20.01.2009 A: Sozialrecht Gagel: Diskussionsbeitrag 03 | 2009

Zur umfassenden Prüfungs- und Bearbeitungspflicht als Folge der besonderen Zuständigkeitsregelung in § 14 SGB IX – Bestätigung durch das BSG und weitere Fragen – Teil II

Im folgenden Teil seiner Beitragsreihe beschäftigt sich der Autor mit den Konsequenzen die die umfassende Prüfungspflicht aus § 14 SGB IX für verfahrensrechtliche Aspekte mit sich bringt. Dies erläutert er anhand zweier BSG Urteile und hält fest, dass grundsätzlich die Zuständigkeit nach § 14 SGB IX im Außenverhältnis gelte und somit Rechtssicherheit schaffe, die interne Zuständigkeit im Verhältnis der Träger jedoch fortbestehe. Dies führe letztlich dazu, dass der materiell zuständige auch wenn er nach außen hin nicht zuständig, am Verfahren zu beteiligen sei. Dies werde durch § 14 Abs. 2 Satz 5 SGB IX gewährleistet. Durch die Pflicht zur umfassenden Prüfung aller denkbaren Leistungsansprüche, folge auch die Verpflichtung eingehende Anträge grundsätzlich so auszulegen, dass sie zu der für den Antragsteller günstigsten Lösung führe. Somit sei aus Verfahrenssicht zu beachten, dass der Streitgegenstand nicht notwendigerweise auf den eingegangen Antrag beschränkt sein muss.

(Zitiervorschlag: Gagel „Zur umfassenden Prüfungs- und Bearbeitungspflicht als Folge der besonderen Zuständigkeitsregelung in § 14 SGB IX – Bestätigung durch das BSG und weitere Fragen – Teil II“ in Diskussionsforum A, Beitrag 3/2009 auf www.reha-recht.de)


Stichwörter:

Zuständigkeitsstreit, Zuständigkeitsklärung, Prüfpflicht, Rehabilitationsträger, Frist


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