01.01.2009 A: Sozialrecht Gagel: Diskussionsbeitrag 01 | 2009

Anspruch auf Aufnahme in den Förder- und Beschäftigungsbereich (FBB) einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) auf der Grundlage von § 136 Abs. 3 SGB IX

Das in diesem Beitrag besprochene Urteil des VG Potsdam (Urteil vom 18.07.2008 – 11 K 2483/04) hat eine Forsetzungsfeststellungsklage zum Gegenstand, die sich gegen den Bescheid eines Sozialhilfeträgers wendet. In diesem hält der Sozialhilfeträger eine Unterbringung in einem vollstationären Wohnheim im Gegensatz zu einem FBB für ausreichend. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass § 136 Abs. 3 SGB IX die Förderung der sozialen Eingliederung behinderter Menschen zum Ziel hat und eine Aufnahme in Einrichtungen die einer WfbM angegliedert sind zwingend vorsieht. Dabei geht das Gericht vom Grundgedanken des Gesetzgebers aus, der eine Tagesförderung räumlich getrennt von der Wohnstätte vorsieht. Davon soll nur in Fällen abgewichen werden, in denen der behinderte Mensch voraussichtlich nie in der Lage sein wird, wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistungen zu erbringen. Der Autor macht nochmals deutlich, dass bei der Auslegung des SGB IX immer die Bedürfnisse der behinderten Menschen zugrunde gelegt und berücksichtigt werden müssen.

(Zitiervorschlag: Gagel "Anspruch auf Aufnahme in den Förder- und Beschäftigungsbereich (FBB) einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) auf der Grundlage von § 136 Abs. 3 SGB IX" in Diskussionsforum A, Beitrag 1/2009 auf www.reha-recht.de)


Stichwörter:

Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM), individuelle Bedarfssituation, Soziale Teilhabe, Wohnverhältnisse


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