01.09.2006 B: Arbeitsrecht Gagel: Diskussionsbeitrag 12 | 2006
„Frist für die Mitteilung der Schwerbehinderung nach Zugang der Kündigung“
(Zitiervorschlag: Gagel „Frist für die Mitteilung der Schwerbehinderung nach Zugang der Kündigung“ in Diskussionsforum B, Beitrag 12/2006 auf www.reha-recht.de)
Voraussetzungen für die Geltendmachung des Sonderkündigungsschutzes für Schwerbehinderte stehen im Mittelpunkt der in diesem Beitrag besprochenen Entscheidung des BAG (Urteil vom 12.01.2006 – 2 AZR 539/05). Insbesondere dreht es sich um die Frage, innerhalb welchen Zeitraums nach Zugang der Kündigung dem Arbeitgeber von der Schwerbehinderteneigenschaft Mitteilung zu machen ist. Das BAG betont, dass es sich bei der in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Vier-Wochen-Frist um eine Regelfrist handele, die die Berücksichtigung der Einzelfallumstände zulasse. Ein solcher besonderer Umstand liegt nach dem BAG vor, wenn die Frist nur minimal überschritten wurde und der Arbeitgeber schon innerhalb der Frist auf Tatsachen hingewiesen wurde, auf Grund derer er mit dem Vorliegen einer Schwerbehinderung rechnen musste (hier: Hinweis auf Stellung eines entsprechenden Antrags und auf zusätzliche, dem Arbeitgeber noch nicht bekannte Behinderungen). Zugleich stellt das BAG in Aussicht, in Anlehnung an § 4 KSchG in Zukunft von einer drei-Wochen-Frist auszugehen.
Stichwörter:
Sonderkündigungsschutz, Frist, Kündigung, Mitteilung der Schwerbehinderung
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