15.10.2019 D: Konzepte und Politik Gast-Schimank: Beitrag D18-2019

Das Budget für Ausbildung im Angehörigen-Entlastungsgesetz – Teil I: Analyse des Gesetzentwurfs und der Stellungnahmen

Die Autorin Cindy Gast-Schimank setzt sich mit dem geplanten Budget für Ausbildung (§ 61a SGB IX) auseinander. In Teil I wird ein Überblick gegeben. Thematisiert werden u. a. der leistungsberechtigte Personenkreis, die Leistungsinhalte sowie die zuständigen Träger. Dabei werden Bezüge zum Budget für Arbeit gem. § 61 SGB IX hergestellt und bereits im Zusammenhang mit diesem diskutierte Aspekte aufgegriffen. Anschließend werden die Stellungnahmen der Verbände zu § 61a SGB IX zusammengefasst dargestellt. In Teil II soll das Budget für Ausbildung im System sozialrechtlicher Hilfen betrachtet werden.

(Zitiervorschlag: Gast-Schimank, Das Budget für Ausbildung im Angehörigen-Entlastungsgesetz – Teil I: Analyse des Gesetzentwurfs und der Stellungnahmen, Beitrag D18-2019 unter www.reha-recht.de; 15.10.2019.)

Der Beitrag setzt sich mit dem geplanten Budget für Ausbildung (§ 61a SGB IX) auseinander. In Teil I wird ein Überblick gegeben. Thematisiert werden u. a. der leistungsberechtigte Personenkreis, die Leistungsinhalte sowie die zuständigen Träger. Dabei werden Bezüge zum Budget für Arbeit gem. § 61 SGB IX hergestellt und bereits im Zusammenhang mit diesem diskutierte Aspekte aufgegriffen. Anschließend werden die Stellungnahmen der Verbände zu § 61a SGB IX zusammengefasst dargestellt. In Teil II soll das Budget für Ausbildung im System sozialrechtlicher Hilfen betrachtet werden.

Die Regelungen zum geplanten Budget für Ausbildung finden sich im Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) vom 5. August 2019, abge­druckt als Bundesrat-Drucksache 395/19 und Bundestags-Drucksache 19/13399. Dem ging ein Referentenentwurf vom 12. Juni 2019 voraus. Der Gesetzentwurf ist am 11. Oktober im Bundesrat beraten worden. Die erste Lesung im Bundestag fand am 27. September statt, die zweite und dritte Lesung sind für den 7. und 8. November 2019 vorgesehen.

I. Ausgangslage

Aufbauend auf den guten Erfahrungen einiger aktiver Bundesländer wurde im Zuge des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) das Budget für Arbeit (BfA) in das SGB IX auf­genommen.[1] Auf Grundlage des § 61 SGB IX haben Menschen mit Behinderung seit 2018 Anspruch auf ein BfA.[2] Dieser besteht nur für Menschen mit Beschäftigungs­anspruch im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) (vgl. § 61 Abs. 1 S. 1 SGB IX) und damit nicht für Menschen mit Behinderung in Ausbildung. Im Gesetzgebungsverfahren stieß die Herausnahme Auszubildender aus dem leistungs­berechtigten Personenkreis auf erhebliche Kritik[3], nicht zuletzt, weil die Modellprojekte gerade für sie Erfolge erzielten.[4] Dies soll nun geändert werden. Der „Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe“ (Angehörigen-Entlastungsgesetz) enthält das Vorhaben, ein Budget für Ausbildung als Alternative zur WfbM einzuführen.[5]

II. Darstellung des Gesetzentwurfs und erste Einordnung

Der Gesetzentwurf sieht vor, das Budget für Ausbildung in § 61a SGB IX einzuführen. Die gegenüber dem Referentenentwurf ergänzten Formulierungen sind im Folgenden kursiv hervorgehoben.

