01.11.2004 C: Sozialmedizin und Begutachtung Gagel: Diskussionsbeitrag 07 | 2004

Anforderungen an die Mitwirkung des beauftragten Gutachters bei Erstellung eines Gutachtens

(Zitiervorschlag: Gagel „Anforderungen an die Mitwirkung des beauftragten Gutachters bei Erstellung eines Gutachtens“ in Diskussionsforum C, Beitrag C 7/2004 auf www.reha-recht.de.)

Anhand zweier Entscheidungen wird der aktuelle Stand der BSG-Rechtsprechung bezüglich der Frage erläutert, in welchem Maß der beauftragte Gutachter an der Erstellung des Gutachtens mitwirken muss. Nach diesen Entscheidungen darf der unverzichtbare Kern der Gutachtertätigkeit, zu dem bei psychiatrischen Gutachten regelmäßig das persönliche explorierende Gespräch zählt, nicht delegiert werden. § 407a Abs. 2 Satz 2 ZPO, demgemäß Art und Umfang der Delegation des Gutachtensauftrags an andere Mitarbeiter kenntlich zu machen sind, ist zudem keine bloße Ordnungsvorschrift, sondern dient dazu, den Beteiligten die Überwachung der zulässigen Delegation zu ermöglichen. Ein Verstoß gegen diese Offenlegungspflicht führt u.U. zur Unverwertbarkeit des Gutachtens.


Stichwörter:

Begutachtung, Gutachten, Beweis, Verfahrensfehler, Sozialmedizin


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