15.01.2009 A: Sozialrecht Gagel: Diskussionsbeitrag 02 | 2009

Zur umfassenden Prüfungs- und Bearbeitungspflicht als Folge der besonderen Zuständigkeitsregelung in § 14 SGB IX – Bestätigung durch das BSG und weitere Fragen – Teil I

Der Beitrag behandelt die Zuständigkeitsregelung des § 14 SGB IX. Danach bestimmt sich die Zuständigkeit nach außen hin nicht nach materiellen Vorschriften, sondern nach dem Eingang des Antrags und der Entscheidung des erstangegangenen über Bearbeitung oder Weitergabe in den ersten zwei Wochen. Dies ist auch durch heutige Rechtsprechung gefestigt. Die Umsetzung fällt den Rehabilitationsträgern bisweilen noch schwer. Der Autor erläutert im ersten Teil seiner Beitragsreihe, was sich hinter der umfassenden Prüfungspflicht tatsächlich verbirgt. Unter umfassender Prüfung des Anspruchs fallen nicht nur Prüfungen des eigenen materiellen Zuständigkeitsbereichs. Im Gegenteil ist der Rehabilitationsträger gezwungen, alle in der konkreten Bedarfssituation für behinderte Menschen vorgesehenen Leistungen zu überprüfen. Diese Prüfungspflicht trifft indes nur die Rehabilitationsträger. Zugleich macht der Autor einen Lösungsvorschlag, wie zu verfahren ist, wenn ein Träger nach § 6 SGB IX zuständig ist, auf den § 14 SGB IX keine Anwendung findet.

(Zitiervorschlag: Gagel "Zur umfassenden Prüfungs- und Bearbeitungspflicht als Folge der besonderen Zuständigkeitsregelung in § 14 SGB IX – Bestätigung durch das BSG und weitere Fragen – Teil I" in Diskussionsforum A, Beitrag 2/2009 auf www.reha-recht.de)


Stichwörter:

Zuständigkeitsregelung, Rehabilitationsträger, Fristen


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