§ 61a Budget für Ausbildung

  1. Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 57 haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem Ausbildungsgang nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42m der Handwerksordnung angeboten wird, erhalten mit Abschluss des Vertrages über dieses Ausbildungs­verhältnis als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Ausbildung. Das Budget für Ausbildung wird von den Leistungsträgern nach § 63 Absatz 1 erbracht.
  2. Das Budget für Ausbildung umfasst die Erstattung der Ausbildungs­vergütung und die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforder­liche Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufs­schule. Die Erstattung der Ausbildungsvergütung erfolgt bis zu der Höhe, die in einer einschlägigen tarifvertraglichen Vergütungsregelung festgelegt ist. Fehlt eine solche, erfolgt die Erstattung bis zu der Höhe der nach § 17 des Berufsbildungsgesetzes für das Berufsausbildungsverhältnis ohne öffentliche Förderung angemessenen Vergütung. Ist wegen Art oder Schwere der Behinderung der Besuch einer Berufsschule am Ort des Aus­bildungsplatzes nicht möglich, so kann der schulische Teil der Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation erfolgen; die entstehenden Kosten werden ebenfalls vom Budget für Ausbildung gedeckt.
  3. Das Budget für Ausbildung wird erbracht, solange es erforderlich ist, längs­tens bis zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung. Zeiten eines Budgets für Ausbildung werden auf die Dauer des Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsbereiches in Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 Absatz 2 und 3 angerechnet.
  4. Die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung kann von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden.
  5. Der zuständige Leistungsträger soll den Menschen mit Behinderungen bei der Suche nach einem geeigneten Ausbildungsplatz im Sinne von Absatz 1 unterstützen.

1. Leistungsberechtigter Personenkreis

Leistungsberechtigt sind Menschen mit Behinderung, die Anspruch auf Leistungen im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich einer WfbM haben. Es ist aus­reichend, dass der Anspruch dem Grunde nach besteht. Dass der Eingangs- oder Berufsbildungsbereich tatsächlich besucht wurde, wird hingegen nicht vorausgesetzt.[6]

Mit der Regelung wird die bereits im Zusammenhang mit § 61 SGB IX kritisierte Koppelung an den Anspruch auf einen WfbM-Platz nun auch für die Ausbildung über­nommen (siehe hierzu III. Auswertung der Stellungnahmen zum Referentenentwurf). Zudem heißt es in der Begründung zu § 61a SGB IX, dass mit dem Budget für Aus­bildung Arbeitgeber dazu bewegt werden sollen, mit Menschen mit Behinderungen trotz deren voller Erwerbsminderung ein reguläres Ausbildungsverhältnis einzugehen. Frag­lich ist, ob die volle Erwerbsminderung hier tatsächlich zur Voraussetzung eines Budgets für Ausbildung erklärt werden kann. Dem Wortlaut der Norm jedenfalls lässt sich dies nicht entnehmen. Auch §§ 56 bis 58 SGB IX nennen volle Erwerbsminderung nicht als Voraussetzung. Vielmehr heißt es in § 56 SGB IX u. a., dass Leistungen in WfbM erbracht werden, um „die Erwerbsfähigkeit der Menschen mit Behinderung zu erhalten“. Die volle Erwerbsminderung als Leistungsvoraussetzung zu normieren würde diesem Ziel widersprechen. Auch § 219 Abs. 2 SGB IX lässt berechtigte Zweifel. So heißt es in Absatz 2, dass die WfbM allen behinderten Menschen offen steht, unabhängig von Art oder Schwere der Behinderung.[7]

Im Angehörigenentlastungsgesetz findet sich dazu eine wichtige Klarstellung. In den letzten Jahren sind einige Verfahren an Sozialgerichten geführt worden um die Durch­setzung der Grundsicherung für Personen in den Werkstätten für behinderte Menschen. Hier stellte sich die Frage, ob durch ärztliche Gutachten eine konkrete Erwerbs­minde­rung nachgewiesen werden müsse. Dies ist seit 2016 nach der neuen Norm des § 45 S. 3 SGB XII von den Gerichten abgelehnt worden. Nach der Ansicht handle es sich bei der Erwerbsminderung von Menschen um die Fiktion einer Erwerbsminderung.[8] In der Begründung des aktuellen Gesetzentwurfs, mit dem in § 41 SGB XII ein neuer Absatz 3 a eingefügt wird, wird ausdrücklich hervorgehoben, dass für die Beschäftigten im Eingangsverfahren im Berufsbildungsbereich der Anspruch auf Leistungen besteht „ohne die festgestellte Dauerhaftigkeit einer vollen Erwerbsminderung“[9]. Es handelt sich also letztlich um die von den Gerichten und der Literatur bejahte „Fiktion einer vollen Erwerbsminderung“. Das ist juristisch zutreffend und vermeidet wichtige Friktionen, für das Budget für Ausbildung muss daher keine volle konkrete Erwerbsminderung voraus­gesetzt werden.

2. Förderungsfähige Ausbildung

Das Budget für Ausbildung soll sozialversicherungspflichtige Ausbildungsverhältnisse umfassen, und zwar sowohl in anerkannten Ausbildungsgängen als auch in Fach­praktiker-Berufen, theoriegeminderten Ausbildungen mit Fokus auf die fachpraktischen Ausbildungs­inhalte, die in § 66 Berufsbildungsgesetz (BBiG) und § 42m Handwerks­ordnung (HWO) geregelt sind.

