Nutzung des Produkts oder auf anderem Wege, beispielsweise über eine Website, bereitgestellt werden, wozu auch die Barrierefreiheitsfunktionen des Produkts, ihre Aktivierung und ihre Interoperabilität mit assistiven Lösungen gehören
  • Produkte müssen in ihren Bestandteilen und Funktionen Merkmale aufweisen, die es für Menschen mit Behinderungen möglich machen, auf das Produkt zuzugreifen, es wahrzunehmen, zu bedienen, zu verstehen und zu regeln, wozu insbesondere mehr als ein sensorischer Kanal erforderlich ist.

Für die Ausführung der von der Richtlinie erfassten Dienstleistungen müssen Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen vorgesehen sein, die eine Anpassung an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ermöglichen und die Interoperabilität mit assistiven Technologien gewährleisten.[2]

Das BFSG selbst stellt als öffentlich-rechtlich konzipierter Rechtsakt keine zivilrechtlichen Rechtsmittel bereit. Sein Wert für das Zivilrecht besteht vielmehr darin, dass es Pflichten von Herstellern, Importeuren, Händlern und Dienstleistungserbringern einführt und dass es Standards definiert, die das allgemeine Zivilrecht aufgreifen kann, um etwa eine Pflichtverletzung oder eine Verletzung der verkehrsüblichen Sorgfalt festzustellen. Dies gilt nicht nur für die expliziten gesetzlichen Anforderungen, sondern auch für EN-Normen oder auch DIN-Normen, die diese konkretisieren sollen. Diese sind zwar nicht verbindlich und für die Zivilgerichte nicht bindend, dennoch zieht die Rechtsprechung solche Normen regelmäßig heran, um etwa die verkehrsübliche Sorgfalt zu beschreiben.[3]

Insoweit weist das neue Barrierefreiheitsrecht wieder strukturelle Ähnlichkeiten zum Produktsicherheitsrecht einschließlich der Normung auf. Im Folgenden werden einige dieser Einbruchstellen aufgezeigt.

I. Mangelhaftigkeit von Produkten und Dienstleistungen

Die Nichterfüllung von Anforderungen an Barrierefreiheit kann zunächst einmal Mängelrechte nach sich ziehen.[4] Den Sachmangel regelt § 434 BGB, der gerade in Umsetzung der Warenkauf-Richtlinie (EU) 2019/771[5] novelliert wurde (die Neuregelung tritt am 01.01.2022 in Kraft).[6] Nach Art. 7 (1)(a) der Richtlinie muss eine Ware (zusätzlich zu etwaigen vertraglichen Vereinbarungen) für die Zwecke geeignet sein, für die Waren der gleichen Art in der Regel gebraucht werden, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des bestehenden Unionsrechts und nationalen Rechts, technischer Normen oder — in Ermangelung solcher technischer Normen — anwendbarer sektorspezifischer Verhaltenskodizes. Den ausdrücklichen Verweis auf technische Normen enthält zwar § 434 Abs. 3 Nr. 1 BGB n. F. nicht, die Bundesregierung geht aber ausweislich ihrer Begründung des Gesetzesentwurfs davon aus, dass diese bei der Anwendung dieser Vorschrift zu berücksichtigen sind,[7] wie dies der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung ohnehin erfordert.

Eine Parallelregelung trifft in Umsetzung des Art. 8(1)(a) der Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen[8] der neue § 327d i. V. m. § 327e Abs. 3 Nr. 1 BGB n. F. (ab 01.01.2022) für digitale Produkte – das ist der Oberbegriff für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen, vgl. § 327 Abs. 1 BGB n. F. –, und auch hier sind technische Normen bei der Ermittlung des Verwendungszwecks zu berücksichtigen.[9]

Im Übrigen entspricht die Berücksichtigung technischer Normen beim Mangelbegriff aber auch schon der bisherigen Rechtsprechung,[10] wobei die Nichteinhaltung der relevanten Norm einen Mangel begründet, ihre Einhaltung aber nicht zwangsläufig zur Mängelfreiheit führt.[11]

