01.02.2010 A: Sozialrecht Gagel: Diskussionsbeitrag 02-2010

Hinweise zu den Erstattungsregelungen in § 14 Abs. 4 SGB IX SG Dortmund U. v. 31.03.2009 – S 44 KR 265/08

Der Autor greift in diesem Beitrag nochmals die Fragen der Regelung der Erstattung unter den beteiligten Leistungsträgern auf und zeigt anhand der einschlägigen Normen, dass ein Erstattungsanspruch des leistenden Trägers nur insoweit besteht, als Leistungen mit Rechtsgrund an den Betroffenen erbracht wurden. Hierbei legt der Autor auch nochmals die Verpflichtung des angegangenen Leistungsträgers zur Überprüfung des Anspruchs unter allen sozialrechtlichen Gesichtspunkten dar.

(Zitiervorschlag: Gagel, „zu den Erstattungsregelungen in § 14 Abs. 4 SGB IX“  in Diskussionsforum A, Beitrag 02/2010 auf www.reha-recht.de)


Stichwörter:

Bundesamt, Chappel, Leistungsträger, Erstattungsanspruch, Zuständigkeit nach § 14 SGB IX, § 14 Abs. 4 SGB IX, Berufliche Rehabilitation, Berufliche Teilhabe, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben


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