3. Inhalt des Budgets für Ausbildung und Höhe des Zuschusses

Inhaltlich orientiert sich die Norm für das Budget für Ausbildung am Budget für Arbeit nach § 61 SGB IX. Umfasst sind die finanzielle Zuwendung durch Erstattung der Ausbildungsvergütung sowie die Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz. Folgerichtig sind Letztere nicht auf die Ausbildungsstätte begrenzt, sondern werden auch in der Berufsschule geleistet. Für den schulischen Teil einer Ausbildung ist die Anleitung und Begleitung auch in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation vor­gesehen. In der Begründung zum Gesetzentwurf wird klargestellt, dass die erforderliche Unterstützung am Arbeitsplatz bspw. auch eine Arbeitsassistenz umfasst.[10]

Berichten aus der Praxis zu Folge, ist die Koordinierung mit weiteren Hilfen, wie einer behinderungsgerechten Anpassung des Arbeitsplatzes, für eine gelingende Arbeits­marktteilhabe notwendig. Die Verzahnung des Budgets für Ausbildung mit weiteren Hilfen und eine koordinierende Teilhabeplanung von Beginn an werden auch bei der Umsetzung des Budgets für Ausbildung unerlässlich sein.

Die Regelung zur Deckelung des Zuschusses in Absatz 3 wurde im überarbeiteten Entwurf vom 5. August 2019 eingefügt. Liegt eine einschlägige tarifvertragliche Ver­gütungsregelung vor, wird die Ausbildungsvergütung bis zu dieser Höhe erstattet. Liegt eine solche tarifvertragliche Vergütungsregelung nicht vor, ist § 17 BBiG maßgeblich, wonach Auszubildenden eine „angemessene Vergütung“ zu gewähren ist. Nach ständiger Rechtsprechung gilt eine Vergütung dann als angemessen, „wenn sie hilft, die Lebenshaltungskosten zu bestreiten und zugleich eine Mindestentlohnung für die Leis­tungen des Auszubildenden darstellt“.[11] Eine Vergütung, die sich an tarifvertraglichen Regelungen orientiert, gilt stets als angemessen. Empfehlungen von Kammern bzw. Innungen sind zu berücksichtigen, haben also einen geringeren Stellenwert. [12] Die Rechtsprechung hat griffige Lösungen gefunden. In der Regel wird für eine an­gemess­ene Ausbildungsvergütung verlangt, dass diese wenigstens 80 Prozent der ein­schlä­gigen tariflichen Ausbildungsvergütung umfasst.[13] In der Begründung zum Gesetz­entwurf heißt es zudem, dass bei der Bestimmung der maximalen Erstattung von einem nicht öffentlich geförderten Berufsausbildungsverhältnis auszugehen ist.[14] Dies ist eine wichtige Klarstellung, denn für bestimmte Arten von subventionierten Ausbildungs­verhält­nissen hatte die Gerichtspraxis niedrigere Sätze für eine angemessene Ausbil­dungsvergütung verlangt[15]. Diese – im Übrigen auch problematische – Rechtsprechung gilt daher beim Budget für Ausbildung nicht. In jedem Fall wird die Ausbildungsvergütung im vollen Umfang erstattet. Dies unterscheidet sich vom auf max. 75 Prozent begrenzten Lohnkostenzuschuss beim BfA.

