Die Ermittlung des Zeitpunkts für die Einleitung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX
Im vorliegenden Beitrag behandeln die Autoren die Frage, wie die für die Einleitung eines BEM’s erforderliche Sechs-Wochen-Frist ermittelt wird und welche Tage dabei in die Berechnung mit einzubeziehen sind. Dabei werden der Wortlaut des § 84 Abs. 2 SGB IX, der auf die eigentlichen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit abstellt, und der Gesetzeszweck der Norm gegenübergestellt. Dargestellt wird auch die im Einzelfall problematische Berechnung bei Teilzeitbeschäftigungen. Im Ergebnis kommen die Autoren dazu, dass auch die Sechs-Wochen-Frist im Lichte des Ziels eines BEM auszulegen ist, nämlich der Beendigung einer Arbeitsunfähigkeit zu dienen und dieser zukünftig vorzubeugen, sowie dauerhafte Beschäftigung zu erreichen.
(Zitiervorschlag: Hillmann/Gagel "Die Ermittlung des Zeitpunkts für die Einleitung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX" in Diskussionsforum B, Beitrag 1/2009 auf www.reha-recht.de)
Stichwörter:
Frist, Arbeitsunfähigkeit, Teilzeitbeschäftigung, BEM
Kommentare (1)