01.08.2006 B: Arbeitsrecht Kohte: Diskussionsbeitrag 09 | 2006

Rechtsdurchsetzung im betrieblichen Eingliederungsmanagement

Prof. Dr. Wolfhard Kohte, Martin-Luther-Universität Halle/Saale, zeigt in diesem Beitrag wesentliche Problemstellungen zur Rechtsdurchsetzung der Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX (BEM) auf und stellt Lösungen vor. Er nimmt dabei Bezug auf aktuelle Beschlüsse aus der Arbeitsgerichtsbarkeit, die dem Beitrag als Anlagen beigefügt sind.

Inhaltlich besteht nach Ansicht des Autors u. a. hinsichtlich des Abschlusses von Integrationsvereinbarungen nach § 83 SGB IX keine umfassende streitentscheidende Konfliktregelung. Soweit Mitbestimmungsrechte des Betriebs- oder Personalrats betroffen sind, könne die Einigungsstelle angerufen werden. Dann habe diese Einigungsstelle auch Letztentscheidungsrechte. Das BEM diene mittelbar dem Gesundheitsschutz, so dass hier das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. Nr. 7 BetrVG im Ergebnis erfasst sei und Verfahrensregelungen durch die Einigungsstelle festgelegt werden könnten. Der Beitrag markiert einen weiteren Schritt der fortschreitend konkreteren Ausformung des Instruments "betriebliches Eingliederungsmanagement".

(Zitiervorschlag: Kohte „Rechtsdurchsetzung im betrieblichen Eingliederungsmanagement“ in Diskussionsforum B, Beitrag 9/2006 auf www.reha-recht.de)


Stichwörter:

BEM, Durchsetzbarkeit, Integrationsvereinbarung (Inklusionsvereinbarung), Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates beim BEM, Einigungsstelle, Gesundheitsprävention, Gesundheitsschutz


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