4. Dauer der Förderung

Absatz 3 war im Referentenentwurf vom 12. Juni 2019 noch nicht enthalten und wurde nachträglich eingefügt. Festgelegt wird, dass das Budget für Ausbildung solange er­bracht wird, wie dies bis zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung notwendig ist. Gleichzeitig legt Absatz 3 fest, dass Zeiten, in denen ein Budget für Ausbildung bezogen wird, auf Zeiten im Eingangs- oder Berufsbildungsbereich angerechnet werden. § 57 Abs. 2 und 3 SGB IX sehen eine Förderung von insgesamt 27 Monaten vor (3 Monate für das Eingangsverfahren, 24 Monate für den Berufsbildungsbereich). Ein Budget für Ausbildung, das länger als 27 Monate benötigt wird, wird über diesen Zeitraum hinaus vom zuständigen Leistungsträger erbracht. Diese Klarstellung ist zu begrüßen, da regu­läre Ausbildungsverhältnisse in der Regel länger als 27 Monate andauern. Eine Verlän­gerung der Ausbildungsdauer aufgrund der Behinderung ist zudem gerade nicht aus­zuschließen, sondern vielmehr durch den Anspruch auf behinderungsgerechte Gestaltung der Ausbildung (§ 65 BBiG) auch rechtlich flankiert.[16] Sollte die Inanspruch­nahme des Budgets für Ausbildung vor dem Ablauf von 27 Monaten beendet werden und der behinderte Mensch eine Förderung im Eingangs- oder Berufsbildungsbereich wünschen, soll dies nur für die Monate möglich sein, die noch nicht mit dem BfA aus­geschöpft wurden. Zur Veranschaulichung wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass „… bei Inanspruchnahme eines Budgets für Ausbildung von beispiel­haft 18 Monaten noch Anspruch auf Leistungen nach § 57 für neun Monate besteht.“[17] Die praktische Umsetzung dieser Regelung erscheint fragwürdig. So werden berufliche Fähigkeiten im Berufsbildungsbereich nach Konzepten vermittelt, die bspw. in Grund- und Aufbaukursen vermittelt werden. Verkürzt man die Teilnahme an diesen von vorn­herein aufgrund eines gescheiterten Budgets für Ausbildung, nimmt man den Leistungs­berechtigten ggf. von vornherein die Möglichkeit, diese abschließend zu durch­laufen.

5. Zuständige Träger

Mit der vorgesehenen Änderung in § 63 Abs. 3 S. 1 SGB IX ergeben sich für das Budget für Ausbildung folgende Trägerzuständigkeiten:

  • Bundesagentur für Arbeit (BA),
  • Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
  • Träger der Rentenversicherung sowie
  • Träger der Kriegsopferfürsorge.

Die im Zusammenhang mit der Einführung des BfA kritisierte Herausnahme der BA aus der Leistungspflicht wurde beim Budget für Ausbildung nicht übernommen. Vor dem Hintergrund, dass der BA eine zentrale Rolle bei der Vermittlung junger behinderter Menschen in Ausbildung zukommt, ist dies völlig richtig. Zu begrüßen ist auch die in § 61a Abs. 5 SGB IX verankerte Pflicht der Leistungsträger, die Budget-Berechtigten bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz zu unterstützen.

Konkretisierungen zum Budget für Ausbildung in den Zuständigkeitsbereichen der BA, der Rentenversicherung und der Unfallversicherung finden sich in § 117 Abs. 2 SGB III sowie in § 16 SGB VI und in § 35 SGB VII. Die Normen im Renten- und Unfallversiche­rungsrecht enthalten den Zusatz, dass ein Budget für Ausbildung nur für die Erst­ausbildung erbracht wird. Es stellt sich die Frage, wie mit dieser Regelung umzugehen ist, wenn gerade wegen der Behinderung ein zuvor absolvierter Ausbildungsberuf nicht mehr ausgeübt werden kann, z. B. infolge eines Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit. Für das SGB III gilt § 57 Abs. 2 SGB III, wonach eine Zweitausbildung förderungsfähig sein kann.

Über eine Ergänzung in § 185 Abs. 6 SGB IX wird die Möglichkeit eröffnet, dass sich die Integrationsämter an den Kosten für ein Budget für Ausbildung beteiligen. Die grund­sätz­lichen Trägerzuständigkeiten sollen von dieser Regelung unberührt bleiben.[18] Im Rahmen ihrer Empfehlung kritisieren die Ausschüsse des Bundesrats diese Möglichkeit der finanziellen Beteiligung unter Hinweis auf die nach ihrer Ansicht begrenzte Leis­tungsfähigkeit.[19] Im Rahmen der Stellungnahme des Bundesrates bezüglich der Sitzung am 11. Oktober 2019 wurde diese Kritik erneut aufgegriffen.[20]

III. Auswertung der Stellungnahmen zum Referentenentwurf

Die Anhörung zum Referentenentwurf vom 12. Juni 2019 fand am 23. Juli 2019 im Bundes­ministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) statt.[21] Bis zum 4. Juli 2019 konnten die Verbände Stellungnahmen abgegeben. Die Einführung des Budgets für Ausbildung wurde von den Verbänden grundsätzlich begrüßt. Kritisiert wurden in erster Linie Beschrän­kungen beim leistungsberechtigten Personenkreis sowie die Auswahl der förderungs­fähigen Ausbildungen. Auch wenn mit dem Regierungsentwurf vom 5. August 2019 die Regelungen im geplanten § 61a SGB IX zwischenzeitlich überarbeitetet wurden, bleiben die Kritikpunkte und Hinweise der Stellungnahmen zum Referentenentwurf aktuell.

