01.01.2007 B: Arbeitsrecht Gagel: Diskussionsbeitrag 01 | 2007

„Keine Stellenbesetzung ohne die Einbeziehung arbeitslos gemeldeter schwerbehinderter Bewerber“

(Zitiervorschlag: Gagel „Keine Stellenbesetzung ohne die Einbeziehung arbeitslos gemeldeter schwerbehinderter Bewerber“ in Diskussionsforum B, Beitrag 1/2007 auf www.reha-recht.de)

Dieser Beitrag befasst sich mit einer Entscheidung des ArbG Frankf./M (Beschluss v. 1.3.2006 – 22 BV 856/05 –) zu den Einzelheiten der bei der Besetzung offener Stellen zu beachtenden Vorschrift des § 81 Abs. 1 SGB IX. In dem Beschluss wird nochmals klargestellt, dass die Pflicht zur Meldung offener Stellen unabhängig ist von der Erfüllung der Pflichtquote. Eine weitere Kernaussage ist, dass Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat die Aufgabe haben, die Erfüllung dieser Pflicht zu überwachen, obwohl die Aufgabenerfüllung nicht unmittelbar der Belegschaft zu Gute kommt. Die Nichterfüllung des § 81 Abs. 1 SGB IX berechtigt folgerichtig den Betriebsrat zur Verweigerung seiner Zustimmung nach § 99 Abs. 2 BetrVG.


Stichwörter:

Stellenausschreibung, Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen (§ 81 SGB IX), Betriebsrat, Informationspflicht, Schwerbehindertenvertretung (SBV), Schwerbehinderte Bewerber


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