03.05.2007 A: Sozialrecht Gagel: Diskussionsbeitrag 04 | 2007

Verpflichtung der Rentenversicherungsträger zur Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei Beeinträchtigung der bisher überwiegend ausgeübten (auch ungelernten) Tätigkeit

Gegenstand dieses Beitrags sind zwei Urteile des Bundessozialgerichts (Urteile vom 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R und B 5 R 36/06 R), die die Rahmenbedingungen der Verpflichtung der Rentenversicherungsträger zur Erbringung berufsfördernder Leistungen näher präzisieren. Sie setzen unter anderem die bereits im Urteil vom 29.3.2006 - B 13 RJ 37/05 R - sich abzeichnende Rechtsprechung fort, dass der Begriff "Erwerbsfähigkeit" im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI gegenüber dem Begriff der Erwerbsminderung in § 43 SGB VI eine eigenständige Bedeutung hat.

Eine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI – und somit eine der Voraussetzungen für die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Rentenversicherung – ist danach schon dann anzunehmen, wenn die bisher überwiegend ausgeübte Tätigkeit beeinträchtigt ist. Der vorliegende Beitrag schließt sich dieser Auffassung an und erläutert weitere Einzelheiten und praktische Konsequenzen.

(Zitiervorschlag: Gagel "Verpflichtung der Rentenversicherungsträger zur Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei Beeinträchtigung der bisher überwiegend ausgeübten (auch ungelernten) Tätigkeit" in Diskussionsforum A, Beitrag 4/2007 auf www.reha-recht.de)


Stichwörter:

Rentenversicherungsträger, Erwerbsfähigkeit, Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE), Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Berufliche Rehabilitation, Berufliche Teilhabe


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