1. Leistungsberechtigter Personenkreis – Ausweitung auf Jugendliche mit Reha-Status und solche ohne WfbM-Anspruch

Als nicht zielführend kritisiert wird die Eingrenzung des Personenkreises auf Menschen mit Anspruch auf Leistungen im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer WfbM. Zum einen seien damit Jugendliche, die keinen WfbM-Anspruch aber dennoch einen Reha-Status haben, nicht berücksichtigt. Die Verbände fordern folglich eine Änderung dahingehend, auch andere Jugendliche mit festgestelltem erhöhten Förderbedarf bzw. Reha-Status einzubeziehen.[22] Zum anderen würden leistungsschwächere junge Menschen, die auf Grund fehlender „Werkstattfähigkeit“ nicht einmal Anspruch auf eine WfbM-Beschäftigung haben, ausgeschlossen. Das Budget für Ausbildung solle daher als niedrigschwelliges Angebot gestaltet werden, das allen Menschen mit Behinderungen zusteht.[23]

2. Förderungsfähige Ausbildungen – Ausweitung auf alle Ausbildungen nach § 1 BBiG sowie auf Teil- und Zusatzqualifikationen

Kritisiert wird die Beschränkung auf sozialversicherungspflichtige Ausbildungs­verhält­nisse in einem anerkannten Ausbildungsberuf bzw. in den sog. Fachpraktiker­berufen, u. a. deswegen, weil rund 75 Prozent der SchülerInnen an Förderschulen keinen Hauptschulabschluss erzielen und ihnen damit die Aufnahme einer sozial­versicherungs­pflichtigen Ausbildung deutlich erschwert ist.[24] Nach Ansicht einiger Verbände sollten alle in § 1 BBiG genannten Ausbildungen und damit auch Berufs­ausbildungs­vor­bereitungen, berufliche Fortbildungen und berufliche Umschulungen förderungsfähig sein.[25] Ein „Budget für Ausbildung“ sollte nach Ansicht der Verbände auch in Einrichtun­gen der beruflichen Rehabilitation anwendbar sein.[26] Ausbildungen in Berufsbildungs­werken einzubeziehen wurde mehrfach betont, die vorgesehene Be­schränkung auf den schulischen Teil sei nicht ausreichend. Zudem sollten nach Landesrecht geregelte anerkannte (duale) Ausbildungsgänge umfasst sein.[27]

Außerdem sei es notwendig, neben denjenigen behinderten Menschen mit Anspruch auf Leistungen im Eingangsverfahren bzw. im Berufsbildungsbereich auch diejenigen mit Beschäftigungsanspruch im Arbeitsbereich einer WfbM einzubeziehen, um so lang­jährigen WfbM-Beschäftigten einen Zugang zur Berufsausbildung zu gewähren.[28]

Um einer größeren Anzahl behinderter Menschen den Zugang zum allgemeinen Arbeits­markt zu ermöglichen und den Einstieg möglichst leicht zu gestalten, sei es zudem notwendig, auch Teil- und Zusatzqualifikationen wie Gabelstaplerführerscheine, Erste-Hilfe-Lehrgänge u. ä. zu fördern.[29]

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Berufsbildungswerke fordert ein „Budget für Bildung“, welches sowohl bei jüngeren also auch erwachsenen Menschen mit Behinderung, z. B. ohne Schulabschluss oder mit Weiterbildungsbedarf mit Behinderung greift.[30]

3. Assistenz und Begleitung – Assistenzbedarfe in der Budgetplanung berücksichtigen

Ein weiterer Punkt betrifft die Berücksichtigung persönlicher Assistenzbedarfe. Laut der BAG Berufsbildungswerke und dem Bundesverband evangelische Behindertenhilfe müssten sämtliche Assistenzbedarfe, die für die Bildung und Ausbildung notwendig sind, in der Budgetplanung berücksichtigt werden.[31]

4. Rückkehranspruch WfbM

Die Bundesvereinigung Lebenshilfe forderte eine klarstellende Formulierung dahin­gehend, dass bei einer vorzeitigen Beendigung eines Budgets für Ausbildung ein An­spruch auf Aufnahme in das Eingangsverfahren der WfbM besteht.[32] Im Zuge der Änderung im Entwurf vom 5. August 2019 wurde eine solche Klarstellung in § 220 Abs. 3 SGB IX ergänzt:

Leistungsberechtigte Menschen mit Behinderungen, die aus einer Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt übergegangen sind oder bei einem anderen Leistungsanbieter oder mit Hilfe des Budgets für Arbeit oder ein Budget für Ausbildung am Arbeitsleben teilnehmen, haben einen Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen.

