15.05.2008 A: Sozialrecht Gagel: Diskussionsbeitrag 08 | 2008

Erneute Bestätigung der Rechtsprechung zu Wirkungsweise und Erstattungskonzept des § 14 SGB IX durch das BSG

Die höchstrichterliche Rechtsprechung setzt sich verstärkt mit dem für die Alltagspraxis der Rehabilitation immens wichtigen § 14 SGB IX auseinander. Nach dem 7. und 1. Senat hat sich auch der 11a-Senat des BSG zu Wirkungsweise und Erstattungskonzept des § 14 SGB IX geäußert (Urt. v. 28.11.2007 – 11a AL 29/06 R -).

Die wesentlichen Aussagen der vorhergehenden Urteile wurden dabei bestätigt und fortentwickelt. Unter anderem darf es nunmehr als gefestigt gelten, dass der nach § 14 SGB IX zuständige Träger alle möglicherweise den Antrag betreffenden Rechtsgrundlagen zu prüfen hat, auch solche, die nicht in dem für ihn primär geltenden Leistungsgesetz enthalten sind.

Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung enthält § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX eine spezielle Erstattungsregelung für die Träger, an die fälschlicherweise weitergeleitet wurde. Auch dass sich die Erstattung in den Fällen, in denen Träger zu Unrecht ihre Zuständigkeit bejahen, nach den §§ 102ff. SGB X mit Ausnahme von § 105 richtet, wurde bekräftigt.

Hinzu kam unter anderem die Klärung der Anwendbarkeit des § 14 auf den Aspekt der örtlichen Zuständigkeit. Der Autor stimmt dem Urteil zu und hebt in seiner Würdigung insbesondere hervor, dass vor allem die zuletzt genannte Auslegung des § 14 SGB IX maßgeblich die sachgerechten Lösung der in der Praxis des § 14 SGB IX auftauchenden Probleme maßgeblich erleichtert.

(Zitiervorschlag: Gagel "Erneute Bestätigung der Rechtsprechung zu Wirkungsweise und Erstattungskonzept des § 14 SGB IX  durch das BSG" in Diskussionsforum A, Beitrag 8/2008 auf www.reha-recht.de)


Stichwörter:

Zuständigkeit nach § 14 SGB IX, Zuständigkeit, Erstattungsanspruch, Weiterleitung des Antrags, Prüfpflicht, Antragstellung


Kommentare (0)

Keine Kommentare gefunden!

Neuen Kommentar schreiben

Mit * gekennzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.