E-Book-Lesegeräte (die ab dem 28.06.2025 in den Verkehr gebracht werden) werden daher etwa mangelhaft i. S. d. § 434 Abs. 3 BGB n. F. sein, wenn sie nicht mit Sprachausgabetechnologie (TTS) ausgestattet sind. Der Streaming-Dienst in Bezug auf einen Film, der nicht über die erforderlichen Barrierefreiheitskomponenten (Zugangsdienste) der audiovisuellen Mediendienste wie Untertitel für Gehörlose und Schwerhörige, Audiodeskription, gesprochene Untertitel und Gebärdensprachdolmetschung, vollständig, in für eine korrekte Anzeige angemessener Qualität und audio- und videosynchronisiert gesendet werden und dem Nutzer ermöglichen, ihre Anzeige und Verwendung selbst zu regeln, wird mangelhaft i. S. d. § 327e Abs. 3 Nr. 1 BGB n. F. sein.

Allerdings hilft dies dem Verbraucher mit Behinderung nur bedingt. Zwar kann er im ersten Schritt Nacherfüllung, d. h. Ergänzung der fehlenden Funktionen verlangen, §§ 437 Nr. 1, 439 BGB. Unterbleibt diese aber, so kann er lediglich den Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten, § 437 Nr. 2 BGB. Das Ziel der Teilhabe erreicht er auf diese Weise nicht.

II. Verletzung von Informationspflichten

Die Verletzung von Informationspflichten kann Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB nach sich ziehen.[12] Ob dies auch für Informationspflichten aus einem dem Öffentlichen Recht zuzuordnenden Gesetz oder nur für explizit zivilrechtliche Informationspflichten gilt, kann dahingestellt bleiben, denn jedenfalls bietet sich mit § 241 Abs. 2 BGB eine weitere Einbruchstelle im BGB. Nach § 241 Abs. 2 BGB ist in einem Schuldverhältnis zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet. Dies gilt auch schon bei der Aufnahme von Vertragsverhandlungen und bei der Anbahnung eines Vertrags, vgl. § 311 Abs. 2 BGB. Dabei hängen Inhalt und Umfang der Rücksichtnahmepflicht vom jeweiligen Schuldverhältnis ab. Je stärker die eine Partei auf die Fachkunde der anderen Partei angewiesen ist, desto eher ist eine Rücksichtnahmepflicht anzunehmen.[13] Bei Menschen mit Behinderungen ist die Angewiesenheit auf "Rücksichtnahme“ im Wege der Barrierefreiheit evident.

Zu den Rücksichtnahmepflichten des § 241 Abs. 2 BGB gehören insbesondere Informationspflichten. Diese bzw. deren Inhalt kann sich aus anderen Gesetzen ergeben, vorliegend auf dem BFSG bzw. der Richtlinie (EU) 2019/882.

So lässt sich die Vorgabe, dass Informationen in Bezug auf Verkehrsdienste (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 BFSG) in verständlicher Weise und – bei Text – in einer Schriftart mit angemessener Schriftgröße und geeigneter Schriftform unter Berücksichtigung der vorhersehbaren Nutzungsbedingungen und mit ausreichendem Kontrast sowie anpassbarem Abstand zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt, als vorvertragliche Information i. S. d. § 311 Abs. 2 BGB ansehen. Ist die Information unklar und bucht der Verbraucher mit Behinderung daher eine zu teure oder falsche Verbindung, so kann daraus ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB resultieren.

Ein Schadensersatzanspruch nach § 241 Abs. 2 i. V. m. § 280 Abs. 1 BGB ist auch vorstellbar, wenn der Verbraucher mit Behinderung bei der Inanspruchnahme einer Bankdienstleistung einen Fehler macht oder eine ungünstige Entscheidung trifft, weil die Information in Bezug auf diese Bankdienstleistung den Anforderungen an Barrierefreiheit nicht genügt.[14] Nach Erwägungsgrund (39) der Richtlinie dienen die Vorgaben zur Barrierefreiheit von Bankdienstleistungen ausdrücklich dazu, dass Verbraucher mit Behinderung genauso fundierte Entscheidungen treffen und sich angemessen, in gleicher Weise wie alle anderen Verbraucher, geschützt wissen können.

