20.04.2009 B: Arbeitsrecht Gagel: Diskussionsbeitrag 13 | 2009

Pools für Überhangpersonal – Bedeutung für die Ansprüche schwerbehinderter Beschäftigter – Teil 1, LAG Berlin-Brandenburg v. 01.10.2008 – 24 Sa 742/08

Der Beitrag befasst sich mit der Frage wie sich die die in großen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen üblich gewordenen Pools für Überhangpersonal auf die Rechte schwerbehinderter Arbeitnehmer auswirken und stellt dies am Sachverhalt der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 01.10.2008 – 24 Sa 742/08 dar. Der Autor stellt dar, dass eine Bevorzugung von poolregistrierten Arbeitnehmern gegenüber Außenstehenden, nicht schwerbehinderten Bewerbern unbedenklich ist, eine landesrechtliche Einschränkung gegenüber schwerbehinderten Außenstehenden jedoch die bundesgesetzlichen Rechte nicht einzuschränken vermag (Art. 74 Abs. 1 Ziff. 12 GG). Dargestellt wird der Vorteil für im Pool registrierte Schwerbehinderte, da der Arbeitgeber zur Stellenbesetzung auf den Pool zugreifen muss. Bei Bewerbungen von schwerbehinderten Arbeitnehmern, die nicht im Pool registriert sind, ist in jedem Fall Art. 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigen und das Verbot einer sachwidrigen Differenzierung zu beachten.

(Zitiervorschlag: Gagel "Pools für Überhangpersonal – Bedeutung für die Ansprüche schwerbehinderter Beschäftigter Teil 1" in Diskussionsforum B, Beitrag 13/2009 auf www.reha-recht.de)


Stichwörter:

Öffentlicher Arbeitgeber, öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis, Schwerbehinderte Bewerber, Schwerbehinderte Arbeitnehmer, Benachteiligungsverbot, Diskriminierungsverbot


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