02.04.2007 A: Sozialrecht Wolf: Diskussionsbeitrag 03 | 2007

Parkplatzmiete als Leistung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KfzHV

(Zitiervorschlag: Wolf „Parkplatzmiete als Leistung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KfzHV “ in Diskussionsforum A, Beitrag 3/2007 auf www.reha-recht.de)

Sven Wolf, wissenschaftlicher Mitarbeiter im Institut für Deutsches und Europäisches Arbeit- und Sozialrecht an der Universität zu Köln, bespricht in diesem Beitrag ein Urteil des Bundessozialgerichts zur Kfz-Hilfe (Urteil vom . vom 8.2.2007 – B 7a AL 34/06 R – ). Das Urteil beifasst sich mit der Frage, inwieweit die Kosten für einen Parkplatz in Beschäftigungsnähe nach § 9 KfzHV zur Vermeidung einer „besonderen Härte“ erstattet werden können. Das BSG gibt Kriterien für die Handhabung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs vor und gelangt im Ergebnis zu einer engen Auslegung. Danach können nur ausnahmsweise laufende Leistungen erbracht werden und auf Übernahme der Kosten für die Unterhaltung des Fahrzeugs selbst besteht nur insoweit ein Anspruch, als diese durch die Behinderung selbst unmittelbar verursacht wurden.


Stichwörter:

Kfz-Hilfe, besondere Härte, Kostenerstattung, Behinderungsbedingter Bedarf


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