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Gegenstand dieses Beitrages ist der Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 03.03.2009 – B 1 KR 69/08 B. Kernpunkt dieser Entscheidung ist die Feststellung, dass das Gericht verpflichtet ist einen sehbehinderten Prozessbeteiligten darauf hinzuweisen, dass er einen Anspruch darauf hat, dass ihm eine gerichtliche Entscheidung in für ihn wahrnehmbarer Form zugänglich gemacht wird. In der Konsequenz kann daher eine Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis nicht verwehrt werden, wenn dieser Hinweis nicht erteilt wurde. Dies dient der Schaffung der Barrierefreiheit, die nicht nur für Bauten und Verkehrsmittel gilt, sondern auch im Bereich der Kommunikation. In Bezug genommen wird hier das Behindertengleichstellungsgesetz aus dem Jahre 2002 sowie die Zugänglichmachungsverordnung (ZMV) aus dem Jahre 2007.
(Zitiervorschlag: Gagel „Prozessuale Anforderungen an den Richter bei Beteiligung sehbehinderter Menschen – Folgen einer Missachtung der Verpflichtung zur Schaffung von Barrierefreiheit “ in Diskussionsforum A, Beitrag 10/2009 auf www.reha-recht.de)
Barrierefreiheit, Prozessleitung, Kommunikation, Kommunikationsbarrieren
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