16.09.2010 A: Sozialrecht Ramm: Diskussionsbeitrag 10-2010

Hilfsmittelversorgung – Behindertendreirad zur Prävention einer drohenden Mobilitätsbehinderung – Hessisches LSG; Urteil vom 17. Dezember 2009 – L 8 KR 311/08

Die Autorin befasst sich in diesem Beitrag mit der Entscheidung des Hessischen Landessozialgericht vom 17.12.2009 – L 8 KR 311/08. Das Gericht hatte hier über einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Therapiedreirad begehrt wurde, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen.

Die Entscheidung macht deutlich, dass ein solches Therapiedreirad therapeutische Funktion hat und daher kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ist. Das Gericht weist in diesem Fall nochmals deutlich darauf hin, dass im Rahmen einer Begutachtung zwischen krankheitsbezogenen und behinderungsbezogenen Leistungszielen zu unterscheiden ist und im Rahmen einer Prävention eine Differenzierung zwischen der Prävention einer Funktionsstörung und der Prävention einer Teilhabestörung zu erfolgen hat.

(Zitiervorschlag: Ramm: Hilfsmittelversorgung – Behindertendreirad zur Prävention einer drohenden Mobilitätsbehinderung – Hessisches LSG; Urteil vom 17. Dezember 2009 – L 8 KR 311/08; Forum A - 10/2010 unter www.reha-recht.de)


Stichwörter:

§ 33 SGB V, § 31 SGB IV, § 275 SGB V, § 10 SGB IX, Therapiedreirad, Grundbedürfnis, Funktionsstörung, Teilhabestörungen, Hilfsmittel zur medizinischen Rehabilitation, Hilfsmittel, Prävention


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