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- 18.01.2009 Diskussionsbeitrag 04 | 2009
Nachdem das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden hat, dass nach den Vorgaben in EG 2000/78, die sich in den §§ 7, 8 und 15 Abs. 2 AGG wiederfinden, eine Diskriminierung nicht auf schwerbehinderte Menschen beschränkt ist (wir berichteten B4-2009), hatte das LArbG Berlin-Brandenburg sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Ablehnung der Einstellung der Klägerin nur auf gesundheitlichen Gründen beruhte oder auch sachliche Gründe bestanden.
Das abstrakte Risiko, dass sich die Krankheit verschlimmern könnte, rechtfertigt keine Ablehnung der Bewerbung. Bei der Berechnung von Entschädigungsansprüchen sind Art und Schwere des Verstoßes, die Folgen für den Bewerber sowie materielle Nachteile wie entgangene Verdienstmöglichkeiten als auch die immateriellen Nachteile zu berücksichtigen.
(Zitiervorschlag: Gagel "Entschädigung wegen Ablehnung einer Bewerberin unter Hinweis auf ihre Neurodermitis" in Diskussionsforum B, Beitrag 9/2009 auf www.reha-recht.de)
Diskriminierung, Diskriminierung bei Einstellung, Entschädigung, Entschädigungsanspruch, Bewerbungsverfahren
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