01.05.2008 B: Arbeitsrecht Gagel: Diskussionsbeitrag 10 | 2008

Gefestigte Strukturen des § 90 Abs. 2a SGB IX und einige Unklarheiten

Anlässlich neuerer Gerichtsentscheidungen zu § 90 Abs. 2a SGB IX bereitet dieser Beitrag die bisherige Rechtsprechung zu einigen der dringendsten Fragen bezüglich dieser Vorschrift auf. Dabei geht es unter anderem um die Frage der Offensichtlichkeit einer Schwerbehinderung, die Anwendbarkeit bei Gleichstellungen nach § 2 Abs. 3 SGB IX, die Rechtszeitigkeit der Antragstellung, die rückwirkende Anerkennung als schwerbehinderter Mensch im Verwaltungsverfahren oder –prozess. Zu der angesichts der Auswirkungen der Rechtzeitigkeit der Antragstellung besonders praxisrelevanten Frage der Fristberechnung stellt der Autor neue Thesen zur Diskussion.

(Zitiervorschlag: Gagel, „Gefestigte Strukturen des § 90 Abs. 2a SGB IX und einige Unklarheiten“ in Diskussionsforum B, Beitrag 10/2008 auf www.reha-recht.de)


Stellungnahme von Rechtsanwalt Heckmann

Anlässlich der großen konkreten Bedeutung für den Kündigungsschutz nach § 90 Abs. 2a SGB IX wirft Rechtsanwalt Reinhard Heckmann unter anderem die Frage auf, wie genau ärztliche Stellungnahmen im Rahmen der Fristenregelungen des § 14 SGB IX einzuordnen sind. Dazu wird in den Anmerkungen unter anderem die These vertreten, dass es maßgeblich auf den erforderlichen Aufwand ankomme, der seinerseits durch den konkreten Auftrag bestimmt werde. Im Zweifel sei von einem Gutachten auszugehen.


Stichwörter:

Gleichstellung, Schwerbehinderung, Antragstellung, Frist


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