08.07.2010 A: Sozialrecht Ramm, Welti: Diskussionsbeitrag 06-2010
Eingliederungshilfe für ein Studium nach einer Berufsausbildung ist angemessen – gleiche Bildungschancen sind entscheidend - Sozialgericht Düsseldorf, B. v. 20.04.2010, S 17 SO 138/10 ER
Die Autoren zeigen in diesem Beitrag auf, dass ein Studium nach Abschluss einer Berufsausbildung nicht zwangsläufig als Zweitausbildung und damit als Leistung ausschließend angesehen werden kann, sondern vielmehr eine Einzelfallbetrachtung erforderlich ist, um das berechtigte Interesse eines behinderten Menschen an einer befriedigenden, beruflichen Tätigkeit zu wahren, so dass die erforderlichen Studienhilfen zu gewähren sind.
(Zitiervorschlag: Ramm, Welti: "Eingliederungshilfe für ein Studium nach einer Berufsausbildung ist angemessen – gleiche Bildungschancen sind entscheidend"; Sozialgericht Düsseldorf, B. v. 20.04.2010, S 17 SO 138/10 ER; Forum A - 6/2010 unter www.reha-recht.de)
Stichwörter:
Zweitausbildung, Studienhilfen, Bildung, Lebensunterhalt, Berufsausbildung, Beschäftigung, Berufliche Teilhabe, Berufliche Rehabilitation, Berufliche Neuorientierung, Studium, § 54 SGB XII, Art. 24 UN-BRK, § 53, § 13 EinglHVO, Hochschule
Kommentare (1)