08.07.2010 A: Sozialrecht Ramm, Welti: Diskussionsbeitrag 06-2010

Eingliederungshilfe für ein Studium nach einer Berufsausbildung ist angemessen – gleiche Bildungschancen sind entscheidend - Sozialgericht Düsseldorf, B. v. 20.04.2010, S 17 SO 138/10 ER

Die Autoren zeigen in diesem Beitrag auf, dass ein Studium nach Abschluss einer Berufsausbildung nicht zwangsläufig als Zweitausbildung und damit als Leistung ausschließend angesehen werden kann, sondern vielmehr eine Einzelfallbetrachtung erforderlich ist, um das berechtigte Interesse eines behinderten Menschen an einer befriedigenden, beruflichen Tätigkeit zu wahren, so dass die erforderlichen Studienhilfen zu gewähren sind.

(Zitiervorschlag: Ramm, Welti: "Eingliederungshilfe für ein Studium nach einer Berufsausbildung ist angemessen – gleiche Bildungschancen sind entscheidend"; Sozialgericht Düsseldorf, B. v. 20.04.2010, S 17 SO 138/10 ER; Forum A - 6/2010 unter www.reha-recht.de)


Stichwörter:

Zweitausbildung, Studienhilfen, Bildung, Lebensunterhalt, Berufsausbildung, Beschäftigung, Berufliche Teilhabe, Berufliche Rehabilitation, Berufliche Neuorientierung, Studium, § 54 SGB XII, Art. 24 UN-BRK, § 53, § 13 EinglHVO, Hochschule


Kommentare (1)

  1. User
    User 10.01.2013
    Hallo,

    bei der Hilfe zum Besuch einer Hochschule kann es jedoch auch z. B. zu folgender Fallkonstellation kommen. Ein behinderter Student beendet ein Studium mit einem Diplomabschluss (FH). Anschließend will er ein Masterstudium absolvieren. Wie weit soll denn hier die Ausbildung zu einem angemessenen Beruf ausgelegt werden. Durch den Diplomabschluss hat er wahrscheinlich einen angemessenen Beruf erreicht. Eingliederungshilfe käme für die Absolvierung des Masterstudiums nicht mehr in Betracht.

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