01.08.2007 C: Sozialmedizin und Begutachtung Gagel: Diskussionsbeitrag 03 | 2007

Die "außergewöhnliche Gehbehinderung" in § 6 Abs.1 Nr. 14 StVG

Anlässlich eines aktuellen Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) setzt sich dieser Beitrag mit den Voraussetzungen für die Eintragung des Merkzeichens "aG" im Schwerbehindertenausweis nach § 69 Abs. 4 SGB IX i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG und § 3 Abs. 1 Nr. 1 SchwbAwVO (Schwerbehindertenausweisverordnung) auseinander. Das BSG hat unter anderem betont, dass eine Voraussetzung ist, dass der behinderte Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeugs nur unter großer Anstrengung oder mit fremder Hilfe bewegen kann. Des weiteren spricht nach Auffassung des Gerichts die Erforderlichkeit von Pausen nur dann für eine große Anstrengung, wenn seine Erschöpfung derjenigen von behinderten Menschen entspricht, die unter den Einschränkungen leiden, die in der VwV-StVO (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO) genannt sind.

In seiner Besprechung stimmt der Autor diesem Ansatz zu und schlägt eine Vorgehensweise vor, mit der die Voraussetzungen des Merkzeichens aG unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der VwV-StVO und der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht Stand 2005 – in der Praxis leichter geprüft werden können.

(Zitiervorschlag: Gagel "Die 'außergewöhnliche Gehbehinderung' in § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG" in Diskussionsforum C, Beitrag 3/2007 auf www.reha-recht.de)


Stichwörter:

außergewöhnliche Gehbehinderung, Gehbehinderung, Merkzeichen aG, Begutachtung


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