Die praktische Bedeutung des § 241 Abs. 2 BGB besteht nicht zuletzt darin, dass nicht nur die durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgüter erfasst werden, sondern auch die Vermögensinteressen des Gläubigers, hier des Verbrauchers mit Behinderung.[15]

III. Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines Schutzgesetzes, § 823 Abs. 2 BGB

In Betracht kommt daneben ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines Schutzgesetzes. Nach § 823 Abs. 2 BGB ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt und dadurch einen Schaden verursacht. Die Vorschrift baut eine Brücke zwischen Vorschriften u.a. des Strafrechts und des Öffentlichen Rechts und dem BGB. Wichtig ist, dass der ersatzfähige Schaden, anders als bei § 823 Abs. 1 BGB, ein reiner Vermögensschaden sein kann, wenn die maßgebliche Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, den Schutz des Vermögens bezweckt.[16] Ein Beispiel hierfür ist der Betrugstatbestand des § 263 StGB.

Voraussetzung ist, dass die Vorschrift, gegen die verstoßen wird, dem Schutz des einzelnen zu dienen bestimmt ist. Dabei kommt es auf die einzelne Rechtsnorm an, nicht auf das gesamte Regelwerk.

Das Produktsicherheitsrecht ist Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB,[17] die Rechtsprechung hat den Schutzcharakter einzelner Vorschriften anerkannt.[18] Dasselbe muss für Vorschriften des BFSG gelten, die den Schutz des Einzelnen bezwecken. Unterstrichen wird dies durch die Tatsache, dass Verbraucher mit Behinderung nach § 32 Abs. 1 BFSG bei der zuständigen Marktüberwachungsbehörde ein Verfahren zur Durchführung von Maßnahmen gegen Hersteller, Einführer, Händler oder Dienstleistungserbringer beantragen kann, die seiner Ansicht nach die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten oder Dienstleistungen missachten. Vermittelt eine öffentlich-rechtliche Norm nämlich Drittschutz, so ist sie auch als Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB anzuerkennen.[19]

Maßgebliche Schutzvorschriften sind wiederum die Anforderungen an die Barrierefreiheit selbst sowie an die Informationen, etwa in Bezug auf Verkehrsdienste oder Bankdienstleistungen.[20]

Der Vorteil der Anwendung des § 823 Abs. 2 BGB insbesondere gegenüber dem Mängelhaftungsrecht besteht in der Erweiterung des Kreises der Haftungsadressaten. In den Blick genommen werden die nach dem BFSG Verpflichteten, insbesondere also die Hersteller bzw. Importeure, die Produkte nur in den Verkehr bringen dürfen, wenn sie nach den maßgeblichen Barrierefreiheitsanforderungen gestaltet und hergestellt sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 9 Abs. 1 BFSG). Dies kann insbesondere dann wichtig werden, wenn der Verkäufer etwa aufgrund von Insolvenz nicht mehr als tauglicher Schuldner zur Verfügung steht.

IV. Fazit

Ist bereits ein Schaden eingetreten oder hat der Verbraucher bereits ein Produkt oder eine Dienstleistung erworben, die den Anforderungen an Barrierefreiheit nicht entspricht, so helfen ihm die Rechte des § 32 BFSG nicht. Hier können sich zivilrechtliche Ansprüche ergeben. Effektiv im Sinne der Verbesserung der Teilhabe im Allgemeinen werden diese Ansprüche aber nur sein, wenn sie mit Breitenwirkung geltend gemacht werden können. Damit befasst sich Teil III dieser Beitragsserie.