5. Gemeinsame Inanspruchnahme – Poolen nur mit Zustimmung der Leistungsberechtigten

Die in Absatz 3 vorgesehene Regelung, die erforderliche Anleitung und Begleitung ge­meinsam in Anspruch zu nehmen, sog. Poolen, sollte nur mit Einwilligung der Betroffen­en erfolgen dürfen.[33] Bereits im Verlauf des Gesetzgebungsprozesses zum BTHG wurde das „Zwangspoolen“ in §§ 112, 116 SGB IX (Eingliederungshilfe ab 1. Januar 2020) seitens der Verbände kritisiert.[34] Der Gesetzesbegründung zu § 116 SGB IX i. d. F vom 1. Januar 2020 lässt sich entnehmen, dass eine gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen nur in Grenzen möglich ist. Hierzu heißt es:

„Das Recht zur gemeinsamen Inanspruchnahme kann nicht allein in das Ermessen des Leistungsträgers gestellt werden; vielmehr muss der Leistungs­berechtigte auf Augenhöhe an der Entscheidung beteiligt werden. Daher muss die gemeinsame Inanspruchnahme von Fachleistungen für die Leistungs­berechtigten zumutbar sein. Für die Prüfung der Zumutbarkeit ist die Regelung des § 104 zur Gestaltung der Leistungen der Eingliederungshilfe maßgeblich. Eine gemeinsame Inanspruchnahme ist nur möglich, wenn entsprechend der Besonderheit des Einzelfalls unter Würdigung der Art des Bedarfs, der persön­lichen Verhältnisse, des Sozialraums und der eigenen Kräfte und Mittel der Leistungsberechtigten der individuelle Bedarf gedeckt werden kann. Die gemeinsame Inanspruchnahme kommt zudem nur in Betracht, wenn eine entsprechende Vereinbarung mit einem Leistungserbringer besteht.“[35]

Diese Minimum müsste auch für den vorgesehenen § 61a Abs. 3 SGB IX nicht gelten. Zugleich ist bei dieser Gelegenheit § 61 Abs. 4 SGB IX nachzubessern.

6. Leistungsträgerschaft und Notwendigkeit einer koordinierenden Institution und Unterstützung der Arbeitgeber

Die Einbeziehung der Bundesagentur für Arbeit als Träger eines Budgets für Ausbildung wird durchweg positiv bewertet.[36] Ebenso begrüßt wird die in Absatz 4 aufgenommene Verpflichtung der Leistungsträger, Menschen mit Behinderungen bei der Suche nach einem geeigneten Ausbildungsplatz zu unterstützen.[37] Nach Ansicht der Fachverbände für Menschen mit Behinderung ist die Bundesagentur für Arbeit hierfür geeignet.[38] Der VdK hält eine flächendeckende fachliche Information der Vermittlungsfachkräfte der BA für zwingend notwendig, damit das Budget für Ausbildung nicht nur in Einzelfällen genutzt wird.[39] Der SoVD sieht die Integrationsfachdienste als passende Stellen für die Unterstützung der Akquise von Arbeits- und Ausbildungsstellen.[40] Nach Ansicht der BAG Berufsbildungswerke könnten die Berufsbildungswerke eine individuelle Beratung und Unterstützung der Ausbildungsbetriebe leisten.[41]

In der bisherigen Praxis des Budgets für Arbeit hat sich gezeigt, dass Anleitung und Beratung von großer Bedeutung sind und dass dafür auch entsprechende Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen. Es ist zu diskutieren, wie dies rechtstechnisch beim Budget für Ausbildung besser gemacht werden kann. Ein Vorbild könnte hier § 16i Abs. 4 SGB II sein. Hier geht es ebenfalls um die Integration benachteiligter Gruppen in den Arbeitsmarkt. Für Langzeitarbeitslose besteht ein Recht auf eine solche Beratung und eine Pflicht der Leistungsträger, diese zu erbringen. Im Haushalt der BA sind dafür auch gesonderte Mittel zur Verfügung gestellt worden. Dies könnte auch ein Vorbild für das Budget für Ausbildung – und natürlich auch für das Budget für Arbeit – sein.

