01.12.2006 B: Arbeitsrecht Gagel: Diskussionsbeitrag 18 | 2006

Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Bedeutung des § 84 Abs. 1 SGB IX für den Kündigungsschutz

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einem Urteil vom 07.12.2006 (2 AZR 182/06) erstmals zu der Frage geäußert, inwieweit das Präventionsverfahren des § 84 Abs. 1 SGB IX Bedeutung für den Kündigungsschutz haben kann. Dr. Alexander Gagel setzt sich in seinem Kurzbeitrag sich auf Basis der Pressemitteilung (die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor) mit dieser wegweisenden Entscheidung auseinander. Auch das BAG ist der Auffassung, dass das Verfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung ist. Besonders wichtig ist die Aussage des Urteils, dass das Unterlassen eines Verfahrens Auswirkungen auf die Beurteilung des Kündigungsgrundes haben kann. Das BAG formuliert aber auch Ausnahmen. So muss das Verfahren nicht durchgeführt werden, wenn es offensichtlich keinen Erfolg verspricht. Soweit stimmt der Autor dem BAG unter Hinweis, dass der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für diese Ausnahme zu tragen hat – die Pressemitteilung ist insoweit nicht eindeutig -, zu. Das Erfordernis der Durchführung eines Verfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX hängt schließlich laut BAG bei verhaltensbedingten Kündigungen zudem von der Schwere der Pflichtverletzung ab. Dem widerspricht der Autor und fordert für eine Entbehrlichkeit des Verfahrens bei verhaltensbedingten Kündigungen zumindest das zusätzliche Vorbringen weiterer den Erfolg offensichtlich ausschließender Tatsachen.

(Zitiervorschlag: Gagel „Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Bedeutung des § 84 Abs. 1 SGB IX für den Kündigungsschutz“ in Diskussionsforum B, Beitrag 18/2006 auf www.reha-recht.de)


Stichwörter:

Kündigungsschutz, Bundesarbeitsgericht (BAG), Präventionsverfahren, Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers, BEM, Beweislast, Darlegungs- und Beweislast


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