01.03.2007 B: Arbeitsrecht Gagel: Diskussionsbeitrag 05 | 2007

Begrenzung des Sonderkündigungsschutzes (§ 85 SGB IX) durch § 90 Abs. 2a SGB IX bei Gleichstellungen

(Zitiervorschlag: Gagel „Begrenzung des Sonderkündigungsschutzes (§ 85 SGB IX) durch § 90 Abs. 2a SGB IX bei Gleichstellungen“ in Diskussionsforum B, Beitrag 5/2007 auf www.reha-recht.de)

Die im Mai 2004 novellierte Beschränkung des Sonderkündigungsschutzes für Schwerbehinderte in § 90 Abs. 2a SGB IX ist auch angesichts der politischen Diskussionen um die Zukunft des Kündigungsschutzes weiter umstritten. Schwerpunkt der Debatte ist die Frage, ob die Regelung für Gleichstellungsanträge entsprechend anzuwenden ist. Daneben wird gestritten über die Erforderlichkeit der Kenntnis des Arbeitgebers von der Anerkennung als (Gleichstellung mit) Schwerbehinderter und die Auswirkungen erfolgreicher Rechtsmittel gegen die Versagung der Anerkennung/Gleichstellung auf den Kündigungsschutzprozess. Der vorliegende Beitrag demonstriert die unterschiedlichen Standpunkte eindrucksvoll. Vor dem Hintergrund eines Urteils des LArbG Stuttgart (Urteil vom 14. Juni 2006 10 Sa 43/06 ) nimmt zunächst Alexander Gagel Stellung zu diesen Fragen. Dem wird ein Votum von Wolfhard Kohte gegenübergestellt. Es kann die Prognose gewagt werden, dass ohne gesetzgeberisches Eingreifen das Problem nur schwerlich zu lösen sein wird.


Stichwörter:

Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers, Kündigungsschutz, Gleichstellung, Informationspflicht


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