Beitrag von Cindy Gast-Schimank, LL.M., Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Fußnoten:

[1] Gesetz vom 23.12.2016 – Bundesgesetzblatt Teil I 2016 Nr. 66 29.12.2016 S. 3234, zu den Erfahrungen der Bundesländer mit dem BfA siehe Nebe/Waldenburger, Budget für Arbeit, Forschungsprojekt im Auftrag des Integrationsamtes des Landschaftsverbandes Rheinland, abrufbar unter https://www.lvr.de/media/wwwlvrde/soziales/menschenmitbehinderung/arbeit­undausbildung/dokumente_229/15_0456_Forschungsbericht_barrierefrei.pdf, zuletzt geprüft am 10.09.2019.

[2] Vertiefend zum Budget für Arbeit siehe: Nebe/Schimank: Das Budget für Arbeit im Bundes­teilhabegesetz, Teil 1: Darstellung der Entwicklung und kritische Betrachtung bis zur Befassung im Bundesrat und Teil 2: Öffentliche Anhörung und abschließende Beratung im Ausschuss für Arbeit und Soziales sowie 2. und 3. Lesung im Bundestag, Beitrag D47-2016 und D60-2016 unter www.reha-recht.de; 16.11.2016 und 09.12.2016; Schaumberg: Das Budget für Arbeit – Erste Überlegungen zur Anwendung in der Praxis, Beitrag A8-2018 unter www.reha-recht.de, 11.04.2018; Theben: Das Budget für Arbeit oder (Irr)Wege aus der Werkstatt, Beitrag A3-2018 unter www.reha-recht.de; 22.02.2018.

[3] Vgl. Nebe/Schimank: Das Budget für Arbeit im Bundesteilhabegesetz, Teil 1: Darstellung der Entwicklung und kritische Betrachtung bis zur Befassung im Bundesrat, Beitrag D47-2016 unter www.reha-recht.de; 16.11.2016, S. 6 f.

[4] Vgl. Nebe/Waldenburger, Budget für Arbeit, Forschungsprojekt im Auftrag des Integrations­amtes des Landschaftsverbandes Rheinland, S. 110 ff., abrufbar unter https://www.lvr.de/media/wwwlvrde/soziales/menschenmitbehinderung/arbeitundausbildung/dokumente_229/15_0456_Forschungsbericht_barrierefrei.pdf, zuletzt geprüft am 10.09.2019.

[5] Vgl. Bundesrats-Drucksache 395/19 sowie Bundestags-Drucksache 19/13399; Der Entwurf in der Fassung vom 12.06.2019 sowie in der Fassung vom 05.08.2019 ist abrufbar unter https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/Referentenentwuerfe/ref-gesetz-entlastung-unterhaltsverpflichteter-angehoeriger.pdf?__blob=publicationFile&v=1, der Stand des Gesetzgebungsverfahrens ist dokumentiert unter
http://dipbt.bundestag.de/dip21.web/bt?rp=http://dipbt.bundestag.de/dip21.web/searchDocuments/simple_search.do?nummer=395/19%26method=Suchen%26herausgeber=BR%26dokType=drs sowie https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2019/0301-0400/0395-19.html?nn=4732016&cms_topNr=395%2F19#top-395/19, zuletzt geprüft am 15.10.2019.

[6]  Vgl. BR-Drs. 395/19, S. 31; Bereits im Zusammenhang mit dem Budget für Arbeit wurde diskutiert, ob dessen Inanspruchnahme das Absolvieren des Eingang- und Berufsbildungsbereiches voraussetzt und im Ergebnis verneint.

[7]  Schaumberg: Das Budget für Arbeit – Erste Überlegungen zur Anwendung in der Praxis; Beitrag A8-2018 unter www.reha-recht.de; 11.04.2018, S. 6; Nebe, § 61 SGB IX, in: Feldes/Kohte/Stevens-Bartol (Hrsg,.), Kommentar SGB IX, 4. Aufl., 2018, Rn. 10.

[8] So zuletzt BayLSG 03.07.2019 – L18 SO 110/19, juris; ebenso LPK-SGB XII/Schoch, 11. Aufl. 2018 § 45 Rn. 32.

[9] Bundestags-Drucksache 19/13399, S. 30.

[10] Vgl. Bundesrats-Drucksache 395/19, S. 32.

[11] BAG, Urteil vom 30. 9. 1998 – 5 AZR.

[12] BAG 29.4.2015 – 9 AZR 108/14, NZA 2015, 1384

[13] Hagen 2019, in: BeckOK Arbeitsrecht, Hrsg. Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, § 17 Rn. 5.

[14] Vgl. BR-Drs. 395/19, S. 32.

[15] BAG 17.3.2015 – 9 AZR 732/13, GewArch 2015, 410

[16] Vertiefend zur beruflichen Bildung siehe Ramm: Wege in die berufliche Bildung für Jugendliche mit Behinderung – Teil 1 bis 7 unter www.reha-recht.de.

