15.10.2004 A: Sozialrecht Fuchs: Diskussionsbeitrag 02 | 2004

Vorrang von Leistungen zur Teilhabe – weiter wie bisher oder neuer gesetzlicher Auftrag?

 (Zitiervorschlag: Harry Fuchs "Vorrang von Leistungen zur Teilhabe - weiter wie bisher oder neuer gesetzlicher Auftrag?" in Diskussionsforum A, Beitrag 2/2004 auf www.reha-recht.de)

Dieser Beitrag gibt einen auf den Nordischen Sozialrechtstagen gehaltenen Vortrag von Herrn Harry Fuchs wieder.

Zunächst wird der rechtliche Kontext, in den der aus § 8 SGB IX resultierende Vorrang von Leistungen zur Teilhabe eingebettet ist, vorgestellt: Unter der generellen Zielsetzung der Umsetzung des Benachteiligungsverbots des Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG und der Reduzierung der Unübersichtlichkeit des bestehenden Rehabilitationsrechts ist § 8 SGB IX Ausdruck eines im SGB IX insgesamt vollzogenen gesetzgeberischen Paradigmenwechsels in mehreren Bereichen.

Dieser beinhaltet beispielsweise die Verlagerung der Priorität von bestmöglicher Gesundheit auf bestmögliche Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und gemeinsame Verantwortung aller Rehabilitationsträger, die u. a. die Lösung von Schnittstellenproblemen verlangt. Dem Paradigmenwechsel trägt § 8 SGB IX nicht nur dadurch Rechnung, dass er alle Rehabilitationsträger im Falle eines behinderungsbezogenen Antrags auf Sozialleistungen unabhängig von ihrer konkreten Leistungsverpflichtung zur Prüfung des Bedarfs an Leistungen zur Teilhabe verpflichtet.

Neben dieser Verpflichtung zu aktivem Verwaltungshandeln wird auch der Vorrang der Leistungen zur Teilhabe vor – auch bereits gewährten – Rentenleistungen konstituiert. Die konkreten Auswirkungen dieser Regelung werden im Einzelnen erläutert.


Stichwörter:

Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Benachteiligungsverbot, Gesundheit, Rehabilitationsträger, Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Teilhabeanspruch, Diskriminierungsverbot, Berufliche Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Berufliche Teilhabe


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