15.08.2005 B: Arbeitsrecht Brose: Diskussionsbeitrag 06 | 2005
Auswirkungen des § 84 Abs. 1 SGB IX auf den Kündigungsschutz bei verhaltensbedingten, betriebsbedingten und personenbedingten Kündigungen, Teil III
(Zitiervorschlag: Brose „Auswirkungen des § 84 Abs. 1 SGB IX auf den Kündigungsschutz bei verhaltensbedingten, betriebsbedingten und personenbedingten Kündigungen, Teil III“ in Diskussionsforum B, Beitrag 6/2005 auf www.reha-recht.de)
Im dritten und letzten Teil der Beitragsserie über Konsequenzen des § 84 Abs. 1 SGB IX auf das System des Kündigungsschutzes setzt sich die Autorin mit den Auswirkungen der Nichtbeachtung des § 84 Abs. 1 SGB IX auseinander. Dabei gelangt sie zu dem Ergebnis, dass eine Kündigung unabhängig davon, ob sie aus behinderungsbedingten Gründen erfolgt, immer dann unwirksam ist, wenn zuvor kein Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 1 SGB IX durchgeführt wurde. Eine Kündigung kann allenfalls dann Bestand haben, wenn aus Gründen gekündigt wird, die bereits Gegenstand eines solchen Eingliederungsmanagements waren und daneben lediglich andere noch nicht nach § 84 Abs. 1 SGB IX erörterte Gründe bestehen, auf die die Kündigung aber nicht gestützt wird. Umgekehrt wird klargestellt, dass die erfolglose Durchführung eines Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 1 SGB IX keine Vermutung für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung begründet.
Stichwörter:
BEM, Präventionsverfahren, Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers, Kündigung, Unwirksamkeit der Kündigung
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