[17] Vgl. Bundesrats-Drucksache 395/19, S. 32.

[18] Vgl. Bundesrats-Drucksache 395/19, S. 34.

[19] Vgl. Bundesrats-Drucksache, 395/1/19, S. 11.

[20] Vgl. Bundesrats-Drucksache 395/19 (Beschluss).

[21] Ein Kurzbericht des Paritätischen Wohlfahrtverbandes zur Anhörung findet sich unter https://www.der-paritaetische.de/fachinfos/anhoerung-angehoerigen-entlastungsgesetz/.

[22] Vgl. Stellungnahme des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V., S. 9; Stellungnahme der Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie, S. 8; Stellungnahme des Bundesverbands evangelische Behindertenhilfe e. V. (BeB), S. 5.

[23] Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. (BAGFW), S. 4.

[24] Stellungnahme der Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e. V., S. 8.

[25] Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Berufsbildungswerke e. V., S. 3 f.; Stellungnahme des Bundesverbands evangelische Behindertenhilfe e. V. (BeB), S. 5.

[26] Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Berufsbildungswerke e.V., S. 3 f.; Stellungnahme des Bundesverbands evangelische Behindertenhilfe e. V. (BeB), S. 5.

[27] Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen e. V., S. 2; Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. (BAGFW), S. 4.

[28] Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen e. V., S. 1 f.

[29] Stellungnahme der Fachverbände für Menschen mit Behinderung, S. 8.; Stellungnahme des Bundesverbands evangelische Behindertenhilfe e.V. (BeB), S. 5; Stellungnahme der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V., S. 5.

[30] Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Berufsbildungswerke e. V., S. 5.

[31] Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Berufsbildungswerke e. V., S. 4; Stellungnahme des Bundesverbands evangelische Behindertenhilfe e. V. (BeB), S. 5.

[32] Stellungnahme der Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V., S. 5.

[33] Stellungnahme der Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V., S. 5; Stellungnahme der Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e. V., S. 8; Stellungnahme der Fachverbände für Menschen mit Behinderung, S. 9; Stellungnahme des Sozialverbandes Deutschland SoVD, S. 7.

[34] Schülle/Falk/Schimank: Kurzbericht zur Verbändeanhörung zum Referentenentwurf eines Bundesteilhabegesetzes am 24.05.2016 in Berlin; Beitrag D22-2016 unter www.reha-recht.de; 17.06.2016, S. 4.

[35] Bundesrats-Drucksache 428/16, S. 290.

[36] Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH), S. 2; Stellungnahme des Sozialverbandes VdK Deutschland e. V., S. 8

[37] Stellungnahme der Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e. V. – ISL, S. 2; Stellungnahme der Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V., S. 5; Stellungnahme der Fachverbände für Menschen mit Behinderung, S. 9.

[38] Stellungnahme der Fachverbände für Menschen mit Behinderung, S. 9.

[39] Stellungnahme des Sozialverbandes VdK Deutschland e. V., S. 8.

[40] Stellungnahme des Sozialverbandes Deutschland SoVD, S. 6.

[41] Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Berufsbildungswerke e. V., S. 5.


Stichwörter:

Inklusive Ausbildung, Budget für Ausbildung, Budget für Arbeit, Bundesteilhabegesetz (BTHG), BTHG, Leistungen zur Teilhabe an Bildung


Kommentare (1)

  1. Flegel Kristin
    Flegel Kristin 23.01.2020
    Zur Anmerkung:
    Ebenfalls ist es kritisch, dass sich das Budget für Ausbildung nur auf den EV/BBB bezieht. Es gibt gerade im Bereich der psychischen Beeinträchtigungen viele Menschen, die sich mehr als. 2 Jahre innerhalb einer WfMB stabilisieren müssen und möchten und können dann keine geförderte Ausbildung mehr erhalten. Oder sie haben bereits vorher Reha- Leistungen in Anspruch genommen, nun einen verkürzten BBB und fallen ebenfalls raus. Gerade jüngere Menschen mit Bindungsstörungen benötigen mehr Zeit, bevor Sie sich eine Ausbildung zutrauen.
    Ebenso findet aktuell keine Übergangsphase statt. Also junge Menschen, die 2019 auf ein Budget für Ausbildung hofften, sind nun gerade aus dem Berufsbildungsbereich gefallen, und können die Förderung nun nicht mehr wahrnehmen. Dies ist sehr schade und sollte überdacht werden (Härtefallanträge im Arbeitsbereich einer WfbM).

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