01.10.2008 A: Sozialrecht Gagel: Diskussionsbeitrag 13 | 2008

Finanzierung einer Gruppenreise als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

In diesem Beitrag wird ein Urteil des VG Potsdam zu Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft besprochen. Die §§ 55 ff SGB IX sind selten Gegenstand der Rechtssprechung gewesen. Der Beitrag befasst sich mit dem Leistungsbegriff im Sinne der §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX und stellt fest, dass die gesetzliche Aufzählung nicht abschließend ist. Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass das Gesetz die Eingliederungshilfe nicht auf die Förderung von Begegnung im näheren Umfeld beschränkt. Leistungen können nicht verweigern werden, wenn sie zu keiner Besserung oder Behebung von Leiden dienen, eine Milderung der Beeinträchtigung reiche bereits aus. Auch ein Verweis auf den Nachranggrundsatz der Sozialhilfe kommt nicht in Betracht, wenn Hilfen, die von Seiten Dritter erbracht wurden nur deshalb erfolgten, weil die Ansprüche insoweit nicht vom Träger erfüllt wurden. Der Autor folgt den Aussagen des Urteils und spezifiziert die Hilfen zur Förderung des Umgangs mit nicht behinderten Menschen, indem er herausstellt, dass sich diese auf alle Kontakte beziehen können, die für die persönliche Entwicklung als üblich und sinnvoll angesehen werden.

(Zitiervorschlag: Gagel „Finanzierung einer Gruppenreise als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“ in Diskussionsforum A, Beitrag 13/2008 auf www.reha-recht.de)


Stichwörter:

Eingliederungshilfe, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, Nachrang Sozialhilfe, Rehabilitationsträger, Leben in der Gemeinschaft


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