30.12.2005 B: Arbeitsrecht M. Schian, Gagel: Diskussionsbeitrag 10 | 2005
Zur Berechnung der Sechs-Wochen-Frist des § 84 Abs. 2 SGB IX
(Zitiervorschlag: M. Schian, Gagel „Zur Berechnung der Sechs-Wochen-Frist des § 84 Abs. 2 SGB IX (§ 74 SGB V / § 28 SGB IX)“ in Diskussionsforum B, Beitrag 10/2005 auf www.reha-recht.de)
Das Gesetz bestimmt in § 84 Abs. 2, dass der Arbeitgeber nach sechs Wochen ununterbrochener oder wiederholter Arbeitsunfähigkeit auf den Beschäftigten zugehen muss. Zur Orientierung können dem Arbeitgeber dabei die ihm vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dienen. In der Praxis stellt sich dabei jedoch das Problem, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht immer auch für die arbeitsfreien Tage, auf die sich die AU ebenfalls erstreckt, ausgestellt werden, bzw. der Beschäftigte zu diesen Tagen keine Veranlassung sieht, sich krank zu melden. Der Beitrag zeigt pragmatische Lösungen auf, mit denen diesem Problem begegnet werden kann.
Beitrag 10/2005 (PDF-Datei, 115 KB)
Stellungnahme von Dr. Friedrich Mehrhoff
Der Autor nimmt den Beitrag B 10-2005 zum Anlass, kurz den Ansatz der Berufsgenossenschaften bei der Umsetzung des BEM zu schildern. Dieser setzt unter anderem auf frühzeitige Erfassung von Diagnosen. In diesem Zusammenhang weist Dr. Mehrhoff auf die Seite www.disability-manager.de hin, auf der sich neben einem Glossar andere wertvolle Hinweise zur Thematik finden.
Stichwörter:
BEM, Fristen, Arbeitsunfähigkeit, Diagnosen, Krankmeldung
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