Beitrag von Prof. Dr. Peter Rott, Oldenburg

Fußnoten

[1] Ausf. Boysen, Steinbrück: Vom European Accessibility Act zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – Teil I: Hintergrund und Anwendungsbereich des EAA und des BFSG; Beitrag E2-2021 unter www.reha-recht.de; 25.08.2021.

[2] Zu Einzelheiten vgl. Anhang I Abschnitt IV der Richtlinie (EU) 2019/889.

[3] Ausf. Glinski, Die rechtliche Bedeutung der privaten Regulierung globaler Produktionsstandards, 2010, 263 ff. Zu DIN-Normen vgl. statt vieler BGH, 01.03.1988, VI ZR 190/87, NJW 1988, 2667 - Spielplatz; BGH, 04.04.1989, VI ZR 269/87, NJW-RR 1989, 921 - Baugerüst; BGH, 12.11.1996, VI ZR 270/95, NJW 1997, 582 - Löschteich; BGH, 27.04.1999, VI ZR 174/98, NJW 1999, 2593 - Baugerüst; BGH, 04.12.2001, VI ZR 447/00, NJW-RR 2002, 525 – Wasserversorgungsleitung

[4] Vgl. auch Tabbara, NZS 2021, 497, 502.

[5] ABl. 2019 L 136/28.

[6] Vgl. Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags, BGBl. 2021 I, 2133.

[7] Bundestags-Drucksache 19/27424, 24.

[8] ABl. 2019 L 136/1; umgesetzt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, BGBl. 2021 I, 2123.

[9] Bundestags-Drucksache 19/27653, 59.

[10] Vgl. etwa OLG München, 08.11.1991, 23 U 6990/90, NJW-RR 1992, 1523.

[11] Vgl. etwa LG Kassel, 24.11.2006, 4 O 1248/06, BeckRS 2009, 29844.

[12] Vgl. etwa MüKo-BGB – Wendehorst, § 312d BGB Rn. 147, zu Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen; dazu auch BGH, 19.09.2006, XI ZR 204/04, NJW 2007, 357.

[13] Vgl. MüKo-BGB – Beckmann, § 241 BGB Rn. 55.

[14] Zur Barrierefreiheit von Bankautomaten: Groskreutz: Die UN-Behindertenrechtskonvention hat Auswirkungen auf die Barrierefreiheit und Zugänglichkeit von Bankautomaten – Anmerkung zur Entscheidung „Szilvia Nyusti und Péter Takács gegen Ungarn“ vom 16.04.2013 über eine Individualbeschwerde durch den Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen; Forum A, Beitrag A5-2015 unter www.reha-recht.de; 18.03.2015; Boysen, Steinbrück: Vom European Accessibility Act zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – Teil I: Hintergrund und Anwendungsbereich des EAA und des BFSG; Beitrag E2-2021 unter www.reha-recht.de; 25.08.2021.

[15] ibid., Rn. 115.

[16] Vgl. auch MüKo-BGB – Wagner, § 823 Rn. 534.

[17] ibid., Rn. 870.

[18] Vgl. BGH, 11.12.1979, VI ZR 141/78, NJW 1980, 1219 (zu §§ 3, 3a GSG); LG Stuttgart, 10.04.2012, 26 O 466/10, NJW-RR 2012, 1169; BGH, 28.03.2006, VI ZR 46/05, NJW 2006, 1589. Vgl. auch OLG Saarbrücken, 03.08.2011, 1 U 316/10, MPR 2011, 156 (zu § 4 MPG); BGH, 19.03.1991, VI ZR 248/90, NJW 1991, 2351; OLG Hamm, 18.06.2003, 3 U 99/02, NJW-RR 2003, 1382 (jeweils zum AMG).

[19] Vgl. MüKo-BGB – Wagner, § 823 Rn. 565.

[20] Zu Informationspflichten als Schutzgesetze i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB vgl. etwa MüKo-BGB – Wendehorst, § 312d Rn. 147.


Stichwörter:

Barrierefreiheit, Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), Zugänglichkeit, European Accessbility Act (EAA), Schadensersatz, Rechtsdurchsetzung


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