01.09.2010 B: Arbeitsrecht Porsche: Diskussionsbeitrag 09-2010
Die Freistellung von Vertrauenspersonen zur Schulungsteilnahme – Anmerkung zu Landesarbeitsgericht Frankfurt; B. v. 14.01.2010 – 9 TaBVGa 229/09
Die Autorin berichtet über eine exemplarische Entscheidung des LArbG Frankfurt zu § 96 Abs. 4 SGB IX. Herausgearbeitet wird hier, dass ein Anspruch auf Teilnahme an einer Schulung für eine Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen nicht nur dann besteht, wenn die Schulung sich ausschließlich auf Fragen des Schwerbehindertenrechtes bezieht, sondern auch die Teilnahme an Schulungen mit anderen Themen gerechtfertigt ist, sofern dies zur Erfüllung der Tätigkeit als Vertrauensperson erforderlich ist. Die Autorin zeigt hier auch die prozessualen Besonderheiten des Eilverfahrens auf.
(Zitiervorschlag: Porsche, Die Freistellung von Vertrauenspersonen zur Schulungsteilnahme – Anmerkung zu LAG Frankfurt; B. v. 14.01.2010 – 9 TaBVGa 229/09; Forum B - 9/2010 unter www.reha-recht.de)
Stichwörter:
§ 96 Abs. 4 SGB IX, Einstweilige Verfügung, Eilverfahren, BEM, Integrierendes Ziel, Schulung, Vertrauensperson, § 95 SGB IX, § 940 ZPO, § 85 ArbGG, Kostenübernahme (Kostenträger), Leistungsträger, Weiterbildung
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